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Ausländerrecht: Die Einbürgerungszusicherung scheitert an Straftaten des Einbürgerungsbewerbers bei Verurteilung zu 320 Tagessätzen.

Verwaltungsgericht München, 27.02.2019, Az.: M 25 K 18.5262

Staatenlosigkeit ist zu vermeiden. Diese Pflicht ist in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen enthalten. Um bei einem Einbürgerungsprozess in Deutschland die Staatenlosigkeit des Einbürgerungsbewerbers zu verhindern, kann der Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung erhalten.

Mit dieser Einbürgerungszusicherung wird dem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband für den Fall zugesichert, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit nachweislich aufgibt und sich bis dahin die Sach-und Rechtslage nicht geändert hat. Mit dieser Einbürgerungszusicherung muss der Einbürgerungsbewerber bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft), die Entlassung aus der bisherigenStaatsangehörigkeit beantragen bzw. den Verzicht erklären.

In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichts München begehrte der Kläger die Einbürgerungszusicherung. Dem standen jedoch Straftaten des Einbürgerungsbewerbers entgegen.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Kläger war als Flüchtling nach Deutschland gekommen

Der Kläger reiste am 1. Dezember 1994 nach Deutschland ein und beantragte Asyl, das am 19. Dezember 1994 abgelehnt wurde. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig am 31. März 1999 musste das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG-1990 erfüllt waren. Dies wurde im Juni 1999 bestätigt. 2008 widerrief das BAMF diese Anerkennung und verlangte einen togoischen Reisepass, den der Kläger nie vorlegte.

Seit dem 19. Juni 2013 besaß der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Er wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt, unter anderem 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie 2012 wegen eines weiteren Vergehens. Diese Verurteilungen führten zu Eintragungen im Bundeszentralregister, die bis Juli 2022 tilgungsreif sein sollten.

Kläger beantragte trotzdem die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Trotz seiner Vorstrafen beantragte der Kläger mehrfach die Einbürgerung, zuletzt im Februar 2018. Dieser Antrag wurde im September 2018 vom Beklagten abgelehnt. Hauptgrund für die Ablehnung war die strafrechtliche Verurteilung des Klägers, die die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG nicht erfüllte. Zudem war die Identität des Klägers unklar, und er hatte keinen ausreichenden Sprachnachweis erbracht.

Einbürgerungsbehörde lehnte Einbürgerung ab, Kläger reicht Klage ein

Gegen den Bescheid des Beklagten erhob der Kläger Klage. Er argumentierte, dass § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zu seinen Gunsten ausgelegt werden sollte und dass eine Einzelfallentscheidung erforderlich sei, da seine Verurteilungen nicht auf Gesetzesuntreue schließen ließen. Zudem bestritt er die Tilgungsreife seiner Verurteilungen bis 2022.

Der Kläger behauptete, die Einbürgerungsbehörde hätte ihn auffordern müssen, die fehlenden Sprach- und Rechtskenntnisse nachzuweisen. Außerdem sei die frühere Fassung des StAG anzuwenden, da die Verurteilung auf einem Sachverhalt aus 2006 beruhte. Er forderte eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten, da eine Einbürgerung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und Integration eine besondere Härte verhindern würde.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts München

VG München bestätigt Entscheidung der Behörde

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung hatte. Die maßgebliche Rechtslage für den Anspruch auf Einbürgerungszusicherung war das StAG in der Fassung vom 11. Oktober 2016. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lagen nicht vor, da § 8 StAG keine zwingende Anspruchsgrundlage darstellt und keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens auf Null vorlagen.

Kläger habe zu viel Straftaten begangen

Der Kläger war insgesamt zu 320 Tagessätzen verurteilt worden, was die Unbeachtlichkeitsgrenze nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG deutlich überschritt. Eine geringfügige Überschreitung lag nicht vor, weshalb die Verurteilungen nicht außer Betracht bleiben konnten.

Im vorliegenden Fall lägen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG nicht vor

Das Gericht stellte fest, dass weder ein öffentliches Interesse noch eine besondere Härte im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG vorlagen, die eine Einbürgerung trotz der Verurteilungen rechtfertigen könnten. Ein spezifisches staatliches Interesse oder außergewöhnliche Integrationsleistungen des Klägers waren nicht erkennbar. Auch die lange Aufenthaltsdauer in Deutschland reichte nicht aus, um eine besondere Härte zu begründen.

Das Gericht betonte, dass atypische Umstände vorliegen müssten, die durch die Verweigerung der Einbürgerung eine besondere Härte auslösen würden. Solche Umstände lagen beim Kläger nicht vor. Die letzte Verurteilung überschritt die Bagatellgrenze erheblich, was eine positive Entscheidung unmöglich machte.

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen keinen Anspruch auf Einbürgerung hat. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG waren nicht erfüllt, und es gab keine Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers. Weder die Dauer des Aufenthalts noch die Integration des Klägers reichten aus, um von den gesetzlichen Anforderungen abzusehen. Daher blieb die Ablehnung der Einbürgerung bestehen.

Wie kann ich eingebürgert werden? Arten der Einbürgerung. Ermessenseinbürgerung und Anspruchseinbürgerung

Quelle: Verwaltungsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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