Ausländerrecht: Beantragt der Ausländer die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis zu spät, kann die Ausländerbehörde im Ermessenswege entscheiden. - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgerichtshof München, 14.02.2017, Az.: 10 ZB 15.2059

Wer im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, muss auch darauf achten, den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig zu stellen. Denn dadurch, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen ist, bleibt sie für die Verfahrensdauer weiterhin gültig. Hat man die Verlängerung aber nicht rechtzeitig beantragt, so kann ein Ausländer, wenn denn alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum grundsätzlich auch nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er denn ein schutzwürdiges Interesse hieran hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt, welche abgelehnt wurde. Nach erhobener Klage hatte auch das Verwaltungsgericht diese Entscheidung bestätigt, da er seinen Verlängerungsantrag nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte und zudem Ausweisungsgründe vorlagen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgte der Kläger seine erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, diesmal zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau, weiter. Jedoch wurde auch diese als unbegründet abgewiesen, da der Kläger weder einen solchen Antrag gestellt noch dessen Vorrausetzungen erfüllte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Kläger stellt einen Verlängerungsantrag ein halbes Jahr nach Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis

Der Kläger hatte seit 1996 seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Seine ihm letzte erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 8. November 2007 gültig gewesen, und am 13. März 2008 stellte er einen Antrag auf Verlängerung, welcher abgelehnt wurde. Nach eigenen Angaben wurde seine Ehefrau im selben Jahr pflegebedürftig, woraufhin sie am 13. Juli 2010 starb. Am 6. Oktober 2009 wurde er zudem vom Landgerichts München I für 2007 begangene Straftaten verurteilt.

Nach der Ablehnung erhob der Kläger Klage und beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und hilfsweise, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis neu zu verbescheiden.

Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage lehnte das Verwaltungsgerichts ab

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 abgewiesen, weil der Kläger den Verlängerungsantrag nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte und somit weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) noch auf Verlängerung aufgrund eines eigenständigen Rechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG hatte.

Doch selbst wenn der Kläger den Verlängerungsantrag bzw. den Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug rechtzeitig gestellt hätte, hatte er doch jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung als eigenständiges Recht nach § 31 AufenthG gehabt. Demzufolge kann eine Aufenthaltserlaubnis wegen Zeitablaufs nicht mehr erteilt werden, sodass nur noch eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Jedoch dürfen nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (damaliger Fassung) keine Ausweisungsgründe vorliegen. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen aber lagen beim Kläger Ausweisungsgründe vor, und weder ein von der Regel abweichender Ausnahmefall noch Ermessensfehler waren erkennbar.

Gegen die abweisende Klage beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung

Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung, in dessen Begründung er erklärte, dass die Verlängerung nicht nach §31 AufenthG scheiterte, wie es das VG beurteilt hatte, weil er seinen Verlängerungsantrag zu spät gestellt hatte. Rückwirkend hätte ihm ab seiner Antragstellung bis zum Tod seiner Ehefrau am 13. Juli 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugesprochen werden müssen. Hieran hatte er ein schutzwürdiges Interesse, da nach dem Tod seiner Frau eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und eine weitere Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich war. In dem damaligen Zeitraum hatten auch alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorgelegen, insbesondere die eheliche Lebensgemeinschaft. Auf Grund dieser Ausnahmesituation konnten ihm keine Ausweisungsgründe entgegengehalten werden.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes München:

Verwaltungsgerichtshof München lässt die Berufung nicht zu

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war unbegründet. Aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag ergaben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies war jedoch nicht der Fall.

Der Zulassungsantrag habe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt

Die Begründung des Zulassungsantrages hatte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt.

Grundsätzlich kann einem Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 7/08 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 14/97 – juris Rn. 15).

Dem Kläger durfte rückwirkend keine Aufenthaltserlaubnis wegen seiner deutschen Ehefrau erteilt werden

Dem Kläger aber konnte nicht rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau erteilt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), weil er einen solchen Aufenthaltstitel 2008 nicht beantragt hatte. Auch bestand nach eigenen Angaben schon damals keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der Kläger hatte sich im Antragsformular vom 13. März 2008 als „getrenntlebend“ bezeichnet und die Felder bei „Angaben zum Ehepartner“ durchgestrichen. Bei den „Angaben zum Aufenthaltszweck“ hatte er nicht das Feld für „Familiennachzug“ angekreuzt, sondern selbst „Arbeiten“ eingetragen.

