Landgericht Berlin, 11.08.2016, Az.: 65 S 202/16
Grundsätzlich muss der Mieter dem Vermieter unter bestimmten Umständen den Zutritt zu der gemieteten Wohnung gewähren. Unter Bestimmten Umständen versteht man einen sachlichen und konkreten Grund, welcher auch rechtzeitig vorangekündigt werden muss.
Wird der Zutritt von dem Mieter dann verweigert, verletzt er seine vertraglichen, aus § 242 BGB herzuleitenden, Nebenpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2014, a.a.O.).
Nebenpflichten des Mieters begrenzen sich auf die Duldung und das Ermöglichen der Besichtigung. Eine direkte Terminabsprache mit den Vertragspartnern des Vermieters kann im Interesse des Mieters liegen, wird jedoch nicht als eine Pflicht gesehen.
Ausgangssituation: Streit zwischen Vermieterin und Mieterin
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Vermieterin (Klägerin), die in einer ihrer vermieteten Wohnungen eine Modernisierung des Badezimmers plante. Zur Vorbereitung der Modernisierung wollte sie das Badezimmer besichtigen. Die Mieterin (Beklagte), die seit fast 20 Jahren in der Wohnung lebte, verweigerte jedoch den Zutritt ohne einen sachlichen Grund. Infolgedessen kündigte die Vermieterin der Mieterin fristlos.
Begründung der fristlosen Kündigung
Die Vermieterin begründete die fristlose Kündigung damit, dass die wiederholte Weigerung der Mieterin zu erheblichen Verzögerungen und Behinderungen der Modernisierungsmaßnahmen geführt habe. Zu beachten ist jedoch, dass die Vermieterin erst etwa ein Jahr später erneut versuchte, eine Besichtigung der Wohnung zu organisieren.
Urteil des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin urteilte, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Obwohl die Mieterin ihre vertraglichen Pflichten gemäß § 242 BGB verletzt habe, sei eine fristlose Kündigung im Gesamtkontext nicht gerechtfertigt. Das Gericht stellte fest, dass keine Dringlichkeit für die Modernisierung des Badezimmers vorlag, da die Vermieterin erst nach einem Jahr wieder aktiv wurde. Zudem sei die Modernisierung des Badezimmers nicht von gleicher Dringlichkeit wie beispielsweise eine Hausschwammsanierung.
Abwägung der Interessen beider Parteien
Das Gericht berücksichtigte auch die lange Mietdauer von fast 20 Jahren, was die Entscheidung beeinflusste. Insgesamt kam das Gericht zu dem Schluss, dass das berechtigte Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht hinreichend begründet war. Angesichts der Umstände war die fristlose Kündigung somit nicht rechtens.
Quelle: Landgericht Berlin
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