Mietrecht: Veranlassung zur Klageerhebung bei Nichtreaktion des Mieters auf die fristgebundene Aufforderung des Vermieters zu Modernisierungsmaßnahmen
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Berlin, 25.01.2018, Az.: 67 T 9/18

Die Kostenverteilung eines Gerichtsverfahrens richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat generell die unterliegende Partei  die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst dabei auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis.

Bei einem teilweisen Obsiegen richtet sich die Kostenverteilung nach § 92 ZPO. Das bedeutet, dass wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

Einen Sonderfall der Kostenverteilung regelt dabei der § 93 ZPO. Hat der Beklagte nämlich nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, also auch wenn die Klage an sich begründet ist.

In der nachstehenden Entscheidung hatte das Landgericht Berlin darüber zu befinden, ob eine einmalige Nichtreaktion auf ein Aufforderungsschreiben zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bereits für die Annahme einer solchen Veranlassung ausreiche , wenn in der Vergangenheit eine solche Duldung bereits erteilt worden war. Das Gericht ging dabei davon aus, dass wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Mieter ankündigt und der  Mieter eine gesonderte – fristgebundene – Aufforderung des Vermieters, sich über seine künftige Duldungsbereitschaft zu erklären, unbeantwortet lasse, gebe der Mieter, sofern er sich nicht bereits vorgerichtlich mit der Duldung der angekündigten Maßnahmen selbst in Verzug befindet, allenfalls dann Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO, wenn ihn der Vermieter vor Klageerhebung hinsichtlich der erbetenen Erklärung über seine künftige Duldungsbereitschaft in Verzug gesetzt habe. Das erfordere – vorbehaltlich der Verwirklichung einer des Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 BGB – gemäß § 286 Abs. 1 BGB den Ausspruch einer gesonderten Mahnung im Nachgang zur erfolglosen ursprünglichen Aufforderung durch den Vermieter.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Nach Anerkenntnisurteil streiten Vermieter und Mieter über die Kostenverteilung

Nach einem durch den Beklagten erfolgten Anerkenntnis streiten die Parteien um die Verteilung der Kostenlast. Der Kläger hatte sofortige Beschwerde gegen die im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 13. Dezember 2017 – 19b C 56/17 – getroffene Kostenentscheidung eingelegt.

Vermieter hatte Mieter über Durchführung von Modernisierung informiert

Der Kläger hatte dem Beklagten am  30. Mai 2016 schriftlich über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen informiert. Damit hatten sich die Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2016 bereiterklärt. Daraufhin führte der Kläger die Maßnahmen jedoch zunächst nicht aus, da er nicht von allen betroffenen Mietern des streitgegenständlichen Anwesens die Bestätigung zur Duldung erhalten hatte.

Vermieter hatte wegen Weigerung Duldungsklage erhoben

Am  19. Juli 2017 forderte der Kläger von den Beklagten mit Frist bis zum 21. Juli 2017 erneut die Erklärung zur Duldung abzugeben. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion, woraufhin der Kläger am 27.September 2017 Duldungsklage erhob. Die Beklagten erkannten noch vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist den geltend gemachten Anspruch im schriftlichen Vorverfahren an, weswegen dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Nach Anerkenntnis ging es um die Verteilung der Kosten des Verfahrens

Der Kläger hat dagegen die sofortige Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hatte.

Entscheidung des Landgerichts Berlin

Die gemäß §§ 567 ff., 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde habe in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht habe den Kläger rechtmäßiger Weise die Kosten auferlegt.

Landgericht sah Kostentragungspflicht beim Vermieter

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zu Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Diese Voraussetzungen seien von den Beklagten erfüllt worden. Sie haben den Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen sofort i.S.v. § 93 ZPO anerkannt. Auch sei durch ihr vorgerichtliches Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben worden. Das wäre der Fall gewesen, wenn das Verhalten der Partei vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme geboten hätte, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.

Mieter hätten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben

Eine Mindermeinung sei zwar der Ansicht, es liege bereits dann Veranlassung zur Erhebung einer Klage vor, wenn der Mieter einer Duldungserklärung in der vorgegebenen Frist nicht nachkomme. Dieser Ansicht sei jedoch nicht zu folgen. Das Gericht habe offen lassen können, ob eine solche Verpflichtung zur Erklärung seiner Erfüllungsbereitschaft überhaupt bestehe.

Dem kostenrechtlichen Grundsatz des § 93 ZPO entspreche es, dass der Beklagte erst dann Veranlassung zur Klageerhebung gebe, wenn er sich bereits vorgerichtlich in Verzug befunden habe.

Daran fehle es regelmäßig bei vom Vermieter vorgerichtlich angekündigten und später im Wege der Duldungsklage geltend gemachten Modernisierungsmaßnahmen. Dies auch unabhängig davon, ob auf den klageweise geltend gemachten Duldungsanspruch abzustellen sei oder auch ein Verzug des Mieters mit der vom Vermieter verlangten Erklärung über seine zukünftige Duldungsbereitschaft ausreiche. Die Beklagten hätten sich nämlich weder mit der Erfüllung des Duldungsanspruchs noch mit der eines etwaigen Anspruchs auf Erklärung über ihre künftige Leistungsbereitschaft in Verzug befunden.

Vermieter habe keine richtige Mahnung ausgesprochen

Für den Verzug der Erfüllung des Duldungsanspruchs fehle es an einer entsprechenden Mahnung des Vermieters nach § 286 Abs. 1 BGB. Diese sei auch nicht ausnahmeweise gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Gleiches gelte für die verlangte Erklärung über die Leistungsbereitschaft der Beklagten, die frühestens mit Zugang der vermieterseitigen Aufforderung zu ihrer Abgabe fällig geworden sei. Auch hier sei die Mahnung nicht entbehrlich gewesen.

Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 19. Juli 2017 selbst, stellte trotz darin enthaltener Fristsetzung keine Mahnung dar.

Zwar könne eine Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden und somit also im selben Schreiben enthalten sein. Jedoch konnten und mussten die Beklagten das Schreiben unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nicht als Mahnung verstehen. Ein die Fälligkeit erstmals begründendes Schreiben gelte auch bei gleichzeitiger Bestimmung einer konkreten Leistungsfrist im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung. Es bedürfe dazu ein gesonderter Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze.

Im Ergebnis habe daher der Kläger die Kosten des Anerkenntnisurteils zu tragen.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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