Ausländerrecht: Bleibt die Ausländerbehörde untätig, muss der Ausländer auch bei Täuschung eingebürgert werden.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 01.06.2017, Az.: 1 C 16.16

Der § 10 des Staatsangehörigkeitsrechts (Anspruchseinbürgerung) hat die folgenden Voraussetzungen:

  • Acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt, der grundsätzlich ununterbrochen bestehen muss.
  • Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
  • Besitz eines Aufenthaltsrechts des Einbürgerungsbewerbers (zum Beispiel Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis)
  • Der Einbürgerungsbewerber muss in der Lage sein, sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu ernähren.
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Straffreiheit des Einbürgerungsbewerbers.
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
  • Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung.

Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

Fraglich ist jedoch, ob ein Einbürgerungsbewerber, der seine Aufenthaltstitel unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hat, seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Diese Frage wurde in dem hier besprochenen Fall zunächst vom Verwaltungsgericht, im Berufungsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof und dann im Rahmen der Revision vom Bundesverwaltungsgericht behandelt.

Sachverhalt: Bei dem Kläger handelte es sich um einen irakischen Staatsangehöriger, der in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wollte.

Der Kläger war im Jahre 1997 unter falscher Identität in das Bundesgebiet eingereist und hatte seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Dabei hatte er angegeben, dass er aus dem Zentralirak stamme. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wurde dem Kläger dann Flüchtlings- und Abschiebungsschutz gewährt. Das damals angerufene Verwaltungsgericht war dabei davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Rückkehr in den Irak politische Verfolgung und eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG 1990 i.V.m. Art. 3 EMRK drohen würde, da er als kurdischer Volkszugehöriger nicht auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könne. Seit März 2008 war der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Mit Schreiben vom 31.05.2010 hatte der Kläger bei der Ausländerbehörde eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorgelegt und um Berichtigung seiner Personalien gebeten, die dem Wunsch auch nachkam. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung. Dabei gab er an, er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in seinem Geburtsort S. (Nordirak) gelebt und dort im Juni 2000 geheiratet. Auf Anfrage der Einbürgerungsbehörde teilte das Bundesamt im Juni 2013 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der asylrechtlichen Begünstigung nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 20.11.2013 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, da er wegen der Identitätstäuschung nicht seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe.

Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger zunächst beim zuständigen Verwaltungsgericht, welches die Klage mit Urteil vom 14.01.2015 abwies. Die hiergegen eingelegte Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20.04.2016 zurück. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es an dem für die Einbürgerung nach § 10 StAG notwendigen achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt fehle. Der Kläger habe vor Offenlegung seiner wahren Identität im Juni 2010 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen können, weil die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Anknüpfungspunkte für eine Prognoseentscheidung nicht bekannt gewesen seien und er wegen der Täuschung mit seiner Ausweisung habe rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung reichte der Kläger Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.

Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun, dass die Revision des Klägers Erfolg habe. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, insbesondere hat er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls vor Offenlegung seiner wahren Identität im Juni 2010 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen können, verletze Bundesrecht.

Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs sei die gegenwärtige Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 2.14 – BVerwGE 149, 387 Rn. 10) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – in der aktuellen Fassung.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sei ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe auf Antrag einzubürgern, wenn er die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG aufgezählten Voraussetzungen erfüllen und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegen würde. Zwischen den Beteiligten sei allein streitig, ob der Kläger seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, obwohl er nach seiner Einreise zunächst über seine Identität getäuscht und aufgrund dieser Täuschung – möglicherweise zu Unrecht – Flüchtlings- und Abschiebungsschutz und darauf aufbauend einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten habe.

Bei der Auslegung des im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendeten Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts könne an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Danach habe ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebe, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss sei. Das sei der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt habe. Hierfür bedürfe es mehr als der bloßen Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit. Nicht erforderlich sei, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt sei und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt habe; auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und der bloße Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht ausschließen. Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden sei, bedürfe es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genüge, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nehmen würde, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar halten würde.

