Book An Appoinment

WEG-Recht: Die Abberufung eines Hausverwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft aus wichtigem Grunde

Landgericht Düsseldorf, 18.10.2013, Az.: 25 S 7/13 U

Gemäß § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 WEG.

Die Bestellung und die Abberufung des Verwalters ist in § 26 WEG geregelt. Zum Verwalter kann sowohl ein Miteigentümer als auch ein Dritter durch Beschluss in der Eigentümerversammlung bestellt werden.

Die Bestellung kann für unwirksam erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund gegen diese spricht. Wann ein solcher Grund gegeben ist, hatte das Landgericht Düsseldorf in dem oben genannten Urteil im Rahmen der Berufung zu entscheiden.

Hintergrund des Streits

In diesem Fall stritten die Parteien, die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren, über die Bestellung eines Verwalters, der Beigeladene, durch die Eigentümerversammlung. Der Kläger hatte zwei Einheiten der Immobilie im Jahr 2005 per Zwangsversteigerung erworben und war für fünf Jahre als Verwalter bestellt worden. Zuvor war die Beklagte zu 1., die Alleineigentümerin des Grundbesitzes, die Verwalterin. Der Beigeladene, ein langjähriger Mitarbeiter der Beklagten zu 1., wurde in der Versammlung am 13. Juli 2020 zum Verwalter bestellt. Der Kläger war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhob Klage.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht gab dem Kläger recht und erklärte die Bestellung des Beigeladenen als Verwalter für ungültig. Nach Auffassung des Gerichts entsprach die Bestellung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 WEG. Diese Vorschrift gibt den Eigentümern das Recht, einen Verwalter zu bestellen, der den Anforderungen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt.

Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des Verwalters lag vor, da eine Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen aus Sicht des Gerichts unzumutbar war. Die fachliche Kompetenz des Beigeladenen wurde in Zweifel gezogen, da er weder über eine entsprechende Ausbildung noch über selbständige Erfahrung in der Verwaltung von Wohnungseigentum verfügte. Seine bisherige Tätigkeit in der Hausverwaltung war weisungsgebunden, und er traf keine eigenständigen Entscheidungen.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in der Berufung die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte klar, dass der Verwalter eine besondere Vertrauensstellung innehat, da er als Treuhänder fremden Vermögens fungiert. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern war jedoch aufgrund früherer Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung der Einheiten als Bordell, nachhaltig gestört. Die enge Verbindung des Beigeladenen zur Beklagten zu 1. trug ebenfalls dazu bei, dass die erforderliche Neutralität und das Vertrauen in seine Verwaltungstätigkeit fehlten.

Zusammenfassung der rechtlichen Bewertung

Das Gericht entschied, dass die Bestellung eines Verwalters dann unzulässig ist, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht. Im vorliegenden Fall waren die Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern nicht beigelegt, und die Unparteilichkeit des Beigeladenen war zweifelhaft. Die Vermietung der Einheiten als Bordell sowie die enge Verbindung des Beigeladenen zur früheren Verwalterin trugen entscheidend dazu bei, dass die Bestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach. Das Gericht wies daher die Berufung der Beklagten zurück und erklärte die Bestellung des Beigeladenen für ungültig.

Quelle: Landgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im WEG-Recht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert