Arbeitsrecht: Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Landesarbeitsgericht Köln, 13.04.2010, Az.: 7 Sa 1224/09

Im Allgemeinen ist es rechtlich zulässig, befristete Arbeitsverhältnisse auch mehrfach hintereinander zu vereinbaren.

Man spricht dann von einer „Kettenbefristung“. Werden Arbeitnehmer jedoch längere Zeit hintereinander immer wieder aufgrund von neuen Sachgrundbefristungen beschäftigt, kann der Arbeitsvertrag als nur „scheinbar befristet“ eingestuft werden und es besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Rechte einzuklagen.

Im öffentlichen Dienst sind Kettenbefristungen in § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geregelt, mit dem öffentlichen Arbeitgebern erlaubt wird, Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen, wenn diese aus Haushaltmittel vergütet werden, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und die Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

In dem dem Landesarbeitsgericht vorliegenden Fall wehrte eine Arbeitnehmerin sich gegen die 13. Befristung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst. Das beklagte Bundesland hat sich daraufhin auf nur vorübergehend zur Verfügung stehende Haushaltsmittel berufen und so die Befristung begründet.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln:

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09 dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung des § 5 Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorgelegt, bei denen es im Wesentlichen
um die Zulässigkeit von Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst geht.

Die Fragen betreffen insbesondere § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnte insofern Bedeutung für eine Vielzahl von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und darüber hinaus auch generell Auswirkungen für die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen haben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Aktualisierung: Folgendes Urteil hat der EuGH am 26.01.2012 verkündet: https://www.mth-partner.de/rechtsanwaltsblog/arbeitsrecht-eine-kettenbefristung-bei-arbeitsvertragen-ist-nach-dem-eugh-bei-vorliegen-eines-sachlichen-grundes-moglich/

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