Schadensersatz: Verklagter Lehrer muss gemobbtem Schüler Schmerzensgeld zahlen
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Pfälzisches OLG Zweibrücken, 06.05.1997, Az.: 7 O 1150/93

Oftmals werden Kinder in der Schule Opfer von Mobbingattacken sowohl von Mitschülern als auch von Lehrern.

Viele Studien belegen insbesondere die massive Benachteiligung von Jungen in sämtlichen Schulstufen.

Mobbingattacken sowohl von Lehrern als auch von Schülern kann und sollte jedoch entschieden entgegen getreten werden, da es zu den Amtspflichten eines Lehrers gehört, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schüler zu schützen.

Bei Mobbing werden der Schüler oder die Schülerin  sozial ausgegrenzt. Dies ist häufig mit Beleidigungen oder Bedrohungen verknüpft. Oft werden dazu Gerüchte verbreitet und die Betroffenen werden bewusst von wichtigen Informationen ferngehalten. Darüber hinaus können Verhöhnungen, Erpressungen, Drohungen oder Gewalt im Spiel sein.

Richtig schlimm kann es werden, wenn ein Lehrer seine Amtspflichten verletzt. Dieser kann dann straf- und disziplinarrechtlich belangt werden. Auch Schadenersatzverpflichtungen zivilrechtlicher Art können dabei entstehen.

Gem. § 839 Abs. 1 BGB hat ein Beamter nämlich denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher er einem Dritten durch die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht zugefügt hat.

Dritten gegenüber haftet dann gem. Art. 34 GG allerdings zunächst der Staat anstelle des Beamten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat. Es findet also eine Haftungsverlagerung auf den Staat statt (Schuldübernahme).

Die Amtspflicht eines Beamten ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Beamten in der Ausübung seines Amtes.

Die Fürsorge – und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber seinen Schülern geht dabei sogar noch über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus.

Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für den Lehrer während der Schulzeit die Pflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter (das allgemeine Persönlichkeitsrecht) zu schützen.

Lehrer dürfen daher weder selbst grundrechtsverletzende Handlungen vornehmen noch solche dulden.

Die Amtspflichtverletzung des Lehrers kann daher sowohl in der Vornahme einer unzulässigen Handlung wie auch im Unterlassen einer gebotenen Handlung bestehen.

Das oben genannte Urteil ist das Beispiel einer Mobbingattacke, die von zwei Schülerinnen gegen einen Mitschüler gestartet und anschließend durch den Lehrer weiter geführt wurde.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der klagende Schüler besuchte im Schuljahr 1992/93 die 3. Klasse der Grundschule. Der Beklagte zu 1) war sein Klassenlehrer. Die Beklagte zu 2) das Bundesland als Dienstherr des Lehrers.

Klagendes Schulkind ist war hyperaktiv und litt an Koordinationsstörungen

Der Kläger war hyperaktiv und litt unter anderem an einer Störung der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit sowie an einer Koordinationsstörung.

Seit 1990 befand er sich deshalb in ständiger ärztlicher Behandlung, was dem beklagten Lehrer bekannt war. Aufgrund seiner Erkrankung wurde der Kläger häufig von seinen Mitschülern gehänselt.

Im Herbst des Jahres 1992/93 brachten Mitschüler ein Poster mit in die Schule, auf dem ein Affe abgebildet war. Dieses wurde im Klassenzimmer aufgehängt.

Lehrer vergleicht Schüler mit Affen und ließt laut Mobbingbrief vor

Als der beklagte Lehrer das Poster sah, fragte er die Klasse, ob man das Bild mit dem Namen des Klägers bennenen wolle. Dies bejahte die Klasse und reagierte mit Gelächter.

Im Januar 1993 las der Beklagte der Klasse einen erkennbar an den Kläger gerichteten Brief zweier Mitschülerinnen mit folgenden Inhalt vor: „Du bist mein Liebling! Du bist zwar saudumm, darum lieben wir Dich! Weil Du nur 2 mm groß bist?! Alles Gute bei Deiner weiteren Liebe! Deine XXX“

Wegen des Mobbings wird der Kläger zum Bettnäßer und hat Alpträume

Seit diesem Tage näßte der Kläger ein, weinte nachts, war ängstlich und unruhig und redete im Schlaf. Darüber hinaus hatte er nachts Alpträume und war nur unter dem Druck seiner Eltern bereit, die Schule weiter zu besuchen.

Landgericht Frankenthal verurteilt Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld

In der ersten Instanz entschied das LG Frankenthal (Pfalz) nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Kinderarztes, dass das ebenfalls beklagte Land an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1 600,00 DM sowie weitere 645,84 DM zu zahlen habe.

Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken:

Gegen dieses Urteil legte das Land Berufung ein.

Das pfälzische OLG Zweibrücken wies die Berufung ab. Das Landgericht habe das Land zu Recht verurteilt, an den Kläger 1.600,00 DM als Schmerzensgeld sowie weitere 645,84 DM als Schadensersatz zu zahlen.

Der Kläger habe nach Art. 34 GG i.V. m. §§ 839 Abs. 1, 847 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gehabt.

OLG Zweibrücken sieht ebenfalls eine Pflichtverletzung des Klägers

Der beklagte Lehrer habe fahrlässig eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt, indem er einen für den Kläger bestimmten und diesen verhöhnenden Brief zweier Mitschülerinnen in der Klasse verlesen habe.

Jeder hoheitlich handelnde Beamte sei verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 BGB darstellen.

Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begehe, verletze dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht.

Zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten zählten auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (ständige Rechtsprechung des BGH: vgl. BGHZ 69, 128, 138; BGH NJW 1981, 675, 676 und BGH NJW 1994, 1950, 1951).

Die Fürsorge- und Obhutspflicht des Lehrers gegenüber dem Schüler wurde verletzt

Die Fürsorge – und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern gehe über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus.

Dadurch, daß die Schüler verpflichtet seien, die Schule zu besuchen, resultiere für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen.

Sie dürften weder selbst grundrechtsverletzende Handlungen vornehmen noch solche dulden.

Der Lehrer dürfe deshalb auch nicht selber dazu beitragen, daß das Persönlichkeitsrecht eines Schülers dadurch verletzt werde, daß gegen einen einzelnen Schüler gerichtete ehrverletzende Äußerungen verbreitet werden.

Diese Amtspflicht diene dem Schutz der Grundrechte der Schüler, da sie sich während der Schulzeit in der Obhut der Schule befänden. Sie bestünde also gerade den Schülern gegenüber.

Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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