Reiserecht: Das Zerbersten einer Duschkabinentür kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht München, 07.09.2011, Az.: 111 C 31658/08

Bei Vorliegen eines Reisemangels hält das Bürgerliche Gesetzbuch die verschiedensten Möglichkeiten der Geltendmachung bereit.

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Zur Höhe der Minderung des Reisepreises wird dabei insbesondere die Frankfurter Tabelle herangezogen, welche abhängig von Art und Umfang der Reisemängel Prozentsätze angibt, die hinsichtlich der Minderung des Reisepreises in Betracht kommen.

Die „Frankfurter Tabelle“ wurde zu diesem Zwecke vom Landgericht Frankfurt entwickelt worden und wird seitdem bundesweit von den meisten Gerichten als Richtschnur für die Geltendmachung von Reisepreisminderungen herangezogen.

Beispiele aus der Frankfurter Tabelle sind:

Art des Mangels: Prozentsatz: Bemerkungen:
zu kleine Fläche 5-10 %
fehlender Balkon 5-10 % (wenn zugesagt)
fehlender Meerblick 5-10 % (wenn zugesagt)
fehlendes (eigenes) Bad 15-25 % (wenn gebucht)
fehlende (eigene) Dusche 10 % (wenn gebucht)
fehlende Klimaanlage 10-20 % (wenn zugesagt)
fehlendes Radio/TV 5 % (wenn zugesagt)
Ungeziefer 10-50 %

In dem oben genannten Fall des Amtsgericht München hatte dieses nun darüber zu entscheiden, ob der weibliche Gast eines Hotels unter Anderem Schmerzensgeld dafür verlangen konnte, weil sie durch die herumfliegenden Splitter einer zerborstenen Duschkabinentür verletzt worden war.

Sachverhalt: Im Sommer 2008 übernachtete die Klägerin in einem Hotel in München. Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, zerbarst diese explosionsartig.

Durch herumfliegende Glassplitter wurde die Klägerin im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Darüber hinaus wurde auch ihre Brille irreparabel beschädigt.

Eine Schnittverletzung der Klägerin am rechten Zeigefinger verschlechterte sich nachfolgend.

Dabei entwickelte sich eine Verhärtung am Zeigefinger, die nur durch eine Operation entfernt werden konnte. Dadurch verblieb eine Narbe.

Anschließend verlangte die Klägerin Ersatz der Kosten für die Brille sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Beklagten ersetzt.

Amtsgericht München: Das Amtsgericht München folgte der Ansicht der Klägerin. So habe nach Ansicht des Amtsgerichts die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin dies dem Amtsgericht mitgeteilt habe.

Auch ein Sachverständiger habe mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.

Insofern hafte der Beklagte auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei.

Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Diese Gefahrenlage sei als Mangel zu qualifizieren.

Der beklagte Hotelier wurde somit zum Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille und zu 2000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Quelle: Amtsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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