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Amtsgericht Osnabrück, 11.03.2015, Az.: 2 Ca 431/14
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die wichtigsten Punkte bei einem Ausbildungsverhältnis.
Damit eine Bildungsstätte zur Ausbildung geeignet ist, muss die Art und die Einrichtung des Ausbildungsbetriebes so beschaffen sein, dass dem Auszubildenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können, die für seinen Beruf vorgesehen sind.
Zudem soll der Auszubildende im Betrieb erste Berufserfahrung erwerben können. Ob ein Betrieb die erforderlichen Anforderungen für eine Ausbildung erfüllt, stellen die jeweils zuständigen Stellen fest, wie beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder die Kammern der freien Berufe.
In dem hier besprochenen Fall des Amtsgericht Osnabrück hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein als Ausbildungsverhältnis tituliertes Arbeitsverhältnis tatsächlich als ein solches zu charakterisieren war.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:
Klägerin hatte einen Aubildungsvertrag zur Pferdepflegerin abgeschlossen
Die volljährige Klägerin hatte nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin geschlossen.
Bei dieser Ausbildung handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt.
Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor.
Klägerin besuchte während der Aubsildungszeit keine Berufsschule, der Betrieb war kein Meisterbetrieb
Die Beklagte und ihr Ehemann hatten diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Klägerin besuchte während ihrer Beschäftigungszeit nicht die Berufsschule. Auch verfügte die Beklagte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Über einen Zeitraum von zehn Monaten wurde die Klägerin mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet.
Nach Kündigung klagte die Angestellte auf Zahlung von ausstehenden Lohn, da keine Ausbildung vorgelegen hätte
Mit Schreiben vom 26.09.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Gegen diese Kündigung reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein und klagte darüber hinaus auf Zahlung von EUR 9.478,19 mit der Begründung, dass dieser Betrag das angemessene Gehalt für die von der Klägerin durchgeführten Tätigkeiten darstellen würde.
Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück
Hinsichtlich des Lohnes folgte das Arbeitsgericht der Ansicht der Klägerin
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien sei mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hätte.
Anstelle einer Ausbildung habe faktisch ein Arbeitsverhältnis vorgelegen
Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages habe somit lediglich ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis vorgelegen. Für die Zukunft könnten die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.
Die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten EUR 9.478,19 würden der Klägerin allerdings zustehen. Für faktische Arbeitsverhältnisse sei eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft habe das Arbeitsgericht vorliegend einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen angesehen.
Der Ausbildungsvertrag sei rechtswidrig und damit nichtig
Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordere ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür sei die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages werde und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren hätten. Würde danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht stattfinden, sei der Ausbildungsvertrag nichtig.
Quelle: Arbeitsgericht Osnabrück
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