Urheberrecht: Urheberrechtliche Zulässigkeit sogenannter „Abstracts“ (Kurzzusammenfassungen)

Bundesgerichtshof, 01.12.2010, (Az.: I ZR 12/08)

Die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von sogenannten „Abstracts“ urheberrechtlich geschützter Werke war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Beispielhaft sei hier nur die Rechtsstreitigkeit der Autorin Joanne K. Rowling gegen den Verlag an der Ruhr genannt, in der diese sich erfolgreich gegen die Verwendung von verkürzten Darstellungen des Inhalts ihrer Büchern in Unterrichtshilfen zur Wehr setzte.

Ein Abstract ist die Zusammenfassung des Inhalts einer Arbeit auf möglichst einen Absatz, höchstens jedoch eine Seite. Der Zweck des Abstracts ist es, das ganze Werk zu repräsentieren für jemanden, der einen schnellen Überblick über die Arbeit braucht. Es soll dem Leser die Entscheidung ermöglichen, ob der Inhalt des Werkes für ihn relevant ist.

Im Rahmen der urheberrechtlichen Bewertung ist dabei insbesondere das Verhältnis zwischen den Regelungen der §§ 23, 24 UrhG und § 12 Abs. 2 UrhG relevant. Sind nicht autorisierte Abstracts als abhängige Bearbeitungen des Originalwerks im Sinne des § 23 UrhG zu werten, so bedarf deren Veröffentlichung oder Verwertung der Einwilligung des Rechteinhabers. Sind sie hingegen als in freier Benutzung des Originalwerks nach § 24 UrhG geschaffene Werke anzusehen, liegen sie außerhalb des Urheberrechtsschutzes und sind auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zulässig.

Abstracts können aber auch aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 2 UrhG zulässig sein, wonach es dem Urheber vorbehalten ist, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich dem Schrifttum nach im Umkehrschluss, dass nach der Veröffentlichung des Werkes bzw. seines wesentlichen Inhalts jedermann dazu berechtigt ist, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.

Mit der Frage, inwiefern „Abstracts“ von Buchrezensionen renommierter Zeitungen urheberrechtlich relevant sind, hatte sich nun der BGH in dem oben genannten Urteil zu beschäftigen.

Sachverhalt und Ausgangslage

Die Beklagte, Betreiberin der Website “perlentaucher.de”, veröffentlichte auf ihrem Kulturmagazin Zusammenfassungen („Abstracts“) von Buchrezensionen, die ursprünglich in renommierten Zeitungen wie der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) und der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) erschienen waren. Diese Abstracts wurden unter den Überschriften „Notiz zur FAZ“ und „Notiz zur SZ“ in stark verkürzter Form dargestellt. Die Beklagte vergab zudem Lizenzen an Online-Buchhandlungen wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zur Nutzung dieser Abstracts. Die Klägerinnen, also die beiden Zeitungen, sahen darin eine Verletzung ihrer Urheber- und Markenrechte sowie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zunächst die grundsätzliche Auffassung des Berufungsgerichts, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwertung der Abstracts davon abhängt, ob es sich bei diesen um selbstständige Werke handelt, die in „freier Benutzung“ der Originalrezensionen geschaffen wurden. Nach § 24 Abs. 1 UrhG ist dies ohne Zustimmung der ursprünglichen Urheber erlaubt, sofern die freie Benutzung gegeben ist. Allerdings kritisierte der BGH die Art und Weise, wie das Berufungsgericht diese Frage beurteilt hatte. Es wurde moniert, dass nicht die korrekten rechtlichen Maßstäbe angelegt und wichtige tatsächliche Umstände nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Erneute Prüfung durch das Berufungsgericht

Der BGH ordnete an, dass das Berufungsgericht eine erneute Prüfung vornehmen muss, um festzustellen, ob die beanstandeten Abstracts tatsächlich als selbstständige Werke im Sinne des Urheberrechts zu betrachten sind. Dabei betonte der BGH, dass diese Beurteilung für jede Zusammenfassung individuell erfolgen müsse, da sich die Frage der freien Benutzung nicht pauschal, sondern nur durch eine Einzelfallbewertung beantworten lässt. Je nach Abstract könnten unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden.

Bedeutung der Sprachgestaltung im Urheberrecht

Der BGH wies außerdem darauf hin, dass in der Regel nur die sprachliche Gestaltung einer Buchrezension urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht jedoch der gedankliche Inhalt. Es ist grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten wiederzugeben und diese Zusammenfassung zu verwerten. Entscheidend sei daher, in welchem Umfang die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Die genaue Übernahme von Formulierungen könnte urheberrechtlich relevant sein und die Freiheit zur Verwertung einschränken.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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