Ausländerrecht: Die Regelungen des AsylbLG zu den Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind verfassungswidrig
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverfassungsgericht, 18.07.2012, Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11

Das Asylbewerberleistungsgesetz („AsylbLG“) vom 01.11.1993 regelt die Höhe und die Form von Leistungen für materiell hilfebedürftige Asylbewerber in Deutschland.

Nach dem AsylbLG sind Leistungen für Unterkunft, Hausrat, Ernährung, Kleidung und Körperpflegebedarf insbesondere in Form von Sachleistungen zu gewähren.

§ 3 AsylbLG regelt insofern die Grundleistungen für Asylbewerber. Gem. § 3 Abs. 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt.

Zusätzlich zu den Sachleistungen erhalten Leistungsberechtigte
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,
2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark
monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG können bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.

Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
3.für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark

Der Anwendungsbereich des AsylbLG wurde mit den Jahren mehrmals erweitert.

Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind mittlerweile neben Asylsuchenden auch Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.

In dem oben genannten Fall hat das BVerfG nun entschieden, dass die Regelungen des AsylbLG zu den Grundleistungen in Form von Geldleistungen verfassungswidrig sind.

Sachverhalt: Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein, beantragte nach der Einreise erfolglos Asyl und wurde seither geduldet (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Gem. § 3 AsylbLG erhielt er seitdem Grundleistungen, zuletzt in Höhe von 224,97 Euro.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 Euro und Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die Stromkosten für die Unterkunft entfallen.

Gegen die Höhe dieser Leistungen legte der Kläger Klage beim Sozialgericht ein. Dieses wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung zum Landessozialgericht einlegte.

Das Landessozialgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Bundesverfassungsgericht: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG soll jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichern, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Höhe der nach dem AsylbLG gewährten Geldleistungen insbesondere deswegen als evident unzureichend an, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden sind.

Zudem sei die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden noch sei eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich.

Der Gesetzgeber sei verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.

Bis zu deren Inkrafttreten habe das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsregelung getroffen.

Danach sei ab dem 1. Januar 2011 die Höhe der Geldleistungen auch im
Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen.

Dies gelte rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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