Mietrecht: Verweigert der Vermieter die Wiederherstellung der Stromversorgung darf der Mieter Strom aus dem Treppenhaus entnehmen.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Berlin, 19.07.2016, 18 S 330/15

Grundsätzlich muss der Mieter von dem Vermieter bei Vertragsverletzungen vor der Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 BGB abgemahnt worden sein, ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam. Dem Mieter soll damit vor der Kündigung die Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Von dieser Regel lässt das Gesetz Ausnahmen bei besonders schweren Verstößen des Mieters zu.

Wenn ein Mieter eine Stromleitung anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen, gibt es einige Stimmen, die insofern eine Abmahnung für entbehrlich halten, andere Stimmen sehen auch dann immer noch eine Abmahnung für notwendig an. Grundsätzlich kommt es dafür aber auch immer auf den individuellen Einzefall an.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Vermieter kümmert sich nicht um Stromausfall in der Wohnung des Mieters

In dem hier besprochenen Fall kam es in einer Mietwohnung im August 2014 zu einem Stromausfall in der Wohnung des Beklagten (Mieter). Der Beklagte wandte sich an die Klägerin (Vermieterin) und bat sie wiederholt darum, sich um die Wiederherstellung der Stromversorgung zu kümmern. Trotz dieser wiederholten Bitte kam die Klägerin ihrer Mangelbeseitigungspflicht nicht nach.

Schließlich stellte sich heraus, dass die Klägerin die Mängelbeseitigung deshalb nicht vornahm, weil der Beklagte eine Elektrikerrechnung aus dem Jahre 2014 noch nicht beglichen hatte. Die Wiederherstellung der Stromversorgung machte die Klägerin sodann von der Begleichung der Rechnung abhängig.

Mieter hatte eine Elektrikerrechnung nicht bezahlt – Mieter nimmt Strom aus Treppenhaus

Der Beklagte wiederum weigerte sich die die Rechnung zu zahlen, da er diese für unberechtigt hielt und beschloss, Strom aus dem Treppenhaus zu entnehmen. Als die Klägerin dies bemerkte kündigte sie dem Beklagten.

Urteil des Landgerichts Berlin:

Landgericht Köln sieht Kündigung des Vermieters wegen Stromentnahme als unwirksam an

Das Landgericht entschied nun gegen die Klägerin und urteilte, dass diese dem Beklagten nicht hätte kündigen dürfen. Der Beklagte habe seinen Strom nicht insgeheim oder zum Zwecke der Bereicherung entnommen. Zusätzlich sei die Nutzung der Steckdosen im Treppenhaus nicht generell verboten gewesen. Die Klägerin als Vermieterin sei vielmehr dazu verpflichtet gewesen, dem Beklagten also dem Mieter ihres Mietobjekts gegen Übernahme der entstehenden Kosten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB eine vorübergehende Notstromversorgung aus dem Treppenhaus zu erlauben. Folglich sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen.

Dennoch war die Stromentnahme nicht erlaubt – Mieter hätte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen

Des Weiteren entschied das Landgericht, dass die unerlaubte Stromentnahme aus dem Treppenhaus nicht durch das Selbsthilferecht aus § 229 BGB gerechtfertigt gewesen sei. Denn der Beklagte habe gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können, um seinen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung durchsetzen zu können. Dieser Schuldvorwurf an den Beklagten wertete das Gericht jedoch nur als geringfügig.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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