Ausländerrecht: Arglistige Täuschung über den Einbürgerungswillen führt zur Rücknahme der Einbürgerung
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Augsburg, 11.04.2017, Az.: Au 1 K 16.1553

Die Einbürgerung, sowie das Einbürgerungsverfahren ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. So ist nach § 10 Abs. 1 StAG ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist,  auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Jedoch kann die Einbürgerung innerhalb von 5 Jahren nach § 35 Abs. 3 StAG wieder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG gegeben sind. Hiernach kann eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

Welche Arten von Einbürgerung gibt es?

Im nachstehenden Urteil geht es um die Frage, ob die Einbürgerung des Klägers ordnungsgemäß zurückgenommen wurde und ob dieser über seinen Einbürgerungswillen arglistig getäuscht hat.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Einbürgerungsbehörde will Antragsteller die Staatsangehörigkeit entziehen

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung durch die Beklagte.

Der Kläger wurde 1981 in Deutschland geboren und besaß zunächst lediglich die türkische Staatsangehörigkeit. Am 15.12.2011 stellte er bei der damals zuständigen Behörde einen Antrag auf Einbürgerung und unterzeichnete gleichzeitig, dass er für den Fall, dass durch die Einbürgerung nicht automatisch der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintrete, er den Verlust herbeiführen würde.  Am 10.01.2012 erhielt der Kläger sodann eine Einbürgerungszusicherung, um das Verfahren zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit betreiben zu können. Mit Schreiben vom 25.06.2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seiner Einbürgerung entsprochen werde, nachdem dieser bei der Behörde eine Genehmigung der türkischen Behörden zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegt hatte. Mit gleichem Schreiben wurde ihm die Auflage erteilt, spätestens nach 6 Monaten die entsprechenden Nachweise über den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen.

Einbürgerungsbehörde fordert vom Kläger Entlassungsurkunde der alten Staatsangehörigkeit

Mit Schreiben vom 05.12.2012, 02.04.2012 und 05.02.2014 wurde der Kläger aufgefordert die Entlassungsurkunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Stattdessen forderte er die zuständige Sachbearbeiterin am 25.02.2014 auf, sich amtlich zu legitimieren und äußerte darüber hinaus Zweifel an der Kompetenz und Zuständigkeit der Behörde. Daraufhin wurde dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes am 18.03.2014 eine Frist zur Vorlage der türkischen Entlassungsurkunde bis zum 30.04.2014 gesetzt. Eine Vollstreckung scheitere.

Am 14.09.2016 hörte die Beklagte, als nach dem Umzug des Klägers zuständige Behörde, diesen zu der beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung an. Mit Schreiben vom 20.09.2016 und 28.09.2016 stellte der Kläger Forderungen, machte nicht sachbezogene Äußerungen und unterließ eine konkrete Äußerung zur Rücknahme.

Einbürgerungsbehörde nimmt Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zurück

Mit Bescheid vom 13.10.2016 nahm die Beklagte daher die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum 03.07.2012 zurück. Die begründete sich damit, dass eine rechtwidrige Einbürgerung nach § 35 StAG zurückgenommen werden könne, wenn diese aufgrund arglistiger Täuschung erteilt worden sei. Die Einbürgerung des Klägers sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG lägen nicht vor. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Herbeiführung des Verlusts der türkischen Staatsbürgerschaft nicht nachgekommen. Vielmehr habe er darüber getäuscht, dass er den Willen hätte den Verlust herbeizuführen und habe es bewusst unterlassen eine entsprechende türkische Entlassungsurkunde vorzulegen.

Im Wege der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass er Kläger in der Bundesrepublik geboren und integriert sei. Jedoch müsse die Einbürgerung zur Vermeidung einer Mehrstaatlichkeit vermieden werden.

Kläger reicht Klage gegen die Rücknahme beim VG Augsburg ein

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2016 Klage ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da die Deutsche Post AG als privates Unternehmen nicht berechtigt sei, amtliche Zustellungen vorzunehmen. Darüber hinaus sei der Bescheid nur mit „i.A.“ unterzeichnet und daher unwirksam. Der Bescheid sei nach §§ 125 ff. BGB unwirksam.

Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg:

Verwaltungsgericht Augsburg folgt der Ansicht der Einbürgerungsbehörde

Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Bescheid wurde ordnungsgemäß mittels Postzustellungsurkunde durch die Deutsche Post AG gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 BayVwZVG zugestellt. Auch die Unterschrift mit „i.A.“ sei zulässig. Nach Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG müsse ein schriftlicher Verwaltungsakt lediglich die erlassene Behörde erkennen lassen, sowie die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten erhalten. Diese Voraussetzung sei erfüllt.

