Mietrecht: Die Eigenbedarfskündigung ist auch dann möglich, wenn der Vermieter als Profifußballer im Ausland lebt.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht München, 30.09.2014, Az.: 473 C 7411/14

Will der Vermieter, einer seiner Familienangehörigen, oder Angehörige seines Haushalts die vermietete Wohnung selbst nutzen, kann er die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen. Der Vermieter muss dann im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, warum und für welche Person er die Wohnung benötigt. Dabei ist zu beachten, dass eine Sperrfrist gelten kann. Wird nämlich ein Gebäude während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die Eigenbedarfskündigung für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. In einigen Städten kann die Sperrfrist auch zehn Jahre betragen. Wenn der Mieter mit der Eigenbedarfskündigung nicht einverstanden ist, kann er gegen diese Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen, wenn der Auszug eine besondere Härte für ihn bedeuten würde. Wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, kann der Mieter nachträglich sogar Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Diese Ansprüche umfassen zum Beispiel Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung.

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In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein professioneller Fußballspieler seiner Mieterin wegen Eigenbedarf kündigen durfte, obwohl er die Wohnung nur für eine gewisse Zeit des Jahres bewohnen wollte und ansonsten im Ausland lebte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der Kläger in diesem Rechtsstreit hatte im Jahre 2011 eine 45,56 Quadratmeter große Wohnung im dem Münchner Stadtteil Solln erworben. Diese Wohnung war seit Februar 2000 an die beklagte Mieterin vermietet.

Kläger war Vermieter und kündigte wegen Eigenbedarfs

Im April 2013 kündigte der Kläger die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Als Kündigungsgrund gab der Kläger Eigenbedarf an, welchen er gemeinsam mit seiner zukünftigen Frau ausüben wollte. Die Kündigung wurde des Weiteren damit begründet, dass der Kläger beabsichtige, im Frühsommer zu heiraten und gemeinsam mit seiner Frau einen Wohnsitz in München zu begründen.

Kläger war Profifußballer und arbeitete oft im Ausland

Aufgrund des Berufs des Klägers als Profifußball-Spieler bei einem Münchner Verein würde er zwar nicht immer in München arbeiten. Er würde aber beabsichtigen, die streitgegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Frau als Hauptwohnsitz zu behalten und immer wieder dorthin zurückzukehren und diese Wohnung auch in der Winterpause zu nutzen. Trotz der Kündigung räumte die Beklagte die Wohnung nicht, da sie den Kündigungsgrund des Klägers für vorgeschoben hielt.

Urteil des Amtsgerichts München

Als sich seine Mieterin weigerte, klagte der Kläger auf Räumung

Wegen der Nichträumung erhob der Kläger schließlich Räumungsklage beim Amtsgericht München. Das Amtsgericht München folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass die Beklagte die Wohnung räumen muss. In der Beweisaufnahme hatte das Gericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen.

In der Beweisaufnahme wurde die Ehefrau des Klägers zum Eigenbedarf angehört

Diese gab an, dass ihr Ehemann in Serbien arbeite und das er zweimal täglich Training habe. Zuletzt hätten sie und ihr Ehemann in München gelebt, aber getrennt. Derzeit lebe sie in einer Wohnung in Serbien, sie möchte jetzt jedoch wieder nach München ziehen, um in München einen Hauptwohnsitz begründen zu können. Sobald ihr Ehemann, also der Kläger, frei habe, werde er ebenfalls gemeinsam mit der Zeugin in der Wohnung in München wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie und ihr Ehemann hätten gemeinsam entschieden, dass das kürzlich geborene gemeinsame Kind in Deutschland aufwachsen solle. Eine andere Wohnung stünde nicht zur Verfügung. Es sei geplant, dass die Wohnung zumindest für die nächsten 3-4 Jahre von der Zeugin gemeinsam mit ihrem kleinen Kind bewohnt werde und soweit der Ehemann am Wochenende oder zu trainingsfreien Zeiten frei habe, dieser ebenfalls gemeinsam mit der Familie in der Wohnung wohnen werde. Weiter gab die Zeugin an, sie halte sich während ihrer Besuche in Deutschland im Haus ihrer Mutter in der Nähe von Landsberg auf. Im Haus ihrer Mutter stünde ihr aber kein eigenes Zimmer zur Verfügung, sondern sie schlafe und wohne mit ihrem Baby im Zimmer ihrer behinderten Schwester. Diese komme immer am Wochenende nach Hause, da sie unter der Woche in einer Behindertenwerkstatt arbeite und auch nächtige.

Gericht glaubte der Ehefrau und sah Eigenbedarf als gegeben an

Diesem Vortrag der Zeugin glaubte das Gericht. Auch sah das Gericht in dem Erlangungswunsch keine unvernünftige Absicht. Grundsätzlich dürfe das Gericht im Allgemeinen nicht überprüfen, ob es zur Nutzungsabsicht des Vermieters bessere oder sinnvollere Alternativen gebe. Der Wunsch des Klägers nach einem gemeinsamen Wohnsitz in München sei nachvollziehbar und vernünftig. Es sei verständlich, dass der Kläger gemeinsam mit seiner aus der Gegend von München stammenden Ehefrau eine Wohnung in München beziehen möchte.

Quelle: Amtsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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