Reiserecht: Kein Schmerzensgeld nach Affenbiss

Amtsgericht Köln, 18.11.2010, Az.: 138 C 379/10

Auf Urlaubsreisen sind unzureichende Hotelanlagen oder Flugverspätungen bzw. –ausfälle immer wieder Gegenstand von Klagen der Urlauber gegen den Reiseveranstalter.

Die jeweiligen Ansprüche, die durch den Urlauber geltend gemacht werden können, hängen entscheidend davon ab, wann die anspruchsbegründenden Mängel auftreten. Vor der Reise kann der Urlauber den Rücktritt vom Reisevertrag, die Vertragsübertragung auf einen Dritten oder die Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt geltend machen. Während der Reise z. B. den Anspruch auf Kündigung des Reisevertrages, das Recht zur Abhilfe oder Selbsthilfe. Nach der Reise kann er Minderungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Nach der Reform des Schadensersatzrechts zum Stichtag 01.01.2002 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsstellung von Urlaubern immer wieder durch zahlreiche Entscheidungen gestärkt. Gerade der Schutz der Reisenden im Hinblick auf Gefahren, die von Hoteleinrichtungen ausgehen können, war dabei immer wieder Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidungen.

Dabei ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter gem. § 278 BGB grundsätzlich für die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften in Anspruch genommen werden kann, da der Hotelier als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gilt.

Der Hotelier muss demgemäß, auch unter Aufsicht des Reiseveranstalters, darauf achten, möglichst alle Gefahrenquellen, die sich auf der Hotelanlage befinden, auszuschalten und entsprechende Warnhinweise auszusprechen.

Verschuldet der Hotelier oder der Reisveranstalter die Verletzung eines Urlaubers, kann dieser neben Minderungsansprüchen oftmals auch Schmerzensgeldansprüche gem. § 253 Abs. 2 BGB geltend machen.

Das Amtsgericht Köln hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Urlauber, der sich auf einer Reise in Afrika befand und auf der Hotelanlage von einem Affen gebissen wurde, Schadensersatz bekomme, obwohl das Hotel die Warnung „Don’t feed the monkeys. If you do, you’ll see…“ durch Anbringung eines Schildes ausgesprochen hatte.

Buchung einer Pauschalreise und der Vorfall mit dem Affen

Der Kläger, ein Urlauber, hatte eine Pauschalreise in die Küstenstadt Mombasa gebucht, die eine Safari im Tsavo-Nationalpark beinhaltete. Während seines Aufenthalts in der Hotelanlage wurde er durch ein unvorhergesehenes Ereignis verletzt. Die Hotelanlage, auf der der Kläger untergebracht war, war von freilaufenden Affen bewohnt. Ein Warnschild auf der Anlage wies darauf hin, die Tiere nicht zu füttern. Auf dem Schild stand der Hinweis: „Don’t feed the monkeys. If you do, you’ll see…“. Trotz dieser deutlichen Warnung und der offensichtlichen Gefahr entschloss sich der Kläger, mit einer Banane in der Hand von dem Frühstücksraum zu seinem Zimmer zu gehen.

Auf dem Weg dorthin wurde der Kläger von einem Affen angesprungen. Der Affe war offensichtlich auf die Banane fixiert und versuchte, sie dem Kläger aus der Hand zu reißen. Dabei biss der Affe in den Zeigefinger des Klägers, was zu erheblichen Verletzungen führte. Aufgrund dieses Vorfalls verlangte der Urlauber Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Er begründete seine Forderung damit, dass das Hotel nicht ausreichend auf die Gefahren hingewiesen habe, die von den Affen ausgingen.

Die Klage auf Schmerzensgeld

Der Kläger argumentierte, dass das Hotel seine Pflicht zur Sicherheit nicht erfüllt habe. In seinen Augen reichte der Hinweis auf dem Schild nicht aus, um die Gefahren für die Hotelgäste zu minimieren. Er war der Meinung, dass der Reiseveranstalter durch weitere Maßnahmen – wie etwa zusätzliche Schilder oder mehr Aufklärung – die Situation hätte entschärfen können. Der Kläger machte geltend, dass es unzureichende Vorkehrungen zum Schutz der Gäste vor den freilaufenden Affen gegeben habe.

Entscheidung des Amtsgerichts Köln

Das Amtsgericht Köln beurteilte die Angelegenheit jedoch anders und wies die Klage des Urlaubers ab. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger ausreichend über die potenziellen Gefahren informiert war. Es sei allgemein bekannt, dass freilaufende Affen, vor allem in touristischen Regionen, von Lebensmitteln angezogen werden. Das Schild mit der Warnung „Don’t feed the monkeys“ sei unmissverständlich gewesen und hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Tiere sich in der Nähe von Menschen aufhalten könnten und versuchen würden, an Nahrung zu gelangen.

Pflicht zur Eigenverantwortung

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger bereits bei einer Informationsveranstaltung durch die Reiseleitung darauf hingewiesen wurde, Türen und Fenster in seinem Zimmer geschlossen zu halten, um den Affen keinen Zugang zu ermöglichen. Diese Informationen hätten dem Kläger deutlich machen müssen, dass die Tiere keine Scheu vor Menschen hätten und sogar in die Zimmer eindringen könnten, um nach Essbarem zu suchen. Auch ohne spezifische Warnung vor Bananen oder einem expliziten Hinweis auf aggressive Affen sei es naheliegend, dass das Mitführen von Lebensmitteln eine gefährliche Situation schaffen könnte.

Fazit des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger ausreichend über das Risiko informiert gewesen sei. Die Verantwortung, eine Banane offen über die Hotelanlage zu tragen, liege somit beim Kläger selbst. Daher entschied das Amtsgericht Köln, dass dem Kläger kein Schmerzensgeld zustehe, da der Reiseveranstalter seine Pflichten erfüllt und den Kläger auf die Gefahren hingewiesen hatte.

Quelle: Amtsgericht Köln

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