Landgericht Köln, 24.02.2017, Az.: 1 S 32/15
Zum Gebrauch der Mietsache gehören unvermeidlich auch gewisse Gebrauchs- und Verschleißspuren, welche durch den Mieter verursacht werden. Entsprechend bestimmt § 538 BGB, dass der Mieter die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen oder gar Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten hat bzw. nicht dafür haftet.
§ 538
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Somit trifft in dem Falle den Vermieter die Pflicht, die durch normalen vertragsgemäßen Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen. Wird von dem Mieter jedoch die Mietsache anders als sie dafür hervorgesehen ist, benutzt und es entstehen deswegen Schäden, so trifft die Pflicht zur Beseitigung der Schäden nicht mehr den Vermieter, sondern den Mieter.
Schimmelbefall im Badezimmer: Ein Streitfall zwischen Mieterin und Vermieterin
Im vorliegenden Fall klagte eine Mieterin gegen ihre Vermieterin, da in dem Badezimmer der angemieteten Wohnung ein starker Schimmelbefall aufgetreten war. Der Schimmel bildete sich auffällig nur im Bereich oberhalb des verfliesten Teils der Wand, direkt im Spritzwasserbereich der Duschbrause. Die Mieterin forderte die Vermieterin auf, den Schimmel zu beseitigen, was zur Anrufung des Gerichts führte.
Untersuchung durch einen Sachverständigen
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, um die Ursache der Schimmelbildung zu klären. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bauliche Mängel als Ursache ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere die Lüftung des Badezimmers war ausreichend dimensioniert und funktionierte technisch einwandfrei. Allerdings stellte der Sachverständige fest, dass eine ordnungsgemäße Lüftung nicht verhindern konnte, dass die Wand oberhalb des Fliesenspiegels durch das Duschen in der Badewanne regelmäßig durchfeuchtet wurde. Diese Feuchtigkeit konnte sich auch bei korrekter Lüftung nicht vollständig entziehen.
Ursächliche Nutzung durch die Mieterin
Der Sachverständige kam zu dem klaren Ergebnis, dass die Schimmelbildung auf die Art der Nutzung des Badezimmers zurückzuführen sei. Die Klägerin duschte stehend in der Badewanne, was dazu führte, dass regelmäßig Spritzwasser auf die ungeschützten Wandbereiche oberhalb der Fliesen gelangte. Da diese Wandanteile nicht gegen Feuchtigkeit geschützt waren, war die Schimmelbildung eine unvermeidbare Folge dieser Nutzungsweise.
Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Es stellte fest, dass das Badezimmer nicht für die stehende Nutzung der Dusche in der Badewanne ausgelegt war. Der nur bis zur halben Stehhöhe reichende Fliesenspiegel bot keinen ausreichenden Schutz vor eindringendem Spritzwasser, wodurch es zwangsläufig zur Durchfeuchtung der darüberliegenden Wandbereiche und letztlich zur Schimmelbildung kam.
Vertragswidrige Nutzung und Ausschluss von Ansprüchen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Nutzung des Badezimmers durch die Klägerin – insbesondere das stehende Duschen in der Badewanne – vertragswidrig war. Da die Schimmelbildung ausschließlich auf diese Nutzung zurückzuführen war und bauliche Mängel ausgeschlossen wurden, schloss das Gericht jegliche Ansprüche der Klägerin auf Mangelbeseitigung oder Mietminderung aus. Die Mieterin war somit allein für den Schimmelbefall verantwortlich.
Quelle: Landgericht Köln
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