Zivilrecht: Weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht Gladbeck, 18.10.2011, Az.: 12 C 267/11

An dieser Stelle haben wir schon des Öfteren über Abofallen und deren Auswirkungen berichtet. Aufgrund der extensiven Nutzung des Internets werden immer mehr Menschen in Deutschland Opfer dieser Trickbetrügereien.

Dabei bieten die Betreiber solcher Internetseiten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten aufgrund von angeblich abgeschlossenen Aboverträgen abzurechnen.

Die angebotenen Dienste umfassen z. B. Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

Ein weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen wurde im Oktober 2010 durch das Amtsgericht Gladbeck unter dem oben genannten Aktenzeichen entschieden.

Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall ist Betreiber einer Webseite, welche nach eigener Aussage „Zugang zur größten Outlets- & Fabrikverkauf Datenbank“ bietet.

Der Beklagte meldete sich bei dieser Webseite unter Nennung seiner Personalien an, um die Dienste dieser Webseite in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger war nun der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Abovertrag zustande gekommen war und klagte auf Zahlung der ausstehenden Gebühren.

Amtsgericht Gladbeck: Das Amtsgericht Gladbeck wies den Klageantrag in vollem Umfang ab und schloss sich der Ansicht des Beklagten an, dass ein Abovertrag niemals zustande gekommen war.

Nach Ansicht des AG Gladbeck war der Vertrag schon daran gescheitert, da der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hatte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden sei.

Der Beklagte sei damit als Verbraucher getäuscht worden und müsse sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen.

Die Internetseite sei mit dem Anmeldebogen so gestaltet, dass nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden gewesen sei, welcher darauf hinweise, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot mit zweijähriger Laufzeit und jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden sei.

Insbesondere könne aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsabschluss bewirke, statt „jetzt anmelden“, ein expliziter Hinweis erfolge, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot bestehe.

Durch die Ausstattung des Buttons mit dem Hinweis, „jetzt kostenpflichtig anmelden“ oder Ähnlichem könnte dies ohne weiteres erreicht werden.

Die Gestaltung auf der Webseite könne aus Sicht des Gerichts nur den Zweck haben, den Verbraucher zu täuschen und in der irrigen Annahme, es handele sich um eine kostenfreie Anmeldung, dazu zu bewegen, den Klick durchzuführen.

Das Urteil ist in seiner Kürze und Klarheit ein weiterer guter Beitrag, um Abofallen im Internet Einhalt zu gebieten.

Quelle: Amtsgericht Gladbeck

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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