Nach § 35 Abs. 1 StAG könne eine rechtswidrige Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (Abs. 4) nur dann zurückgenommen werden, wenn sich durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sei, erwirkt worden seien. Dies sei vorliegend der Fall.

Da der Antragsteller bislang seine türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben habe, könne er nicht eingebürgert werden

Die Einbürgerung verstoße gegen § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, da der Kläger seine bisherige türkische Staatsbürgerschaft weder aufgegeben noch verloren habe.  Die vorübergehende Mehrstaatlichkeit sei zwar hinzunehmen, jedoch sei diese lediglich durch die zuständige Behörde als Übergangsmöglichkeit gedacht gewesen. Dies sei insbesondere daran festzumachen, dass der Kläger einen Nachweis zu erbringen hatte und ihm eine Auflage erteilt worden sei. Die damalige Behörde habe daher zum Ausdruck gebracht, dass eine dauerhafte Beibehaltung der doppelten Staatsangehörigkeit nicht möglich sei.

Die Einbürgerung sei somit von vorneherein rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass der Kläger die türkische Staatsangehörige unverzüglich abgebe, was nunmehr seit 5 Jahren nicht geschehen sei. Der Fall sei auch vergleichbar mit der Situation, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde beabsichtige, umgehend nach seiner Einbürgerung beziehungsweise nach der darauf erfolgenden Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit, diese wieder anzunehmen. Das VGH Baden-Württemberg ging hierbei davon aus, dass die Einbürgerung als von Anfang an rechtswidrig zu qualifizieren sei, weil es bei einem solchen inneren Vorbehalt an der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fehle (VGH Baden-Württemberg, Urt. v.  23.09.2002 – 13 S 1984/01).

Ebenso seien die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 StAG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 StAG abzulehnen.  Im Weiteren habe der Kläger nach Ansicht des Gerichts über seine Absicht, die türkische Staatsangehörigkeit abzulegen, arglistig getäuscht.

Eine arglistige Täuschung liege vor, wenn der Begünstigte auf die Entscheidung der Behörde durch Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums eingewirkt habe, indem er wahre Tatsachen verschwiegen oder Angaben gemacht habe, deren Unrichtigkeit ihm bewusst gewesen seien oder deren Unrichtigkeit er für möglich gehalten habe, diese aber in Kauf genommen habe.

Kläger habe die Einbürgerungsbehörde arglistig über seine Entlassungsabsichten getäuscht

Der Kläger habe arglistig, demnach vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Behörde gemacht, indem er den Einbürgerungsantrags unterschrieben und die Entlassungsgenehmigung vorgelegt habe. Auch spreche die Gesamtsituation dafür, dass der Kläger von Anfang an den Willen gehabt habe, die türkische Staatsangehörigkeit beizubehalten. Insbesondere, da der Beklagtenvertreter glaubhaft vorgetragen habe, dass es üblich sei, dass dem türkischen Konsulat neben der Entlassungsgenehmigung zeitgleich bereits die Entlassungsurkunde zugesandt werden, sodass diese dem Betroffenen umgehend nach Vorlage der Einbürgerung ausgehändigt werden könne. Demnach sei es dem Kläger bei tatsächlichem Willen möglich gewesen, diese in kürzester Zeit bei der Behörde vorzulegen.

Durch dieses Vorgehen habe der Kläger die Einbürgerung erwirkt. Erwirkend im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG sei die Einbürgerung nur dann, wenn die Täuschung entscheidungserheblich für die Entscheidung der Behörde gewesen sei, demnach die Einbürgerung nicht erfolgt wäre, wenn die Behörde nicht in ihrer Entscheidung beeinflusst worden wäre, sondern den wahren Sachverhalt gekannt hätte. Dies sei vorliegend der Fall. Ohne die Willenskundgabe des Klägers, er wolle die türkische Staatsangehörigkeit abgeben und dafür die deutsche erhalten, hätte keine Einbürgerung stattgefunden.

Letztlich wurde die Frist aus § 35 Abs. 3 StAG eingehalten, sowie eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung getroffen. Insbesondere sei sich die Beklagte ihr Ermessen bewusst gewesen und habe keine sachfremden Erwägungen mit einbezogen.

Die Einbürgerung habe daher nach § 35 StAG zurück genommen werden können, sodass die Klage unbegründet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Augusburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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