Ausländerrecht: Beratungspflicht der Ausländerbehörde hinsichtlich Beantragung der Niederlassungserlaubnis - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Stuttgart, 29.03.2012, Az.: 11 K 4541/11

Während der Antragsstellungen von Aufenthaltserlaubnissen o.ä. steht man in ständigem Kontakt mit seiner zuständigen Ausländerbehörde. An diese werden Unterlagen und Dokumente geschickt, die diese letztlich verarbeitet. So verhält es sich auch mit Anträgen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Denn wer ein minderjähriges deutsches Kind in Deutschland hat, kann eine solche beanspruchen.

Welche Arten von Aufenthaltstitel gibt es?

Im vorliegenden Fall erstrebte der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, da er (nach bereits rechtmäßigem Aufenthalt) nunmehr ein deutsches minderjähriges Kind besaß. Da der Ast. aber nicht die zeitlichen Voraussetzungen erfüllte, nach welcher er drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug besitzen musste, wurde der Antrag abgelehnt. Daraufhin beantragte der Ast. die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Nach erhobener Klage stimmte das Verwaltungsgericht Stuttgart diesem Antrag zu und verpflichtete sodann die Ausländerbehörde zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da diese eine solche Verweigerung nunmehr nicht mehr rechtfertigen konnte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Der 1971 geborene Kläger war bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Anfang 2006 gelangte er letztmals als Werkvertragsarbeitnehmer nach Deutschland. Die Beklagte erteilte ihm hierfür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, die verschiedentlich verlängert wurde.

Ausländischer Arbeitnehmer bekommt deutsches Kind und Erhält Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG

Am 12.04.2006 heiratete er eine in Stuttgart lebende kroatische Staatsangehörige und beantragte am 15.05.2006 die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Diese erhielt er auch am 21.06.2006 auf der Grundlage des § 30 AufenthG. Am 11.06.2007 wurde sie bis zum 10.06.2009 verlängert.

Am 18.09.2008 brachte die Ehefrau des Klägers in Stuttgart ein gemeinsames Kind zur Welt, das gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Hierüber wurde die Beklagte im Rahmen eines Aufenthaltserlaubnisverlängerungsverfahrens im Mai 2009 unterrichtet. Am 19.05.2009 erhielt der Kläger eine bis zum 19.05.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis, nunmehr nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

Kläger beantragt nachfolgend die Niederlassungserlaubnis

Am 12.07.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Schreiben vom 22.07.2010 teilte die Beklagte dem Kläger hierzu mit, die zeitlichen Voraussetzungen seien erst ab 14.02.2011 erfüllt. Es wurde geraten, den Antrag zurückzunehmen. Am 23.09.2010 meldete sich daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers. Dieser verwies darauf, dass der Kläger mit seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebte und sich sein Begehren daher nach § 28 Abs. 2 AufenthG richtete. Die Voraussetzungen hierfür waren erfüllt.

Mit Verfügung vom 17.03.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Grund dafür war, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht vollständig nachgewiesen wurden. Die „erleichterte“ Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG setzte voraus, dass der betreffende Ausländer zuvor drei Jahre lang ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG besessen hatte. Der Kläger aber besaß eine solche erst seit dem 19.05.2009. Die gesetzliche Frist war daher erst am 19.05.2012 erreicht. Auch konnte der gesicherte Lebensunterhalt des Klägers, der selbständig war und einen Gewerbebetrieb führte, nicht ausreichend belegt werden.

Gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis argumentiert der Kläger, dass die Ausländerbehörde ihn nicht ausreichend aufgeklärt habe

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diese damit, dass seine Tochter bereits am 18.09.2008 geboren sei. Dass der Kläger seine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG erst am 19.05.2009 erhalten hatte, war nicht seine Schuld. Der entsprechende Rechtsanspruch hatte mit Geburt des Kindes bestanden. Auch eine ausreichende Lebensunterhaltssicherung konnte bald dargelegt werden.

Im Widerspruchsverfahren fragte das Regierungspräsidium Stuttgart beim Kläger an, ob mit dem eingelegten Widerspruch auch ein Antrag auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Geburt des deutschen Kindes gestellt wurde. Dies wäre dann durch die untere Ausländerbehörde zuständigkeitshalber zu prüfen.

Kläger beantragt die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AufenthG

Auf Grund dieses Hinweises des Regierungspräsidiums Stuttgart beantragte der Kläger am 11.04.2011, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt des deutschen Kindes (18.09.2008) zu erteilen. Am 19.04.2011 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie beabsichtigte, diesen Antrag abzulehnen, da er selbst nach der Geburt seiner Tochter nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und auch keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG beantragt hatte. Erst später wurde die Ausländerbehörde darüber informiert, dass er in der Zwischenzeit Vater geworden war. Die rückwirkende Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels war nicht zulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse fehlte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ein solches schutzwürdiges Interesse nur insoweit anerkannt, als ein Ausländer überhaupt keinen Titel besaß, der zu einer Aufenthaltsverfestigung hätte führen können. Der Kläger aber hatte im maßgeblichen Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel gemäß § 30 AufenthG besessen. Eine rückwirkende Erteilung eines anderen, als des ursprünglichen Aufenthaltstitels, war daher weder notwendig noch gerechtfertigt. Um außerdem zu verhindern, dass in einem solchen Fall zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel gleichzeitig in der Vergangenheit vorliegen, muss der ursprünglich erteilte Titel für den entsprechenden Zeitraum aufgehoben werden. Hierfür aber fehlte es einer Rechtsgrundlage. Daher kam in einer solchen Lebenssituation nur ein Zweckwechsel in Betracht, welcher nur für die Zukunft (und nicht die Vergangenheit) galt und voraussetzte, dass der ursprünglich erteilte Aufenthaltstitel ausgelaufen, auf ihn verzichtet wurde, oder anderweitig erledigt war. Außerdem fehlte es weiterhin an Nachweisen für einen gesicherten Lebensunterhalt.

Daraufhin erhielt der Kläger die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG bis zum 18.05.2014 von der Beklagten verlängert.

Während des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger keine weiteren Unterlagen zu seiner Lebensunterhaltssicherung vor. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Stuttgart am 22.11.2011 den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten zurück, da er u.a. die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts nicht nachweisen konnte. Darauf, ob die Dreijahresfrist nach § 28 Abs. 2 AufenthG erfüllt war, kam es deshalb nicht weiter an.

Gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis reicht der Kläger Klage ein

Am 22.12.2011 hatte der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen und führte aus, dass er die zeitliche Voraussetzung des § 28 Abs. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllte. Demnach wurde nämlich gerade nicht verlangt, dass der Ausländer zuvor für drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein musste. Die vorher besessene Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG stellte ebenfalls einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug dar und musste insoweit genügen. Im Übrigen werde insoweit auf das anhängige Verfahren auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG verwiesen. Der Kläger legte im laufenden gerichtlichen Verfahren den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 und betriebswirtschaftliche Auswertungen des Steuerberaters für die Jahre 2010 und 2011 vor.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung teilte die Beklagte mit, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG noch nicht erfüllt waren und der gesicherte Lebensunterhalt weiter überprüft werden musste.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2012 hatte der Kläger sein Klagebegehren um den Anspruch auf rückwirkende Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG erweitert, dieses Begehren nun aber auf einen Termin drei Jahre vor dem Tag der mündlichen Verhandlung fixiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Kläger steht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu

Die Klage war insgesamt zulässig. Des Weiteren war das Begehren, das abgeschlossene Verfahren des Klägers auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG wieder aufzugreifen und dem Kläger diese Aufenthaltserlaubnis nunmehr rückwirkend ab dem 28.03.2009 zu erteilen, auch begründet. Denn der Kläger hatte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 LVwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 15/08 -, zit. n. <juris>; Urt. v. 7.09.1999 – 1 C 6.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 S. 16; Urt. v. 21.03.2000 – 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 <82>).

Eine Durchbrechung der Rechtskraft erfordert hierbei zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), also etwa weil die Behörde sich im Wege ihres Wiederaufgreifensermessens nach § 51 Abs. 5 LVwVfG hierzu entscheidet. Erst wenn eine solche Positiventscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (Stufe 2).

Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und § 49 Abs. 1 LVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc („von damals an“) oder ex nunc („ab jetzt“) beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, im Wege eines Zweitbescheids bestätigt, oder ob er geändert werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.).

Mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein – gerichtlich einklagbarer (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) – Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.09.2007 – 2 BvR 1613/07 -, InfAuslR 2008, 94; BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 LVwVfG noch nicht abschließend ausgeübt. Sie hatte lediglich in einem Schreiben vom 19.04.2011 den Kläger darüber informiert, dass sie beabsichtigte, diesen Antrag abzulehnen. Jedoch hielten die Ausführungen der Beklagten, weshalb sie einem Wiederaufgreifen, d.h. einer Positiventscheidung auf der ersten Stufe der ihr obliegenden Ermessensentscheidung, gegenüber stand, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Annahme, dass das im Wege des Wiederaufgreifens geltend gemachte Begehren nicht zulässig war, weshalb bereits auf der ersten Stufe eine ablehnende Entscheidung erfolgte, war im vorliegenden Fall kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Die rückwirkende Erteilung der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 28 Abs. 1 AufenthG war hier ohne weiteres zulässig, vor allem lag ein schutzwürdiges Interesse vor. Die Annahme der Beklagten, das Bundesverwaltungsgericht hatte ein solches schutzwürdiges Interesse nur insoweit anerkannt, als ein Ausländer überhaupt keinen Titel besaß, der zu einer Aufenthaltsverfestigung hätte führen können, traf in keinster Weise zu. In der entsprechenden Entscheidung vom 09.06.2009 (-1 C 7/08 -, zit. n. <juris>) heißt es:

Ausländer kann rückwirkendes Erteilen eines Aufenthaltstitels nur bei schutzwürdigem Interesse verlangen

„Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht. In diesem Sinne hat der Senat ein schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (Urteile vom 27. Januar 2009 – BVerwG 1 C 40.07 – DVBl 2009, 650 und vom 29. September 1998 – BVerwG 1 C 14.97 – Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 m.w.N.).“

Im dort zu entscheidenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht die (nachträgliche) rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels nur versagt, weil sich diese dort aufenthaltsrechtlich nicht mehr auswirken konnte, da der dortige Kläger ein Daueraufenthaltsrecht bereits erworben hatte. Im vorliegenden Fall aber begehrte der Kläger gerade die rückwirkende erstmalige Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG um anschließend ein Daueraufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 2 AufenthG zu erhalten. Da gerade die Beklagte den dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG vom Kläger verlangte, bevor ihm die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt werden konnte, war das schutzwürdige Interesse des Klägers i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig.

Auch der zweite angeführte Punkt der Beklagten konnte die Weigerung, das Verfahren wiederaufzugreifen, nicht rechtfertigen. In diesem Punkt hatte die Beklagte ausgeführt, dass der ursprünglich erteilte Titel – hier also der nach § 30 AufenthG – mit Wirkung für den entsprechenden Zeitraum aufgehoben werden musste, damit in der Vergangenheit nicht zeitgleich zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel vorliegen, wobei es aber an einer Rechtsgrundlage fehlte. Denn die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom 19.04.2011 selbst ausgeführt, dass im Falle eines solchen Zweckwechsels der zunächst erteilte Aufenthaltstitel ausgelaufen oder auf ihn verzichtet werden musste. Eine solche Erklärung ist in einem Antrag auf Zweckwechsel bzw. Titelwechsel aber stets konkludent enthalten. Auch beim Wechsel von einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis hin zu einer Niederlassungserlaubnis handhabte die Beklagte dies nicht anders.