Auch hatte er am 5. März 2010 der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass er seit 2006 von seiner Ehefrau getrennt war. Diese Trennung bestand somit schon vor der (nach seinen Angaben) 2008 eingetretenen Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau. Auch aus dem Strafurteil des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2009 ergab sich, dass der Kläger bereits 2007 von seiner Frau getrennt lebte. Während des Strafverfahrens besuchte er sie einmal wöchentlich im Pflegeheim. Die Annahme im Bescheid des VG vom 12. Dezember 2013, durch die regelmäßigen Besuche des Klägers im Pflegeheim habe zuletzt noch eine eheliche Lebensgemeinschaft („wenn auch nicht im herkömmlichen Sinn“) bestanden, war ausdrücklich eine Unterstellung zugunsten des Klägers gewesen. Auch war der Kläger nur bis zum 28. November 2005 in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau gemeldet.

Wenn schon die besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt es auf die allgemeinen nicht an

Liegen weder ein Antrag noch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor, kann eine solche Aufenthaltserlaubnis bereits deswegen (auch rückwirkend) nicht erteilt werden, ohne dass es auf das (Nicht-)Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch ankommt.

Damit war der weitere Vortrag des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich und konnte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mehr begründen, da bereits aus anderen Gründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG ist nur als Verlängerung möglich. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer eine ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor Ablauf ihrer Geltungsdauer die Verlängerung beantragt. Verpasst er eine rechtzeitige Antragstellung, so erlischt die ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und kann nicht mehr nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden. Eine Neuerteilung ist nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen (siehe ausf. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 12 ff.).

Die zuletzt erteilte ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis des Klägers war am 8. November 2007 erloschen. Daher konnte die am 13. März 2008 beantragte Verlängerung/Neuerteilung nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslösen. Erst durch das Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224), welches am 1. August 2012 eintrat, hatte die Ausländerbehörde die Möglichkeit, die Fortgeltungsfiktion trotz verspäteter Antragstellung anzuordnen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung).

Abgesehen davon aber rechtfertigte der Vortrag des Klägers auch sonst keine Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

So hatte das VG dem Kläger auch eine ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis „unterstellt“ und auf dessen Ablauf der Geltungsdauer hingewiesen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 1 C 1/13 – juris Rn. 14).

Auch hatte der Kläger keinen Erfolg mit seiner Behauptung, dass bei ihm ausnahmsweise von der Erteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund bzw. -interesse vorliegen darf, abgesehen werden konnte. Solch ein Ausnahmefall ist nämlich nur gegeben, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er das jedenfalls sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelvoraussetzung beseitigt. Es muss sich um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie z.B. des Schutzes von Ehe und Familie i..S.v. Art. 6 GG, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.12.2015 – 19 B 15.1066 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 10 ZB 14.524 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 10 CS 13.1449, 10 C 13.1451 – juris Rn. 21; Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.11.2016, § 5 AufenthG Rn. 20).

Demzufolge unterschieden sich die Ausweisungsgründe des Klägers (dessen begangene Straftaten) nicht von der Mehrzahl der Fälle, in denen die Ausweisungsgründe der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Angesichts der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass im Kläger auch in Zukunft keine Gefahr bestünde. Auch war im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG kein Absehen von den in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen geboten. Nur weil der Kläger sich seit 1996 andauernd in Deutschland aufhielt und seit Juni 2012 in einem längerdauernden Arbeitsverhältnis befand, war der Verweis auf die fehlenden gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht unverhältnismäßig. Entsprechendes galt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausübung des der Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessens.

Auch die vom Kläger vorgetragene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hatte keinen Erfolg.

Hierbei muss dargelegt werden, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 10 ZB 16.804 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Der Vortrag des Klägers genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zulassungsbegründung

Diesen Anforderungen genügte der Vortrag des Klägers nicht. Dieser hatte lediglich geltend gemacht, dass das VG „mit der Entscheidung, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG scheitere daran, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht rückwirkend nach § 28 AufenthG erteilt werden könne“, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte abwich. Einen solchen Rechtssatz hatte das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht aufgestellt. Dieses hatte nicht die Möglichkeit einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als solche verneint, sondern ging gerade von dieser Möglichkeit aus. Hierbei kam es dann auch im Falle einer unterstellten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zutreffend zu dem Ergebnis, dass eine Verlängerung nach § 31 AufenthG nicht möglich war.

Der Kläger gab die Bemerkung des Verwaltungsgerichts zudem unvollständig wieder. Das VG hatte ausgeführt, es widerspreche der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung „vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern“. Dies war zutreffend. Eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts gibt es nicht. Eine rückwirkende Erteilung ist nur für den Zeitraum ab der Antragstellung möglich, nicht aber für einen Zeitraum vor der Antragstellung (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 7/08 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 14/97 – juris Rn. 15).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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