Mietrecht: Zur Vermeidung einer Parabolantenne kann der Vermieter den Mieter nicht auf Internetfernsehen verweisen.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Berlin, 25.10.2011, Az.: 65 S 38/11

Hinsichtlich der Frage, ob ein Mieter berechtigt ist, an der Fassade, dem Balkon oder auf dem Dach des Miethauses eine Parabolantenne anzubringen, ist zwischen dem grundrechtlich geschützten Informationsrecht des Mieters (Art. 5 GG) und dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 GG) abzuwägen.

Zu diesem Thema gibt es mittlerweile eine Reihe von höchstgerichtlichen Urteilen (BGH-Urteil vom 02.03.2005 – Az.: VIII ZR 118/04 und vom 16.02.2007 – Az.: VIII ZR 207/04) aus denen eine mehr oder weniger klare Linie erkennbar wird.

Insbesondere wenn sich für den Mieter schon aus anderen Quellen die Möglichkeit ergibt die von Ihm gewünschten Programme zu sehen, ist dieser nicht berechtigt, eine zusätzliche Parabolantenne an dem Haus anzubringen. Diese zusätzliche Quelle kann zum Beispiel ein digitaler Breitbandanschluss oder eine Gemeinschaftsparabolantenne sein.

Wenn der Mieter dennoch zusätzliche Empfangsmöglichkeiten durch die Anbringung einer Antenne erreichen möchte, ist er auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen. Dieser darf die Zustimmung allerdings nicht ohne triftigen Grund verweigern (siehe BVerfG, NJW 1994, 1147).

Selbst wenn der Mieter berechtigt ist, die Parabolantenne anzubringen oder die Zustimmung des Vermieters bekommen hat, muß diese baurechtlich zulässig, möglichst unauffällig und an einer geeigneten stelle durch einen Fachmann angebracht werden.

Da mittlerweile viele Haushalte auch die Möglichkeit haben, frei zu empfangende Fernsehprogramme auch im Internet zu bekommen, stellt sich die Frage, ob der Vermieter die Mieter auf diese Möglichkeit verweisen kann. Mit diesem Sachverhalt hatte sich das oben genannte Urteil des Landgerichts Berlin zu beschäftigen.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Wohnung mit Balkon an eine ägyptische Familie vermietet. Für den Empfang ägyptischer Fernsehprogramme hatte der Hauptmieter eine Parabolantenne auf seinem Haus angebracht.

Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass über den in dem Miethaus vorhandenen Kabelanschluss arabischsprachige Sender nicht zu empfangen waren. Lediglich über das Internet waren mehrere ägyptische Sender zu empfangen. Diese hatten allerdings eine erheblich schlechterer Qualität, was ebenfalls per Gutachten festgestellt wurde.

Landgericht Berlin: Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht des Beklagten und entschied, dass der Vermieter die Parabolantenne dulden muss.

Nach Ansicht des Gerichts sei es dem Beklagten und dessen Familie ohne die Parabolantenne nicht möglich, sein Informationsinteresse und sein Recht zur Ausübung seines Glaubens mit Hilfe des Mediums Fernsehen in einwandfreier Qualität zu befriedigen.

Der Empfang ägyptischer Fernsehsender über das Internet stelle zurzeit noch keinen adäquaten Ersatz für einen nach heutigen Vorstellungen üblichen und einwandfreien Fernsehempfang dar, wie er über Parabolantennen möglich sei.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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