Ausländerrecht: Feststellung der Identität ist Voraussetzung der Einbürgerung
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 01.09.2011, Az.: 5 C 27.10

Gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 2005 ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

In der neuen Fassung des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz ist wiederum bestimmt, dass ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern ist, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

– gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

– eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

– durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

– oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Neben der Anspruchseinbürgerung gibt es ebenfalls noch die Ermessenseinbürgerung:

Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu richten, ob es Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass die Identität des Antragstellers nachgewiesen werden kann.

Sachverhalt: Die 1988 geborene und seit 1995 in Deutschland lebende Klägerin war Angehörige der Glaubensgruppe der Yeziden.
Das Yezidentum ist eine religiöse Minderheit unter den mehrheitlich moslemischen Kurden deren Mitglieder in der Türkei ethnisch, politisch und religiös verfolgt werden.

Wegen dieser Gruppenverfolgung wurde die Klägerin im Mai 1999 in Deutschland als Asylberechtigte in Deutschland anerkannt.

Seit Juli 2004 besaß die Klägerin einen Reiseausweis für Flüchtlinge, in welchem der Vermerk eingetragen war: „Identität nicht nachgewiesen“.

In dem letzten, im Jahre 2008 ausgestellten Reiseausweis, war vermerkt, dass die eingetragenen Personalien auf eigenen Angaben der Klägerin beruhten.

Die Klägerin war seit Juni 1999 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fort galt.

Im September 2004 beantragte die Klägerin die Einbürgerung.

Trotz wiederholter Aufforderungen der Einbürgerungsbehörden, ihre Identität durch einen Auszug aus dem Geburtseintrag der türkischen Standesamtsbehörde bzw. andere Identitätsnachweise vorzulegen, erklärte die Klägerin, dass sie diese Nachweise nicht beibringen könne.

Aus diesem Grund lehnte der Oberbürgermeister als Beklagter den Antrag der Klägerin durch Bescheid ab.

Mit der Klage machte die Klägerin unter Anderem geltend, dass es ihr als Asylberechtigte nicht zumutbar sei, mit dem türkischen Staat Kontakt wegen amtlicher Unterlagen aufzunehmen.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen gab der Berufung der Klägerin statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG hat in dem oben genannten Urteil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers in der gesetzlichen Regelung (insbesondere des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 StAG sowie der Ausschlussgründe nach § 11 StAG 2005) vorausgesetzt.

Die verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen sei sonst nicht möglich.

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei die Einbürgerungsbehörde zu einer Identitätsprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Darüber hinaus wies das BVerwG darauf hin, dass die vorliegenden Reiseausweise der Klägerin weder abschließende noch andere Behörden bindende Identitätsfeststellungen enthielten.

Somit werde das Oberverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der von der Klägerin geforderten Mitwirkungshandlungen überprüfen und gegebenenfalls auch selbst weitere Ermittlungen anstellen müssen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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