Ausländerrecht: Bilaterale völkerrechtliche Verträge wie Freundschafts- Handels- und Niederlassungsverträge begründen grundsätzlich keine weitergehenden Aufenthaltsrechte
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge abgeschlossen. Ziel dieser völkerrechtlichen Verträge mit ihren Wohlwollens- und Meistbegünstigungsklauseln ist insbesondere die Begünstigung der Ausländer eines der vertragsschließenden Staaten gegenüber anderen Ausländern.

Enthalten völkerrechtliche Verträge Privilegierungen für die Einreise?

Insbesondere die Frage, ob die bestehenden Verträge ausländerrechtliche Privilegierungen hinsichtlich der Einreise oder der Abschiebung von Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien begründen ist dabei immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

In seinem Beschluss vom 24.03.1998 (13 Tz 1048/98) entschied der Hessische VGH zum Beispiel, dass Art. II Nr. 5 FHSV D-USA (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der BRD und den Vereinigten Staaten von Amerika) keinen über die Regelungen des Ausländergesetzes hinausgehenden Ausweisungsschutz gewähren würde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne der FHSV D-USA der Ausweisung daher nicht entgegengehalten werden.

VG Wiesbaden sah aufschiebende Wirkung einer Klage auch bei US Bürgern als gegeben an

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hingegen urteilte in seinem Beschluss vom 23.03.1998 (4 G 1137/97), dass die „Meistbegünstigungsklausel“ des Art. 3 Abs. 3 S. 3 FHSV D-USA die Vollziehbarkeit des § 72 Abs. 1 AuslG („Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung“) sperre. Denn nach Art. 3 Abs. 3 S. 3 FHSV D-USA dürften Staatsangehörige eines Vertragsteils nicht weniger günstig behandelt werden, als es Staatsangehörigen eines dritten Landes zustehe. Als vergleichbare Staatsangehörige eines dritten Landes wären insofern EU-Bürger zu betrachten, auf welche sowohl nach § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG, als auch nach § 4 Abs. 2 FreizügVO/EG der § 72 Abs. 1 AuslG keine Anwendung finden würde.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof hält Vorrangprüfung auch bei US-Bürgern für notwendig

Als weitere interessante Gerichtsentscheidung ist in diesem Zusammenhang der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009 (9 A 2134/08). Der Kläger in diesem Verfahren war amerikanischer Staatsbürger und bereits Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG. Da er seinen Arbeitsplatz wechseln wollte, begehrte er eine erneute Aufenthaltserlaubnis, welche aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt wurde, da für die beabsichtigte Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zu Verfügung stünden (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AufenthG).

Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass er als amerikanischer Staatsbürger grundsätzlich dem Schutz des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der BRD und den Vereinigten Staaten von Amerika (FHSV D-USA) unterfalle. Sowohl nach dem in dem FHSV D-USA enthaltenen Meistbegünstigungsprinzips bzw. dem Prinzip der Inländerbehandlung sei die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht versagt worden.

Dem folgte der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht: Der Kläger sei als amerikanischer Staatsbürger in Ansehung der Vereinbarungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika mit dem FHSV D-USA getroffen worden seien, nicht von dem Zustimmungsvorbehalt des § 39 AufenthG freigestellt.

Die Gewährleistung einer aufenthaltsrechtlichen Besserstellung bzw. Privilegierung amerikanischer Staatsangehöriger gegenüber sonstigen nicht bevorrechtigten Drittstaatsangehörigen in diesem Sinne sei aus den Rechten, die die Vertragsstaaten ihren Staatsangehörigen mit dem FHSV wechselseitig zugestanden haben, nicht abzuleiten.

Völkerrechtlicher Vertrag sieht keine Besserstellung vor

Das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil zu Recht den in Art. II Abs. 1 FHSV niedergelegten Grundsatz herausgestellt, wonach die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsteils das Gebiet des anderen Vertragsteils (nur) „nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern“ betreten, darin frei reisen und an Orten ihrer Wahl wohnen dürfen.

Damit hätten die Vertragsparteien den Staatsangehörigen des Vertragspartners zwar einerseits einen Anspruch darauf eingeräumt, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht entschieden wird.

Die vertragsschließenden Staaten hätten sich hiermit jedoch zugleich die Anwendbarkeit ihres jeweils geltenden nationalen Aufenthaltsrechts vorbehalten.
Dieser Vorbehalt gelte uneingeschränkt für sämtliche Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet regeln und damit für das formelle und materielle Aufenthaltsrecht in seiner Gesamtheit.

Der oben genannten Vertragsbestimmung und auch dem Vertrag im Übrigen sei nichts dafür zu entnehmen, dass das nationale Aufenthaltsrecht für die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates nach dem Willen der Vertragspartner ungeachtet dieses Vorbehalts ganz oder teilweise abgeändert werden sollte (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 32. Oktober 2006 – 13 S 1943/06).

Entsprechende Hinweise fänden sich auch in dem zum FHSV begleitend ergangenen Zusatzprotokoll nicht.

Beispiele bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen:

– Deutschland – Dominikanische Republik Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Dominikanischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland

– Deutschland -Indonesien Handelsabkommen vom 22.04.1953

– Deutschland – Iran Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929

– Deutschland – Japan Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 20.07.1927

– Deutschland – Phillipinen Übereinkunft über Einwanderungs- und Visafragen vom 03.03.1964

– Deutschland – Sri Lanka Protokoll über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22. November 1972

– Deutschland – Schweiz, Niederlassungsvertrag v. 13.11.1909 sowie die Niederschrift v. 19.12.1953

– Deutschland – Türkei Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927

– Deutschland – Vereinigte Staaten Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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