Mietrecht: BFH präzisiert Grundsätze des Werbungskostenabzuges bei leerstehenden Immobilien
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesfinanzhof, 11.12.2012, Az.: IX R 14/12Ermittlung_EInkommen(1)

Werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt, sind diejenigen Werbungskosten abzuziehen, die in Zusammenhang mit dieser Einkunftsart entstanden sind.

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind dabei solche Aufwendungen, die durch den privaten Besitz eines vermieteten oder verpachteten Gegenstandes, besonders einer Immobilie, veranlasst sind, soweit sie der Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Miet- und Pachteinnahmen dienen.

In dem oben genannten Urteil des Bundesfinanzhofes hat dieser die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Sachverhalt: Gegenstand des Verfahrens waren zwei Wohnobjekte in einem von dem Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus.

Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem stand sie leer.

Um die Wohnung zu vermieten, schaltete der Kläger etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot.

Die in den Anzeigen angegebene Miethöhe errechnete der Kläger aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel.

Nach Angaben des Klägers hätten sich bis heute – keine „geeignet erscheinenden Mieter“ gemeldet.

Ein weiteres im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet.

Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde.

Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten.

Bundesfinanzhof: Der BFH wies die Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet zurück und schloss sich damit der Ansicht des Finanzamtes und des Finanzgerichtes an.

Dabei ging der BFH davon aus, dass der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen entfaltet hätte.

Zwar stünde es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewer-bung selbst zu bestimmen.

Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen käme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen.

Aber auch die für die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten hätten nicht abgezogen werden können.

Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen.

Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen.

Da der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.

Die Gründe dieser geben auch Hinweise, wie andere Leerstandssituationen – etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind.

Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren sind.

Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungsbemühung? IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestrebungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

Quelle Bundesfinanzhof

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