Ausländerrecht: Beschäftigt ein Ausländer in Deutschland illegal Arbeitnehmer, kann dies zur Ausweisung des Ausländers führen.
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Ausländerrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Koblenz, 24.10.2016, Az.: 3 K 349116.KO                   

Bei der Ausweisung eines kriminellen Ausländers wird das öffentliche Interesse an der Ausreise mit dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet umfassend, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, gegeneinander abgewogen (§ 53 Abs. 1 AufenthG).

Ein Ausländer ist demnach auszuweisen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet und wenn sich im Ergebnis der Einzelfallabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise ergibt.

In dem hier dargestellten Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz hatte dieses über die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen zu entscheiden, welches in Deutschland zwei Arbeitnehmer schwarz beschäftigt hatte und sich außerdem ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhielt.

Sachverhalt: Der 1968 geborene kosovarische Kläger war Inhaber eines bis zum 12.03.2017 gültigen schwedischen Aufenthaltstitels „Uppehallstillstand“. Er meldete sich am 13.05.2015 beim Einwohnermeldeamt in A*** an.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Hauptzollamts Koblenz vom 14.10.2015 wurde der Kläger am 13.10.2015 im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auf einer Baustelle in B*** angetroffen. Er gab bei der sich anschließenden Vernehmung an, er sei, nachdem er sich schon zuvor in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, am 12.04.2015 nach Deutschland gekommen und habe zunächst bei seinem Sohn gewohnt. Danach habe er sich eine eigene Wohnung in C***D*** gesucht. Er habe für die Firma E*** (F***) in der Zeit vom 22.04 bis 31.05.2015 sowie vom 13.07 bis 10.08.2015 gearbeitet. Zum 27.07.2015 habe er ein Abbruchgewerbe bei der Stadt C*** angemeldet. Die Firma E*** sei sein einziger Auftraggeber gewesen. Verschiedene Personen, u.a. der G*** H***, seien für ihn tätig gewesen. Der I*** H*** habe am 13.10.2015 einen Probetag bei ihm absolviert und vier Stunden für ihn gearbeitet.

Mit Bescheid vom 19.10.2015 wies der Beklagte 1. den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, und stellte 2. fest, dass mit der Ausweisung das Verbot verbunden sei, in das Bundesgebiet einzureisen und sich hierin aufzuhalten, und zwar für drei Jahre ab der Ausreise aus der Bundesrepublik. Außerdem erging 3. eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in sein Heimatland Kosovo. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger aufgrund seines schwedischen Aufenthaltstitels lediglich 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen besuchsweise in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfe, wobei eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Somit sei die Besuchsfrist am 12.07.2015 abgelaufen gewesen. Der Kläger habe gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen. Mithin sei ein Ausweisungsgrund gegeben. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens komme man zu dem Ergebnis, dass das Ausweisungsinteresse die privaten Belange des Klägers überwiege. Mit der Entscheidung über die Ausweisung sei die Sperrfrist für die Wiedereinreise auf 3 Jahre festgesetzt worden. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften solle im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung die Frist im Regelfall auf drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55 AufenthG – gemeint ist die vor dem 01.01.2016 geltende Fassung – festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Wiedereinreisesperre sei berücksichtigt worden, dass der Kläger zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und die Straftaten in diesem Zusammenhang begangen habe. Demzufolge sei die Sperrwirkung mit drei Jahren auf die niedrigste Frist festgesetzt worden, welche in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erwähnt worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 12.11.2015 Widerspruch und wies darauf hin, er habe sowohl seine selbständige als auch seine abhängige Erwerbstätigkeit angemeldet. Weder von seinem Arbeitgeber noch von dem zuständigen Gewerbeamt sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Er habe durch seine Arbeitsaufnahme nur einen vereinzelten und geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Dies belege auch der Umstand, dass ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden sei. Da die Ausweisungsverfügung rechtswidrig sei, gelte dies auch für die verfügte Wiedereinreisesperre.

Des Weiteren suchte der Kläger bei der erkennenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach. Unter dem 13.11.2015 hob der Beklagte die Anordnung des Sofortvollzuges auf. Daraufhin wurde das vorläufige Rechtsschutzverfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2015, 3 L 1014/15.K0).

Unter dem 19.01.2016 erließ das Hauptzollamt Koblenz gegen den Kläger vier mittlerweile unanfechtbare Bußgeldbescheide. Hierin ist ausgeführt, der Kläger – habe eine Erwerbstätigkeit ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt (Verfahren mit dem Az. SV 3330— EV 1***115 – F ***)‚ – habe den l*** H***, der angegeben habe, bei dem Kläger seit dem 13.10.2015 zu arbeiten, beschäftigt, ohne dass der Arbeitnehmer den für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendigen Aufenthaltstitel gehabt habe (Verfahren mit dem Az. SV 3330 – EV 2***115 – F ***)‚ habe zwei Beschäftigungen vom 22.04.2015 bis zum 31.05.2015 bzw. vom 13.07.2015 bis zum 10.08.2015 bei der Firma E*** ohne den notwendigen Aufenthaltstitel ausgeübt (Verfahren mit dem Az SV 3330 – EV 3***/15 – F ***) und sei als Arbeitgeber seinen sozialrechtlichen Meldepflichten nicht nachgekommen, da er die Arbeitnehmer G*** H*** und l*** H*** am 12.10.2015 bzw. 13.10.2015 bei Abbrucharbeiten ohne vorherige Meldung an den Träger der Rentenversicherung beschäftigt habe (Verfahren mit dem Az. SV 3330 – EV 4***I1 5 – F ***).

Mit Schreiben vom 22.02.2016 bzw. E-Mail vom 25.02.2016 erklärten die Beteiligten den Widerspruch bezüglich Punkt 3 der Verfügung vom 19.10.2015 wegen Zeitablaufs für erledigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2016 stellte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 der Verfügung vom 19.10.2015) ein und wies im Übrigen den Widerspruch im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Das Ausweisungsinteresse Wiege schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Der Kläger habe gegen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dem stünden keine gleichgewichtigen persönlichen Bleibeinteressen entgegen, zumal Ausländer, die unerlaubt einer Beschäftigung nachgingen, im Interesse des Erhalts von Erwerbsmöglichkeiten für deutsche Staatsangehörige oder bevorrechtigte Ausländer im Allgemeinen auszuweisen seien. Mit der Ausweisung sei das Einreiseverbot untrennbar verbunden. Die Fristfestsetzung (drei Jahre) begegne keinen Bedenken.

Am 01.04 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Verwaltungsgericht Koblenz: Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilte, dass die Klage keinen Erfolg hat. Zunächst sei ist Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids rechtmäßig und würde den den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG werde ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergeben würde, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Bei dieser Abwägung seien gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen; diese Aufzählung orientiere sich an den Kriterien, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidung vom 22. Januar 2013 – 66837/11 -‚ juris) als maßgeblich zu berücksichtigende Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung herangezogen würden. Mithin stelle sich die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die getroffene Entscheidung sei gerichtlich voll überprüfbar. In die Abwägung seien die in §§ 54, 55 AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen typisierenden Gewichtung einzubeziehen. Neben den explizit in diesen Vorschriften aufgeführten Interessen seien noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen, wie der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG belegen würde, zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Struktur setze die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 1. Alt. AufenthG tatbestandlich zunächst voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellen würde. Die Begriffe öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung seien i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemesse sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich sei die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten werde. Dabei könne die Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der betroffene Ausländer zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG aufgezählten Personen gehören würde, wenn er bspw. als Asylberechtigter anerkannt worden sei oder die Rechtsstellung eines Flüchtlings besitzen würde (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 18/4097, S. 49 – 54).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiege im Fall des Klägers das staatliche Ausweisungsinteresse, das hier schwer wiegen würde, da der Kläger einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, also Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen, begangen habe (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG).

Der Kläger habe gegen §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG verstoßen. Gemäß § 95 Abs.1 Nr. 2 AufenthG werde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.1 Satz 1 im Bundesgebiet aufhalte, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig sei, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt worden oder diese abgelaufen sei und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt sei. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürften Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt sei. Der Kläger sei als Inhaber eines schwedischen Aufenthaltstitels (vgl. Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ -) nach eigenen Angaben am 12. April 2015 zunächst erlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Jedoch könnten nach dieser Vorschrift Ausländer, die, wie der Kläger, Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels seien, sich aufgrund dieses Dokumentes und eines gültigen Reisedokuments lediglich bis zu 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen europäischen Staaten bewegen. Mithin habe sich der Kläger nach Ablauf der 3-Monats-Frist ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. Da er nach Aktenlage auch keinen Antrag auf Erteilung eines solchen Titels beantragt habe, sei er vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) mit der Folge, dass hier § 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AufenthG zu seinen Lasten greifen würde.

