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Oberlandesgericht Nürnberg, 16.10.2010, Az.: 3 U 914/10
Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung (Werbung) irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über solche Eigenschaften seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 n. F. UWG.
Das OLG Nürnberg hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Lebensmitteldiscounter eine CD mit der Aufschrift „100 Number 1 Hits“ vertreiben darf, wenn diese CD teilweise Re-Recordings, also Neuaufnahmen ehemaliger Nr. 1 Hits enthält und die CD nur einen schwer erkennbaren Hinweis darauf enthält.
Sachverhalt: Der Beklagte (Lebensmitteldiscounter) führte in seinem Sortiment eine CD-Sammlung mit der Aufschrift „100 Number 1 Hits“ und vertrieb diese für 4,99 €. Tatsächlich handelte es sich bei einigen Aufnahmen um sogenannte Re-Recordings, also Neuaufnahmen ehemaliger Nr. 1 Hits. Auf diese Tatsache wurden die Käufer jedoch nur durch einen kleinen Schriftzug auf der CD-Hülle hingewiesen, welchen die Käufer erst nach Entfernen der Cellophanhülle erkennen konnten. Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.) erkannte dies als wettbewerbswidrig an und klagte auf Unterlassung.
Oberlandesgericht Nürnberg: Das OLG Nürnberg folgte der Auffassung der Klägerin. Nach Ansicht der Richter sei die Übereinstimmung von Melodie, Text und Interpret nicht ausreichend um die Erwartung der Käufer zu befriedigen, die erwarteten Nr. 1 Hits gekauft zu haben. Bei dieser Bewerbung habe der Käufer vielmehr die Erwartung, die damaligen Original-Aufnahmen zu erwerben. Insofern sei die Bewerbung ohne ausreichenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg
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