Impressumspflicht: Das Telemediengesetz wurde durch das Digitale Dienste Gesetz ersetzt- dies muss beachtet werden - MTH Rechtsanwälte Köln
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Am 13.05.2024 wurde das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und hat somit das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Hier eine Übersicht, auf was Webseitenbetreiber nun zu achten haben:

Änderungen DDG TMG

Überblick über den Gesetzeszweck des DDG

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) dient in erster Linie der Ergänzung des Digital Services Act (DSA). Der DSA ist eine EU-Verordnung zur Verringerung rechtswidriger Inhalte im Internet und legt umfangreiche Pflichten für Online-Dienste fest. Er schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste in Europa, wie Online-Plattformen und Suchmaschinen. Diese Anbieter müssen unter anderem Verfahren zur Meldung und Beseitigung rechtswidriger Inhalte einrichten.

Wenn Sie für Ihre Webseite ein Impressum erstellen möchten, können Sie dies mit unserem Impressumgenerator machen. Dieser hat die Änderungen bereits übernommen.

Das DDG regelt die Umsetzung dieser Pflichten in Deutschland. Daher sind nahezu alle Webseitenbetreiber von den Änderungen betroffen, insbesondere wenn sie Verweise auf das TMG oder das TTDSG in ihren Webseiten verwenden. Mit dem DDG wird der nationale Rechtsrahmen an die Vorgaben des DSA angepasst und ein rechtlicher Rahmen für die behördliche Überwachung der Einhaltung der DSA-Vorschriften geschaffen.

Das DDG bezieht sich allerdings nicht nur auf den Digital Services Act, sondern enthält auch Regelungen, die zuvor Bestandteil anderer Gesetze waren. Das DDG ersetzt nämlich zwei Gesetze – das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

Änderungen und Neuerungen durch das Digitale Dienste Gesetz

Hier sind einige der wesentlichen Änderungen und Neuerungen:

Impressum

Eine der Hauptänderungen betrifft die Anbieterkennzeichnung im Impressum von Webseiten. Unternehmen und Verbände, die Webseiten betreiben, sollten prüfen, ob ihr Impressum Verweise auf das TMG enthält. Bisher war die Impressumspflicht in § 5 TMG geregelt. Diese Pflicht wird nun in § 5 DDG übernommen. Inhaltlich ändert sich hierbei nichts, es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

Die folgenden Angaben sind weiterhin in einem Impressum erforderlich:

Name und Anschrift des Webseitenbetreibers

Name und Anschrift müssen klar angegeben werden. Bei natürlichen Personen genügt der Vor- und Nachname, während Unternehmen zusätzlich die Firmenbezeichnung, Rechtsform und den Namen des Vertretungsberechtigten angeben müssen.

Angaben zur Kontaktaufnahme

Eine E-Mail-Adresse ist verpflichtend. Eine Telefonnummer ist optional, aber hilfreich für den Eindruck von Transparenz und Seriosität. Alternative Kontaktmethoden wie Kontaktformulare oder Live-Chats sind zulässig, wenn Anfragen zügig beantwortet werden.

Register und Registernummer

Unternehmen müssen die Registernummer und den Ort des Registers angeben, falls sie in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Diese Angaben sind bei Vorhandensein ebenfalls notwendig.

Berufsspezifische Angaben

Freiberufler müssen zusätzliche Informationen zu ihrer zuständigen Kammer und berufsrechtlichen Regelungen angeben.

Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

Diese Unternehmen müssen zusätzliche Informationen angeben, insbesondere im Falle von Abwicklung oder Liquidation. Hier gibt es Informationen über das Impressum einer GmbH, einer GmbH & Co KG und eines eingetragenen Vereins.

Angaben bei journalistisch-redaktionellen Angeboten

Der Verantwortliche muss mit Namen und Anschrift angegeben werden, wenn die Website regelmäßig aktualisierte Informationen bietet.

Zusätzliche Angaben bei Unternehmern

Informationen zur Online-Beilegung von Streitigkeiten und zur Berufshaftpflichtversicherung sind ebenfalls erforderlich, sofern zutreffend.

Begriff „Digitale Dienste“

Anstelle des Begriffs „Telemedien“ wird im DDG der Begriff „digitale Dienste“ verwendet. Ein digitaler Dienst ist nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ein Dienst i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. b RL (EU) 2015/1535. Danach wiederum handelt es sich um eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Diese Änderung spiegelt sich auch in der Umbenennung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) wider, dass nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) heißt. Damit ändert sich bis auf die Begriffsbestimmung allerdings sonst nichts. Weiterhin ist entscheidend, ob eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung vorliegt.

Auswirkungen und Empfehlungen

Das DDG betrifft alle Online-Diensteanbieter, einschließlich Webdesigner, Online-Shops und Hobby-Blogger. Wenn Ihr Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen hat, sollten Sie dies jetzt auf § 5 DDG ändern. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Paragrafen im Impressum anzugeben.

Empfehlungen

Entfernen Sie Verweise auf das TMG oder das neue DDG aus Ihrem Impressum, um Fehlerquellen zu vermeiden

Wer bisher ein Impressum bereitstellen musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet. Falls auf der Website noch „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ erwähnt werden, muss dies aktualisiert werden. Es ist generell nicht notwendig, die Norm explizit zu nennen. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ reicht aus. Das heißt sollte ihr Impressum lediglich als „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet sein, muss es klar erkennen lassen, wer für die Inhalte verantwortlich ist.

Wenn Sie dabei feststellen, dass noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“ aufgeführt ist, sollten Sie dies ebenfalls anpassen. Seit November 2020 findet sich die entsprechende Regelung in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).

Prüfen Sie Ihr Impressum

      1. Hat Ihre Organisation – ob Unternehmen, Verband oder sonstige Einrichtung – eine eigene Webseite?
      2. Öffnen Sie das Impressum dieser Webseite.
      3. Suchen Sie gezielt nach dem Begriff „Telemediengesetz“ oder der Abkürzung „TMG“ (z.B. „Impressum gem. § 5 TMG“).
      4. Wenn Sie diesen Begriff finden, besteht Handlungsbedarf.

Ein individualisiertes und kostenfreies Impressum können Sie mit unserem Impressumgenerator erstellen.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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