Ausweislich der Bußgeldbescheide des Hauptzollamtes Koblenz vom 19. Januar 2016 mit den Aktenzeichen „SV 3330— EV 1***115 – F „SV 3330— EV 2***115 – F ***“ und „SV 3330 – EV 4***115 – F ***“ habe der Kläger zudem gegen § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, gegen § 404 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie gegen § 28a Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verstoßen. Er habe nämlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt, indem er ein Gewerbe für Abbrucharbeiten betrieben habe. Hierbei habe er wiederum einen Ausländer, der nach Aktenlage über keinen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Arbeit verfügt habe, sowie Herrn G*** H*** beschäftigt, ohne die Aufnahme der Tätigkeit dieser Personen den zuständigen Stellen der Sozialversicherung zu melden. Des Weiteren habe der Kläger ausweislich des Bußgeldbescheids des Hauptzollamtes Koblenz vom 19. Januar 2016 mit dem Aktenzeichen SV 3330 – EV 3***115 – F gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III verstoßen, indem er im Zeitraum vom 22. April 2015 bis 31. Mai 2015 sowie vom 13. Juli 2015 bis 10. August 2015 bei der Firma E*** gearbeitet habe, ohne dass er zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt gewesen wäre. Die Kammer habe keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den vom Kläger nicht angefochtenen Bußgeldbescheiden enthaltenen Feststellungen und Bewertungen fehlerhaft wären. Angesichts dessen teile das Gericht die Einschätzung des Beklagten, dass im Fall des Klägers angesichts dieser Verstöße gegen Rechtsvorschriften das Ausweisungsinteresse des Klägers schwer wiege.

Die Einwendung des Klägers, es handele sich nur um geringfügige Verstöße und er habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, greife nicht durch. Abgesehen davon, dass es Sache des Klägers sei, sich über die Regularien für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bundesgebiet zu erkundigen, habe er bei einer objektiven Betrachtungsweise wissen müssen, dass er sich nicht länger als 90 Tage ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten durfte. Zudem hätte es ihm wie jedem anderen Ausländer oblegen, sich bei der zuständige Ausländerbehörde über die Regularien für die Ausübung einer nicht selbständigen oder selbständigen Tätigkeit zu erkunden sowie Information über die Anforderungen an die Beschäftigung von Dritten in seinem Gewerbe einzuholen. Angesichts dessen könne keine Rede davon sein, der Kläger habe allenfalls geringfügige Verstöße zu verantworten. Zudem habe er wiederholt gegen Vorschriften verstoßen, was allein schon die Anwendung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG rechtfertigen würde.

Dem mithin vorliegenden schwer wiegenden Ausweisungsinteresse stünden keine Bleibeinteressen des Klägers von vergleichbarem Gewicht gegenüber. Ein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG sei in seinem Fall nicht feststellbar. Von daher seien in die Abwägung unter Beachtung des § 53 Abs. 2 AufenthG die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staates sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner einzustellen und dem hier vorliegenden Ausweisungsinteresse gegenüber zu stellen. Der Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Gründe vorgebracht, die die Ausweisung als unangemessen erscheinen lassen. Er halte sich erst seit April 2015 und damit nur für eine kurze Zeit ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Zwar stelle die familiäre Bindung zu seinem volljährigen Sohn einen in der Abwägung für ihn streitenden Belang dar. Jedoch sei auch zu sehen, dass der Kläger die letzten Jahre offenbar getrennt von seinem Sohn in Schweden oder im Kosovo verbracht habe und beide Personen somit nicht aufeinander angewiesen seien. Insoweit sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ausweisung des Klägers für ihn selbst oder seinen Sohn unzumutbare Folgen hätte. Weitere soziale Beziehungen des Klägers, die für ein Bleiberecht sprechen könnten, seien nicht dargetan. Neben der persönlichen Beziehung zu diesem Sohn seien allenfalls Wirtschaftliche Gründe für den gewünschten Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ersichtlich. Diesen Belangen stünde jedoch entgegen, dass der Kläger wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Hinzu komme das berechtigte staatliche Interesse Erwerbsmöglichkeiten deutschen Staatsangehörigen oder bevorrechtigten Ausländern zu erhalten und Ausfälle von Sozialabgaben zu vermeiden (vgl. VG München, Urteil vom 19.09.2013, Az.: M 12 K 13.1899, juris) sowie den Aufenthalt von Ausländern rechtlichen Regelungen zu unterwerfen und zu steuern. Bei Abwägung all dieser Umstände erweise sich die Ausweisung des Klägers nicht als unverhältnismäßig.

Darüber hinaus sei auch Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung, mit der das mit der Ausweisung verbundene Verbot der Wiedereinreise in das Bundesgebiet auf drei Jahre ab der Ausreise aus der Bundesrepublik festgesetzt worden sei, nicht zu beanstanden. Sie finde ihre Grundlage in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG. Der Kläger habe weder Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Regelung vorgebracht noch bestünden hierfür durchgreifende Anhaltspunkte.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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