Sozialgericht Dortmund, 11.05.2011, S 47 AY 58/11 ER
Mittellose ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge erhalten in aller Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zu diesem Grund beinhaltet das AsylbLG – neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe – ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht.
Gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) ist das Leistungsniveau des Asylbewerberleistungsgesetzes allerdings deutlich eingeschränkt.
Der Regelfall der Hilfegewährung nach dem AsylbLG ist somit die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen.
Geldleistungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände sowie in Gestalt eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung zulässig.
Das Sozialgericht Dortmund hatte nun darüber zu entscheiden, ob einem Asylbewerber auch dann Leistungen zu gewähren sind, wenn sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Asylbewerbers verpflichtet hat, dann tatsächlich aber keinen Unterhalt leistet.
Einleitung: Verpflichtungserklärung und verweigerte Unterstützung
Der Fall betrifft eine 64-jährige Asylbewerberin aus Simbabwe, die mit einem Besuchsvisum nach Deutschland eingereist ist. Ihr ehemaliger deutscher Schwiegersohn hatte sich verpflichtet, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausreise zu übernehmen. Nach Ablauf des Besuchsvisums verweigerte er jedoch diese Unterstützung.
Rechtsauffassung der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm vertrat die Ansicht, dass die Antragstellerin weiterhin ihren Lebensunterhalt durch den Schwiegersohn sichern lassen müsse. Ihrer Meinung nach sollte die Antragstellerin sich an den Schwiegersohn wenden, um ihre finanzielle Situation zu klären.
Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund
Das Sozialgericht Dortmund widersprach der Auffassung der Stadt Hamm. Es entschied, dass die Verpflichtungserklärung des Schwiegersohns nur dann dem Anspruch der Antragstellerin auf staatliche Leistungen entgegenstehen könne, wenn der Schwiegersohn den Lebensunterhalt tatsächlich sichert. Dies sei notwendig, um den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums zu gewährleisten. Die Stadt Hamm könne aus der Verpflichtungserklärung rechtlich gegen den Schwiegersohn vorgehen, dürfe sich jedoch nicht ihrer eigenen Verantwortung entziehen, indem sie die Antragstellerin auf ein Rückreiseticket nach Simbabwe verweist. Eine eventuelle Ausreiseverpflichtung müsse nach ausländerrechtlichen Vorschriften durchgesetzt werden.
Quelle: Sozialgericht Dortmund
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