Ausländerrecht: Die Rechtsfolgen der Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Erstattung von Sozialleistungen.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 13.02.2014, Az.: BVerwG 1 C 4.13

Die Rechtsfolgen der Erteilung einer Verpflichtungserklärung sind in § 68 AufenthG normiert. Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.

Dies gilt auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.

Wie sich schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist die Haftung des Erklärenden somit sehr weit gehend und man sollte sich grundsätzlich sehr genau überlegen, ob man eine so weitgehende Verpflichtung eingehen sollte.

Eine nachträgliche Anfechtung einer Verpflichtungserklärung wegen Willensmängeln ist zwar in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff BGB grundsätzlich möglich, wird in den meisten Fällen allerdings problematisch sein.

Verpflichtungserklärung

In dem oben genannten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Verpflichtung des Erklärenden zur Erstattung von Sozialleistungen deswegen entfallen war, weil die betroffene Ausländerin später als Flüchtling anerkannt worden war.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Klägerin hatte für marokkanische Staatsangehörige eine Verpflichtungserklärung abgegeben

Der Kläger hatte sich im Juni 2008 gegenüber der Beklagten gemäß § 68 AufenthG schriftlich verpflichtet, für den Fall der Erteilung eines Besuchsvisums alle Kosten des Lebensunterhalts seiner Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staatsangehörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu tragen.

Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste im Juli 2008 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte im Oktober 2008 einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Diese reiste mit Schengenvisum ein und wurde als Flüchtling anerkannt

Im Januar 2011 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen i. H. v. knapp EUR 1 300 auf.

Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht gab der Klage gegen den Leistungsbescheid zunächst statt, das nachfolgend angerufene Oberverwaltungsgericht wies sie ab.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

BVerwG sah die Verpflichtungserklärung weiterhin als wirksam an

Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und bestätigte, dass der Erstattungsanspruch durch die spätere Flüchtlingsanerkennung nicht rückwirkend erloschen sei.

Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts würde die Haftung aus der Verpflichtungserklärung erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck enden.

Demzufolge sei die Erstattung von Sozialleistungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen habe, auch bei Erfolg des Asylantrages, erfasst.

Zwar werde zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet.

Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führe aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels und wirke sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers übernommen habe.

Unionsrecht stünde dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen.

Die Richtlinie ziele allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie stünde daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen.

Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirke aufenthaltsrechtlich nicht zurück und ließe zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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