Ausländerrecht: Eine polnische Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zum Ehegattennachzug eines ukrainischen Staatsangehörigen
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Stuttgart, 07.05.2014, Az.: 5 K 4470/13

Oftmals versuchen ausländische Staatsangehörige ohne Visum oder mit dem Visum eines anderen EU-Staates nach Deutschland einzureisen, um dann hier einen deutschen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Bekommen die zuständigen Behörden davon Kenntnis, droht die Abschiebung, da Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels bedürfen. Um der Abschiebung zu entgehen, kann der ausländische Staatsangehörige dann versuchen, die Abschiebung mittels einer einstweiligen Anordnung zu verhindern.

Denn das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Allerdings benötigt der Antragsteller dafür einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.

In dem oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte dieses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Abschiebung des ukrainischen Ehemannes einer Deutschen, welcher mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland eingereist war, ausgesetzt werden musste.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Antragsteller reiste aus der Ukraine ohne nationales Visum zu seiner deutschen Ehefrau

Der Antragsteller war ukrainischer Staatsangehöriger und mit einer Deutschen verheiratet. Um bei seiner Ehefrau zu sein, war der Antragsteller ohne gültiges deutsches nationales Visum nach Deutschland eingereist und hatte in Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Trotz dieses Antrages sollte der Antragsteller, welcher lediglich im Besitz einer polnischen Aufenthaltserlaubnis war, kurzfristig aus Deutschland abgeschoben werden.

Um nicht abgeschoben zu werden, wollte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Fiktionswirkung feststellen lassen

Um nicht abgeschoben zu werden, begehrte der Antragsteller daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Stuttgart als Hauptantrag die Feststellung einer Fiktionswirkung i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG, wonach sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gelten sollte.

Im Hilfsantrag begehrte der Antragsteller die einstweilige Anordnung, dass die Antragsgegnerin vorläufig von jedweden Abschiebungsmaßnahmen absehen sollte.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Dass VG Stuttgart urteilte nun, dass beide Anträge keinen Erfolg haben, da sie in der Sache nicht begründet sind.

Nach Ansicht des VG Stuttgart sei der Hauptantrag des Antragstellers bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, einstweilig nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass der Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt gelte, bis die Ausländerbehörde über seinen Antrag vom 06.11.2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden habe.

Verwaltungsgericht Stuttgart sieht kein materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers

Für diese einstweilige Feststellung fehle es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsanspruch würde nur vorliegen, wenn das mit Anordnung nach § 123 VwGO einstweilig zu sichernde oder zu regelnde Recht materiell-rechtlich bestehen würde. Der Antragsteller habe allerdings keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, bei dem sein Aufenthalt als erlaubt gelte, bis über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag entschieden werden würde.

Antragsteller sei ohne das erforderliche Visum eingereist

Dem Antragsteller fehle nämlich das für seinen Aufenthalt erforderliche Visum. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG bedürften Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

Für längerfristige Aufenthalte sei dabei grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, welches vor der Einreise erteilt werde (§ 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Der Aufenthalt des Antragstellers stelle einen längerfristigen Aufenthalt i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG dar, da er der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis diene und dem damit zu ermöglichenden längerfristigen Bleibens im Bundesgebiet. Über das dafür nach §§ 4, 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG erforderliche nationale Visum verfüge der Antragsteller nicht.

Auch die polnische Aufenthaltserlaubnis führt zu keinem Aufenthaltsrecht in Deutschland

Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sei auch nicht aufgrund seiner polnischen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig anzusehen.

Zwar können nach Art. 21 SDÜ sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, grundsätzlich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen.

Davon sei der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vorliegend jedoch nicht gedeckt, da Art. 21 SDÜ trotz seines insoweit offenen Wortlauts keine Berechtigung zu einem von vornherein als Daueraufenthalt geplanten Aufenthalt begründen würde, sondern eben nur zu einem Aufenthalt, der höchstens 90 Tage dauern soll.

Auch die Voraussetzungen für eine dem Hilfsantrag des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung würden nicht vorliegen.

Hilfsantrag auf Duldung scheitert ebenfalls

Dieser Antrag sei unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein solcher Anspruch könne sich nur aus den §§ 60, 60a AufenthG ergeben. Dass die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, sei aber weder aufgrund des Vortrags des Antragstellers noch sonst ersichtlich. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen.

Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begründen würden und dass es grundsätzlich mit dem Recht auf Ehe und Familie vereinbar sei, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Beantragung eines Visums aus dem Ausland abhängig zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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Ein Kommentar

  • Ich heiß Syed Zegham Abbas
    Ich habe unbefristet Aufenthalt. Ich komm aus Pakistan ich wohn in Berlin. Und wie kann Ich polnisch Aufenthalt machen.Ich möchte polnisch Aufenthalt.Und ich habe gehört da macht Anwalt alles. Das ist meine handy nummer 0049 17915 01786 .Ich habe WhatsApp und Viber.. Ich warte auf sie anwort.

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