Mietrecht: Zahlt der Mieter die Abfallgebühren nicht, kann der Eigentümer herangezogen werden
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Zivilrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Neustadt, 21.03.2013, Az.: 4 K 866/12.NW

Grundsätzlich muss jeder seine Abfälle selbst entsorgen. Dies folgt aus dem im Abfallrecht geltenden Verursacherprinzip. Bei Privathaushalten fallen jedoch kleine Mengen Hausmüll an, die von diesen selbst nicht entsorgt werden können. Daher ist die Entsorgung solcher Abfälle traditionell den Kommunen zugewiesen.

Die dafür anfallenden Gebühren haben die Hauseigentümer zu tragen. Abfallgebühren können jedoch als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.

Problematisch sind dabei die Fälle, in denen die Mieter die Abfallgebühren nicht oder nicht vollständig erbringen. Dann stellt sich die Frage, ob der Vermieter als Eigentümer in Anspruch genommen werden kann. Mit so einer Konstellation beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Neustadt in dem oben genannten Urteil.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Der Vermieter klagt gegen die Stadt wegen Festsetzung von Abfallgebühren gegen ihn

Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren als Hauseigentümer.

Er war Eigentümer von zwei Anwesen. Auf Antrag des Klägers wurden die Abfallgebühren für diese Anwesen von der Beklagten direkt gegenüber den Mietern festgesetzt.

Mieter hatten die Abfallgebühren nicht gezahlt

Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Abfallentsorgungsgebühren jedoch nicht vollständig. Deswegen zog die Beklagte nachträglich den Kläger als Eigentümer zu offen gebliebenen Abfallentsorgungsgebühren heran.

Gegen die Gebührenbescheide der Beklagten legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, die der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 02.12.2011 zurückwies.  Daraufhin erhob der Kläger Klage.

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt:

Verwaltungsgericht urteil, dass die Gebührenbescheide rechtmäßig seien

Das VG Neustadt folgte der Ansicht des Klägers nicht und urteilte nun, dass die zulässige Klage unbegründet sei. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 05.02.2009, vom 31.03.2009 und vom 21.07.2011 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom  02.12.2011 seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Die angefochtenen Abfallbeseitigungsgebührenbescheide hätten ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 21. Dezember 2005 (AGS).

Demnach erhebe die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Abfallbeseitigungseinrichtung Abfallbeseitigungsgebühren. Diese Regelungen stünden mit höherrangigem Recht in Einklang und seien unter gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden.

Der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks Schuldner der Gebühren

Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AGS sei der Kläger als Eigentümer Schuldner dieser Gebühren. Die Heranziehung des Eigentümers verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stelle sich vielmehr als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar.

Sie sei die finanzielle Fortsetzung der in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz normierten Überlassungspflicht,  denn auch der Grundstückseigentümer sei – gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – Abfallbesitzer.

Die bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stelle eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.

Grundstückseigentümer könne Regressforderungen gegen seine Mieter geltend machen

Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibe es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seine Mieter oder Pächter zu nehmen. Dabei bestünde die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern. Im Anbetracht dessen sei es weder unverhältnismäßig noch willkürlich, den Kläger als Grundstückseigentümer zu Abfallgebühren für seine Grundstücke heranzuziehen.

Der Einwand, die Beklagte hätte den Kläger frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen, lasse nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Gebührenschuld des Klägers unberührt. Aus diesem Vorwurf könnte der Kläger allenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch herleiten. Dies sei vorliegend aber schon deshalb unbeachtlich, weil gemäß § 226 Abs. 3 Abgabenordnung, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG Anwendung finde, der Kläger gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Dies sei bei dem auf Grund des Vortrags des Klägers denkbaren Ersatzanspruch nicht der Fall.

Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, den Vermieter über Rückstände seine Mieter zu informieren

Im Übrigen sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Eigentümer zeitnah über etwaige Gebührenrückstände ihrer Mieter zu informieren. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden könne.

Entscheide sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern –  wie im vorliegenden Fall – seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so gehe für den Eigentümer mit seiner Arbeitsentlastung auch ein Kontrollverlust einher. Es sei nicht primär Aufgabe des Einrichtungsträgers, dies auszugleichen. Es sei vielmehr die Obliegenheit des Vermieters bzw. Eigentümers, sich – insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses – beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Mietrecht.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment