Ausländerrecht: Bilaterale völkerrechtliche Verträge wie Freundschafts- Handels- und Niederlassungsverträge begründen grundsätzlich keine weitergehenden Aufenthaltsrechte

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge abgeschlossen. Ziel dieser völkerrechtlichen Verträge, die sogenannte Wohlwollens- und Meistbegünstigungsklauseln enthalten, ist es, Staatsangehörige eines der vertragsschließenden Staaten gegenüber anderen Ausländern zu begünstigen. Oft wird angenommen, dass solche Verträge ihren Staatsangehörigen besondere Privilegien bei der Einreise oder dem Aufenthalt in Deutschland gewähren. Doch wie stellt sich die Rechtslage tatsächlich dar?

Enthalten völkerrechtliche Verträge Privilegierungen für die Einreise?

Insbesondere die Frage, ob bestehende Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge ausländerrechtliche Privilegierungen hinsichtlich der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis oder des Schutzes vor Abschiebung begründen, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Nach heutigem Recht und aktueller Rechtsprechung (Stand: November 2025) lässt sich festhalten, dass solche völkerrechtlichen Abkommen in der Regel keine über das nationale Aufenthaltsrecht hinausgehenden Ansprüche vermitteln. Vielmehr verpflichten sie die Vertragsstaaten lediglich zu einer wohlwollenden Anwendung ihrer bestehenden Gesetze, ohne diese jedoch abzuändern.

Bereits in den 1990er Jahren haben Gerichte diese Fragen beleuchtet. So entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Beschluss vom 24.03.1998 (Az. 13 TZ 1048/98), dass Art. II Nr. 5 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (kurz FHSV D-USA) keinen über die Regelungen des damaligen Ausländergesetzes hinausgehenden Ausweisungsschutz gewährt. Ein US-amerikanischer Staatsangehöriger konnte sich demnach im Ausweisungsverfahren nicht erfolgreich auf den Vertrag berufen – die nationalen Vorschriften gingen vor.

VG Wiesbaden: Meistbegünstigungsklausel sperrt Vollziehbarkeit einer Ablehnung

Anders hatte kurz zuvor das Verwaltungsgericht Wiesbaden in erster Instanz geurteilt. In seinem Beschluss vom 23.03.1998 (Az. 4 G 1137/97) vertrat es die Auffassung, dass die Meistbegünstigungsklausel in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 FHSV D-USA die sofortige Vollziehbarkeit des § 72 Abs. 1 AuslG (damals die Regelung, wonach Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben) aushebelt. Zur Begründung führte das Gericht aus, Staatsangehörige eines Vertragsteils dürften nicht weniger günstig behandelt werden als Staatsangehörige eines dritten Landes. Als Vergleichsmaßstab zog das VG Wiesbaden Bürger der Europäischen Union heran. Für EU-Angehörige galt nämlich sowohl nach damaligem Gemeinschaftsrecht (§ 12 Abs. 9 AufenthG/EWG a.F.) als auch nach der Freizügigkeitsregelung der EU, dass die Ablehnung eines Aufenthaltsantrags nicht sofort vollziehbar war – ihr Rechtsbehelf hatte also aufschiebende Wirkung. Folgte man der Logik des VG Wiesbaden, so müsste dies aufgrund der Meistbegünstigungsklausel auch für US-Staatsangehörige gelten.

Höchstrichterliche Klarstellung: Keine automatische Gleichstellung mit EU-Bürgern

Die Auffassung des VG Wiesbaden blieb allerdings nicht lange bestehen. In der Folgezeit haben höherinstanzliche Gerichte diese Sichtweise deutlich korrigiert. Bereits 2002 und 2004 stellte der Hessische VGH in verschiedenen Beschlüssen klar, dass US-Staatsangehörige sich nicht erfolgreich auf die Meistbegünstigungsklausel des bilateralen Vertrags berufen können, um Verfahrensrechte wie die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zu erlangen. Der Vertrag mit den USA könne Vergünstigungen, die EU-Bürgern aufgrund des EU-Rechts zustehen, nicht ohne Weiteres auf US-Bürger übertragen. Mit anderen Worten: Rechte, die auf der EU-Freizügigkeit beruhen, fallen nicht unter die Meistbegünstigungsklausel solcher bilateralen Verträge, da diese Klauseln nur solche Vergünstigungen erfassen, die ein Staat anderen Drittstaatsangehörigen aus eigener Souveränität gewährt. Vergünstigungen hingegen, die aufgrund von Verpflichtungen in supranationalen Gemeinschaften (wie der EU) eingeräumt werden, müssen nicht auch Vertragsstaaten eines Freundschaftsvertrags gewährt werden. Die nationalen Vorschriften – nun verankert im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – behalten in diesen Bereichen uneingeschränkt Vorrang.

