Mietrecht: Selbst exessiver Kinderlärm eines Mieters kann den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Hannover, 04.03.2015, Az.: 19 S 88/14

Insbesondere in Großstädten fühlen sich Mieter oftmals durch Kinderlärm in benachbarten Wohnungen gestört. Kinderlärm berechtigt aber immer nur dann zur Kündigung und Räumung der Wohnung, wenn dieser Lärm eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters (also der Eltern der Kinder darstellt).

Das wiederum heisst, dass der Kinderlärm nur dann eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters darstellt, wenn er über das normale (sozialadäquate) Maß hinausgeht.

So müssen Vermieter und Mitmieter Lärmbeeinträchtigungen von Kindern tolerieren, soweit sich die Lärmbeeinträchtigungen bei vernünftiger Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens der Kinder darstellen.

Allerdings müssen Eltern auch darauf achten, dass Kinder die allgemeinen Ruhezeiten und die Hausordnung beherzigen.

In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Hannover hatte dieses im Rahmen der Berufung darüber zu entscheiden, ob Kinderlärm, welcher durch die eigenen und befreundete Kinder der Mieterin erfolgte, über das normale Maß hinausging und damit eine fristlose Kündigung rechtfertigte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Vermieterin kündigte der Mieterin wegen Lärmstörungen in einem 6 Familien Haus

Klägerin war die Vermieterin, Beklagte die Mieterin einer Wohnung in einem 6-Familien Haus. Wegen Lärmstörungen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten hatte die Klägerin die Beklagte gekündigt und auf Räumung und Herausgabe verklagt.

Zu diesem Zwecke hatten Mitmieter der Beklagten über mehr als sechs Monate Lärmprotokolle erstellt, die Beklagte war daraufhin mündlich und schriftlich mehrfach abgemahnt worden. Nachdem diese ihr Verhalten trotz der Abmahnungen nicht änderte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen massiver Störung des Hausfriedens fristlos.

Der Lärm ging insbesondere von den Kindern und den Besucherkindern aus

Die Beklagte wiederum bestritt den Lärm und trug vor, dass der Lärm durch Besucherkinder verursacht werde und als sozialadäquat hinzunehmen sei. Das zunächst angerufene Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß auf Räumung und Herausgabe.

Urteil des Landgerichts Hannover:

Wie schon das Amtsgericht urteilte auch das Landgericht, dass die Kündigung wirksam sei

Das Landgericht Hannover folgte der Ansicht des Amtsgericht Hannover und urteilte ebenfalls, dass die Kündigung und damit der Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin berechtigt gewesen sei.

Das Amtsgericht habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es davon überzeugt war, dass die Beklagte nachhaltig gegen das Gebot der Rücksichtnahme in dem Mehrfamilienhaus verstoßen und den Hausfrieden durch häufige Verursachung von Lärm, der über das zumutbare Maß hinausgegangen sei, nachhaltig gestört habe.

Die Gesamtschau der von der Mieterin ausgehenden Lärmbelästigungen habe das hinzunehmende Maß überschritten und der Hausfrieden sei damit nachhaltig gestört worden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch unerheblich, ob die Lärmbelästigungen von den eigenen Kindern oder von anderen Kindern ausgegangen seien. Die Mieterin müsse sich auch das Verhalten ihrer Besucher zurechnen lassen, da sie verpflichtet sei, diese zur Einhaltung der ihr als Mieterin obliegenden Rücksichtnahmepflicht anzuhalten.

Der aufgetretene Kinderlärm hatte das zumutbare Maß überschritten

Dabei sei auch der grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmende Kinderlärm nicht mehr zu tolerieren, wenn die Intensität, Dauer und das zeitliche Auftreten des Lärms auch unter Berücksichtigung des kindlichen Spiel- und Bewegungsdrangs das zumutbare Maß überschreiten würde.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von den Zeugen erstellten Lärmprotokolle seinerzeit inhaltlich falsch erstellt worden seien, seien jedenfalls nicht ersichtlich. Letztlich ging es auch nicht darum, dass „gelegentlich ein Besuch auch einmal zu später Stunde das Haus verlassen habe oder auch einmal zu später Stunde der Staubsauger benutzt worden sei“.

In den Lärmprotokollen waren vielschichtige Lärmbelästigungen dokumentiert

Die Lärmprotokolle, die die Zeugen im Termin bestätigt hätten, würden eine Vielzahl von vielschichtigen Lärmbelästigungen ausweisen, welche von der Wohnung der Beklagten ausgegangen seien. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Klägerin damit nicht mehr zumutbar gewesen.

Quelle: Landgericht Hannover

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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