Wettbewerbsrecht: Internetplattform zur Versteigerung von Zahnarztdienstleistungen zulässig
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesgerichtshof, 01.12.2010, Az.: I ZR 55/08

Die zahnärztliche Selbstverwaltung wird durch die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammern der Bundesländer organisiert. Die Bundeszahnärztekammer ist der Zusammenschluss der Zahnärztekammern der Bundesländer.

Um die Selbstverwaltung rechtlich verbindlich zu regeln, entwirft die Bundeszahnärztekammer in regelmäßigen Abständen sogenannte Musterberufsordnungen, die dann in den jeweiligen Kammerbezirken auf regionaler Ebene in rechtsverbindliche Berufsordnungen umgesetzt werden.

Bei den lokalen Berufsordnungen handelt es sich um Satzungsrecht der jeweiligen Zahnärztekammern. Die Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Satzungen findet sich in den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder. Insbesondere die wettbewerbsrechtlich relevanten Regelungen dieser Berufsordnungen sind dabei immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte z. B. regelt in § 8 Abs. 2, dass es für die der Kammer angehörigen Zahnärzte berufsunwürdig ist, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.

§ 21 Abs. 2 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte bestimmt, dass dem Zahnarzt nur sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet und berufswidrige Werbung untersagt ist. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

Der Bundesgerichtshof hatte nun in dem oben genannten Urteil darüber zu entscheiden, ob der Betrieb eines Internetportals auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes „versteigern“ können, wettbewerbswidrig i. S. der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist.

Sachverhalt: Auf der Internetplattform derBeklagten können Patienten Heil- und Kostenpläne ihrer Zahnärzte einstellen, für welchen dann andere Zahnärzte alternative Kostenschätzungen abgeben können. Dem Patienten werden die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Entscheidet der Patient sich dann für eine der Kostenschätzungen, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten.

Die Kläger (bayrische Zahnärzte) sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben.

Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht der Kläger nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf Nachfrage der Patienten, eine alternative Kostenberechnung und eventuell deren Behandlung übernehme. In dem Verhalten derjenigen Zahnärzte, die die Kostenprüfung übernehmen, könne kein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.

Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten bestehe nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Quelle: Bundesgerichtshof

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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