Da für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 LVwVfG die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 LVwVfG nicht gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O.), stand aus Rechtsgründen einer positiven Ausübung des Wiederaufgreifensermessens nichts entgegen.

Ausländerbehörde hatte gegen ihre Beratungspflicht verstoßen

Die Beklagte entschied durch Wiederaufgreifen des Verfahrens auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig, da sie selbst gegen ein Gesetz verstoßen hatte, dessen „Korrektur“ hier nun geboten war. So hatte der Kläger nach der Geburt seiner Tochter im September 2009 nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und auch keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG beantragt, jedoch unterlag die Beklagte auch in ausländerrechtlichen Verfahren den Vorschriften des LVwVfG. Nach dessen § 25 Abs. 1 soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Als Ausdruck der aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folgenden Betreuungs- und Fürsorgepflicht des Staates setzt die Belehrungspflicht keine vorangehende Anfrage voraus, sie ist von der Behörde vielmehr von Amts wegen zu erfüllen (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 20.06.2006 – 1 S 1136/05 -, zit. n. <juris>; vgl. auch P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens u.a. <Hg.>, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 25 Rn. 30, 34).

In Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.) bedeutet dies, eine Ausländerbehörde muss immer dann auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Erteilung einer rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis hinweisen, wenn sie erkennt, dass a) die maßgeblichen Voraussetzungen schon in der Vergangenheit vorgelegen haben und b) mit Blick auf ein künftiges Daueraufenthaltsrecht für den Betroffenen eine günstige Wirkung möglich ist. Dies ist in Fällen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG ebenso der Fall wie dann, wenn ein zuvor geduldeter Ausländer nun die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlangt. Schließlich gilt dies in Fällen, in denen ein Ausländer mit zuvor „unsicherem“ Aufenthaltsstatus (§ 16 AufenthG; Au-pair) einen höherwertigen Status erlangt, etwa durch Eheschließung. Inwieweit eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dann tatsächlich geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind sowohl der Zeitpunkt der Antragstellung als auch etwa der Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen wie auch verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (Art. 6 Ans. 1 GG) berücksichtigungsfähig.

Kläger hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufgreifung

Demzufolge hatte die Beklagte nicht nur die Pflicht, das Verfahren auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG hier wiederaufzugreifen, sondern auch, wie vom Kläger beantragt, eine solche bereits ab dem 28.03.2009 auszusprechen. Denn das schutzwürdige Interesse des Klägers reichte bis zu dem Tage zurück, da ihm dies nunmehr die Erlangung der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ermöglicht. Die Beklagte konnte anhand der im Mai 2009 vorgelegten Unterlagen selbst erkennen, dass ein Anspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG auf Grund des 2008 geborenes deutsches Kindes bestand. Dann hätte schon damals – rückwirkend -der Aufenthaltstitel des Klägers von § 30 AufenthG nach § 28 Abs. 1 AufenthG umgewandelt werden müssen. Diese Rechtsfolge konnte der Kläger nunmehr beanspruchen.

Folglich ergab sich dann auch einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG des Klägers, wodurch auch dieser Teil der Klage begründet war. Die Einsicht in die vom Kläger und seiner Ehefrau vorgelegten Unterlagen ergaben zur richterlichen Überzeugung (§ 108 VwGO), dass – im Sinne der gebotenen Prognoseentscheidung – von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden konnte. Der Kläger war arbeitsam, fleißig, und sein Gewerbebetrieb erzielte seit der Gründung steigende Einnahmen. Zusätzlich stand der Familie das Erwerbseinkommen der Ehefrau bzw. in den entsprechenden Zeiträumen Erziehungsgeld zur Verfügung. Die Familie besaß außerdem Wohneigentum mit einer tragbaren Belastung.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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