Familienrecht: Relevantes Einkommen beim nachehelichen Ehegattenunterhalt
Rechtsanwalt Tieben

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Erbrecht
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von: Helmer Tieben

Ein geschiedener Ehegatte kann Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt erheben, wenn er einen der im Gesetz genannten Gründe für sich in Anspruch nehmen kann (§§ 1570 ff BGB):

– Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB)
– Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
– Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
– Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
– Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
– Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Neben diesen Gründen müssen weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch gegeben sein:

– Bedürftigkeit des Berechtigten (§ 1577 BGB)
– Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1581 BGB)

Die Bedürftigkeit des Berechtigten ist gem. § 1577 BGB dann gegeben, solange und soweit dieser sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen unterhalten kann.

§ 1577 BGB regelt insofern die Anrechnung eigener Einkünfte, die Obliegenheit der Berechtigten zur Vermögensverwertung sowie den Wiedereintritt der Bedürftigkeit nach Vermögenswegfall.

Das Maß des Unterhalts ist geregelt in § 1578 BGB. Danach bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Der sogenannte Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist somit der Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Unterhalts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist die Rechtskraft der Scheidung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen und derjenige Lebensstandard entscheidend, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint.

Allgemeiner Ausgangspunkt wird somit in den meisten Fällen das verfügbare Familieneinkommen, also das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute.

Relevantes Einkommen:

Bei der Unterhaltsberechnung werden sämtliche Einkunftsarten nach § 2 EStG berücksichtigt.

– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
– Einkünfte aus Kapitalvermögen,
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
– sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

Allerdings sind bei der Aufsummierung des relevanten Einkommens zunächst lediglich die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte zu berücksichtigen.

Prägende Einkommen sind z. B.:

– in der Ehe bis zur Trennung verfügbare Einkommen
– zusätzliches aus der Normalentwicklung stammendes Einkommen (z. B. eine nach der Ehe eingetretene Gehaltserhöhung, welche schon während der Ehe zu dem Zeitpunkt erwartet werden konnte)
– spätere Erwerbstätigkeit als Surrogat der Haushaltführungstätigkeit

Nichtprägende Einkommen:

– Zusatzeinkünfte nach Trennung, soweit sie nicht Surrogat sind.
– Einkommen, die z. B. aus Karrieresprüngen resultieren (deren Entwicklung also noch nicht in der Ehe angelegt war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse somit noch nicht prägen konnte).

Hat man die prägenden Einkünfte zugrunde gelegt, ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtgen zu ermitteln.

Bei Arbeitnehmern kommt es insofern auf die laufenden monatlichen Nettoeinkünfte an. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden auf das jeweilige Jahr anteilig pro Monat verteilt.

Bei Arbeitnehmern ist das unterhaltsrechtliche Einkommen somit das Jahresnettoeinkommen einschließlich aller sogenannter Sonderzuwendungen, geteilt durch zwölf.

Hat der Arbeitnehmer weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, gehören die daraus resultierenden Einkünfte abzüglich des mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen Aufwands zu den relevanten Einkünften.

Bewohnt der Unterhaltspflichtige eine in seinem oder in dem Eigentum beider Ehegatten stehende Wohnung, ist dies Einkommen in der Form des Gebrauchsvorteils freien Wohnens.

Überobligatorische Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sollen nach der Rechtsprechung dann nicht nicht berücksichtigt werden, wenn bereits eine Vollzeittätigkeit mehr als den Mindestbedarf des Unterhaltsgläubigers absichert.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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