Konkret bedeutet dies: Auch nach heutigem Recht ordnet § 84 Abs. 1 AufenthG an, dass Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Regelung gilt grundsätzlich für Drittstaatsangehörige, und der deutsch-amerikanische Freundschaftsvertrag ändert daran nichts. US-Bürger müssen – genau wie andere Nicht-EU-Ausländer – im Falle einer Ablehnung ihres Visumantrags gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen, anstatt sich auf den Vertrag zu berufen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2009: Vorrangprüfung auch für US-Bürger notwendig

Eine weitere interessante Entscheidung betraf die Frage, ob US-Amerikaner bei der Arbeitsmarkt­zulassung privilegiert sind. Im Beschluss vom 28.10.2009 (Az. 9 A 2134/08) entschied der Hessische VGH folgenden Fall: Der Kläger, amerikanischer Staatsbürger, besaß bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG. Er wollte den Arbeitsplatz wechseln und beantragte eine neue Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihm von der Ausländerbehörde verweigert, weil die Bundesagentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung versagte – für die neue Stelle standen nämlich bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. Deutsche oder EU-Bürger) zur Verfügung, sodass die sogenannten Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AufenthG negativ ausfiel.

Der Kläger argumentierte, als US-Staatsbürger unterfalle er dem Schutz des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags. Sowohl das Meistbegünstigungsprinzip als auch die Inländerbehandlungsklausel (Gleichbehandlung mit Inländern) in diesem Vertrag müssten dazu führen, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich bzw. zu Unrecht versagt worden sei. Nach seiner Ansicht hätte er also entweder wie ein EU-Bürger behandelt werden müssen (der keiner Vorrangprüfung unterliegt) oder sogar wie ein Deutscher, sodass überhaupt keine Arbeitsmarktprüfung stattfinden dürfte.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Er stellte klar, dass ein US-amerikanischer Staatsangehöriger nicht von dem Zustimmungserfordernis des § 39 AufenthG freigestellt ist – auch nicht im Lichte des FHSV D-USA. Weder aus dem Meistbegünstigungsprinzip noch aus einer Inländergleichbehandlung ließe sich eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung von US-Bürgern gegenüber anderen Drittstaatenangehörigen ableiten. Insbesondere befreie der Vertrag nicht von der Vorrangprüfung auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Völkerrechtlicher Vertrag sieht keine Besserstellung vor

Zur Begründung führte der VGH aus, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil zu Recht auf Art. II Abs. 1 FHSV D-USA hingewiesen. Dort ist festgehalten, dass die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsteils das Gebiet des Partners „nur nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern“ betreten, darin frei umherreisen und an Orten ihrer Wahl wohnen dürfen. Damit haben die Vertragsparteien ihren Staatsangehörigen zwar einen Anspruch zugestanden, dass über einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach dem jeweils geltenden Recht entschieden wird. Gleichzeitig haben sie aber ausdrücklich festgelegt, dass das jeweilige nationale Aufenthaltsrecht in vollem Umfang anwendbar bleibt. Dieser Vorbehalt gilt uneingeschränkt für sämtliche Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern regeln – das umfasst sowohl formelles Verfahrensrecht (z.B. Visumverfahren, Verfahrensfristen) als auch materiell-rechtliche Voraussetzungen (z.B. Nachweise von Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitsmarktzugang, Sicherheitsprüfungen).

Weder der genannten Vertragsbestimmung noch dem übrigen Inhalt des FHSV D-USA lässt sich entnehmen, dass das nationale Aufenthaltsrecht für die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden sollte. Im Gegenteil: Die Vertragsparteien haben sich bewusst vorbehalten, ihre Ausländergesetze weiterhin anzuwenden. Auch das zu diesem Abkommen gehörende Zusatzprotokoll enthält keinerlei Hinweise auf eine intendierte Besserstellung der jeweiligen Staatsangehörigen. Zwar finden sich in dem Protokoll Hinweise auf eine „möglichst liberale Anwendung“ der Arbeitsgenehmigungsvorschriften – doch handelt es sich dabei lediglich um einen Appell, die bestehenden nationalen Regeln wohlwollend und großzügig auszulegen. Eine solche Wohlwollensklausel ist als Ermessenslenkung zu verstehen: Die Behörden sollen bei der Entscheidungsfindung zugunsten des Antragstellers tendieren, soweit das Ermessen dies zulässt. Nicht gemeint ist, dass zwingende gesetzliche Vorgaben – wie etwa die Vorrangprüfung oder andere ausdrücklich normierte Voraussetzungen – außer Acht gelassen werden dürfen.

