Mietrecht: Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers beim Betreten eines Privatgrundstücks durch Passanten
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Hamm, 16.05.2013, Az.: 6 U 178/12

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters und Eigentümers des jeweiligen Mietobjektes, den winterlichen Räum – und Streudienst für die privaten Zugangswege und Zufahrtswege sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen auszuführen.

Grund dieser Räum- und Streupflicht ist der Schutz der Mieter des Mietobjektes sowie der Schutz von vorbeigehenden Passanten auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen.

Gegenstand von gerichtlichen Verfahren ist allerdings auch immer wieder die Frage, ob den Hauseigentümer auch Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich von Passanten treffen, die das private Grundstück des Hauseigentümers zum Beispiel als Abkürzung nutzen.

Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm in der oben genannten Entscheidung befassen.

Sachverhalt: Der Kläger war auf dem zur Wohnungseigentumsanlage der Beklagten gehörenden Garagenvorplatz gestürzt.

Dieser Garagenvorplatz bildete die Zufahrt zu mehreren zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Garagen und schloss sich unmittelbar an eine kleine öffentliche Straße an, die dort in einer Kurve verlief und den Garagenvorplatz teilweise umschloss.

Die Abgrenzung zwischen dem Garagenvorplatz und der öffentlichen Straße wurde lediglich durch eine breite Regenrinne gebildet, die zu einem Wasserablauf führte.

Der Garagenvorplatz wurde regelmäßig von Fußgängern, die weder etwas mit der Beklagten noch mit den dort befindlichen Garagen zu tun hatten, als Abkürzung benutzt.

Am Unfalltag war weder der Gehweg, der sich auf der dem Garagenvorplatz gegenüber liegenden T-Straße befand, noch die Straße noch der Garagenvorplatz von Schnee und Eis geräumt.

Aufgrund des Unfalls hatte sich der Kläger eine Tibiaschaftspiralfraktur links sowie eine Fraktur Weber A/B am linken Außenknöchel zugezogen. Er wurde mit Rettungstransportwagen ins Krankenhaus gebracht, dort operiert und musste für etwa zwei Wochen dort verbleiben. Danach war er mindestens zehn Monate arbeitsunfähig.

Da die Beklagte nicht zahlen wollte, klagte der Kläger vor dem Landgericht auf Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000,– Euro sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.000,– Euro sowie Schadensersatz für vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,60 Euro.

Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass sich der Sturz auf dem Grundstück der Beklagten und nicht etwa auf der Straße ereignet habe.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht Hamm.

Oberlandesgericht Hamm: Das OLG Hamm wies die Berufung ebenfalls ab, allerdings aus anderen Gründen als das Landgericht. So habe es hier an einer für den Schadensersatzanspruch des Klägers notwendigen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gefehlt.

Zwar könne die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet würden.

An den Inhalt der Sicherungspflichten dürften allerdings im Fall der bloßen Duldung privaten Verkehrs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Nach diesen Grundsätzen sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im vorliegenden Fall zu verneinen. Die auf dem Garagenvorplatz vorhandene Schnee- und Eisglätte sei gut zu erkennen gewesen, wie die in der Akte befindlichen Fotos zeigen würden. Auch sei das aufgrund der vorhandenen Glätte bestehende Gesundheitsrisiko nicht so groß und unkalkulierbar gewesen, dass aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären.

Der Kläger sei auch nicht gezwungen gewesen, diese nicht geräumte, private Verkehrsfläche zu benutzen, sondern habe auf die öffentlichen Verkehrsflächen ausweichen können, indem er die öffentliche Straße oder den Gehweg benutzte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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