Für die Feststellung, ob ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, bedürfe es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, bei der nicht nur die Vorstellungen, sondern auch die Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen seien. Denn es genüge nicht, dass er sich auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten wolle, er müsse dazu auch die Möglichkeit haben. Daran würde es fehlen, wenn er nach den gegebenen Umständen nicht im Bundesgebiet bleiben könne, weil sein Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden würde. Dies zu entscheiden und durchzusetzen sei Sache der Ausländerbehörde. Wenn nach den ausländerrechtlichen Vorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Anordnungen der Ausländerbehörde ein Ende des Aufenthalts abzusehen sei, sei auch im Staatsangehörigkeitsrecht die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgeschlossen. Nehme die Ausländerbehörde dagegen den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit hin, komme ein dauernder Aufenthalt in Betracht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116 <124 f.> und vom 26. April 2016 – 1 C 9.15 – BVerwGE 155, 47 Rn. 14).

Beruhe der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auf einer Täuschung der Behörden, etwa über seine Identität, Herkunft oder sonstige für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beachtliche Umstände, führe dies – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht automatisch zu einer Verneinung des gewöhnlichen Aufenthalts, bis der Ausländerbehörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt seien. Auch die bloße Angreifbarkeit eines durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitels stünde der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend entgegen. Bei der Prognose, ob ein Ausländer vor Aufdeckung der Täuschung mit einer Beendigung seines Aufenthalts rechnen musste, sei vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die Ausländerbehörde – bei Kenntnis des vollständigen Sachverhalts und in Ansehung der daraus resultierenden rechtlichen Möglichkeiten – voraussichtlich reagiert hätte (hypothetische ex ante-Prognose). Dies stelle sicher, dass der Ausländer aus der Täuschung keinen von der Rechtsordnung nicht gedeckten Vorteil erhalte, und gelte auch dann, wenn er sich mit der Täuschung strafbar gemacht habe und/oder einen Ausweisungsgrund verwirklicht bzw. ein Ausweisungsinteresse begründet habe. Denn selbst ein derartiges Verhalten führe nicht zwangsläufig zu einer Aufenthaltsbeendigung.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setze weiter voraus, dass der Ausländer seit acht Jahren „rechtmäßig“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts werde bei Drittstaatsangehörigen vor allem durch den Besitz eines Aufenthaltstitels vermittelt (§ 4 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit müsse sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt beziehen, diesen also „abdecken“. Für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts komme es allein auf den formalen Besitz eines Aufenthaltstitels und nicht auf dessen rechtmäßige Erteilung an. Dies gelte auch bei einem durch Täuschung erwirkten Aufenthaltstitel, der, solange er wirksam und nicht zurückgenommen sei, einen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln würde.

In Anwendung dieser Grundsätze habe der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durchgängig seit acht Jahren (April 2008 – April 2016) rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die ihm im März 2008 – unter falscher Identität – erteilte Niederlassungserlaubnis sei weder unwirksam noch sei sie nach Offenlegung der Täuschung (rückwirkend) aufgehoben worden. Die Ausländerbehörde habe mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bewusst gegenüber dem Kläger eine Regelung getroffen, auch wenn sie seinerzeit dessen wahre Identität nicht gekannt habe. Auch habe die Ausländerbehörde die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis nach Offenlegung der Identitätstäuschung auch nicht (rückwirkend) aufgehoben.

Das gefundene Ergebnis stünde auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung als Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts (Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 – BVerfGE 116, 24 <49 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht verlange nicht, dass jede durch Täuschung erlangte Rechtsposition rückgängig gemacht werden müsse, sondern nur, dass eine Rechtsordnung die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit nicht untergraben dürfe. Dabei betone es, dass es grundsätzlich Sache der gesetzgeberischen Beurteilung sei, auf welche Weise dies geschehen würden. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben würden die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf (begünstigender) Verwaltungsakte genügen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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