Diese Sichtweise des Hessischen VGH deckt sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland insgesamt. So hatte bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 31.10.2006 (Az. 13 S 1943/06) ähnlich argumentiert. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Koblenz) stellte in einem Beschluss vom 04.06.2007 (Az. 7 B 10282/07) ausdrücklich fest, dass weder die im Vertrag verankerte Aufforderung zur liberalen Rechtsanwendung noch die Gleichbehandlungsklauseln der Anwendung der §§ 39 AufenthG und anderer Ausländervorschriften entgegenstehen.

OVG Niedersachsen 2010: Keine Aufenthaltsansprüche aus dem Freundschaftsvertrag

Die Linie der Rechtsprechung wurde im darauffolgenden Jahrzehnt konsequent fortgeführt. Ein wichtiger aktueller Meilenstein ist der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.03.2010 (Az. 11 ME 33/10). Darin bekräftigte das Gericht, dass aus dem deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung noch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Nachweis ausreichenden Investitionskapitals abgeleitet werden kann. Im Klartext: Auch US-Staatsangehörige müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen – der Vertrag erspart ihnen weder die Arbeitsmarktprüfung bei einer angestrebten Beschäftigung noch die sonstigen Bedingungen (wie zum Beispiel Kapitalnachweis und wirtschaftliches Interesse) bei einer geplanten selbständigen Tätigkeit.

Das OVG Niedersachsen stützte sich bei seiner Entscheidung unter anderem auf die bereits genannten Urteile und Beschlüsse aus Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009. Letzteres hatte hervorgehoben, dass auch die tatsächliche Übung beider Vertragsstaaten seit Jahrzehnten so aussehe, dass Staatsangehörige des jeweils anderen Landes einer regulären Arbeitsgenehmigungspflicht mit Vorrangprüfung unterliegen. Eine abweichende Praxis, die auf einen gegenseitigen Verzicht auf solche Anforderungen hindeuten könnte, existierte nicht. Dies unterstreicht, dass die Vertragsparteien selbst ihren Vertrag nie als Instrument verstanden haben, um die nationalen Einwanderungsregelungen auszuhebeln.

Zusammenfassend ist damit aus heutiger Sicht klar: Bilaterale Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge vermitteln keine Sonderrechte auf Aufenthaltserlaubnis oder Einreise. Sie gewähren Ausländern aus den jeweiligen Vertragsstaaten zwar den Anspruch auf faire und wohlwollende Behandlung nach dem jeweiligen nationalen Recht und schützen vor willkürlicher Diskriminierung gegenüber anderen Ausländern. Eine automatische Gleichstellung mit EU-Bürgern oder Inländern in Bezug auf Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen erfolgt jedoch nicht. Alle grundlegenden Anforderungen des deutschen Ausländerrechts – von Visumspflichten über finanzielle Nachweise bis hin zur Prüfung des Arbeitsmarkts – gelten grundsätzlich auch für Staatsangehörige dieser Vertragsstaaten. Lediglich im Rahmen behördlichen Ermessens kann die Existenz eines solchen Vertrages zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, etwa indem die Behörde im Zweifel eher positiv entscheidet (“Wohlwollen”). Ein Rechtsanspruch auf eine privilegierte Behandlung lässt sich aus den Verträgen aber nicht herleiten.

Beispiele bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen

Zur Einordnung seien hier einige der wichtigen bilateralen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland genannt, die Wohlwollens- oder Meistbegünstigungsklauseln für Staatsangehörige enthalten:

  • Dominikanische Republik: Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 23.12.1957

  • Indonesien: Handelsabkommen vom 22.04.1953

  • Iran (Persien): Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929

  • Japan: Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 20.07.1927

  • Philippinen: Übereinkunft über Einwanderungs- und Visafragen vom 03.03.1964

  • Sri Lanka (Ceylon): Protokoll über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22.11.1972

  • Schweiz: Niederlassungsvertrag vom 13.11.1909 (ergänzt durch Niederschrift vom 19.12.1953)

  • Türkei: Niederlassungsabkommen vom 12.01.1927

  • USA: Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954

Diese Abkommen sind historisch gewachsen und zum Teil seit vielen Jahrzehnten in Kraft. Dennoch ist – wie gezeigt – im Lichte der heutigen Gesetzeslage und Rechtsprechung ihre praktische Bedeutung für das Aufenthaltsrecht gering. Es bleibt stets maßgeblich, was das deutsche Aufenthaltsgesetz und die zugehörigen Verordnungen vorschreiben. Die Freundschaftsverträge ändern diese Regeln nicht, sondern verpflichten nur zur wohlwollenden Anwendung.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags wurde nach bestem Wissen und aktuellem Kenntnisstand (Stand November 2025) erstellt. Aufgrund der Komplexität und des ständigen Wandels der Materie sind alle Angaben ohne Gewähr. Eine Haftung für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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