Ausländerrecht: Das neue Einbürgerungsgesetz – Ein Überblick - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Was genau beinhaltet das neue Einbürgerungsgesetz? Welche Folgen, Änderungen und Vorteile bringt es mit sich? Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick und eine Erläuterung des neuen Gesetzes, wobei die Änderungen im Einzelnen aufgeführt und mit den alten Regeln verglichen werden.

Hintergrund:

Ein großer Teil der deutschen Bevölkerung besitzt keinen deutschen Reisepass. Trotz Anspruchs auf Einbürgerung schaffen es nur wenige, die Staatsangehörigkeit zu erlangen. Mit einer Einbürgerungsrate von nur 1,1 Prozent liegt Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 2,0 Prozent. Im Jahr 2022 beantragten lediglich 168.545 Personen den deutschen Pass, was etwa 3 Prozent der ausländischen Staatsbürger entspricht, die seit mindestens 10 Jahren in Deutschland leben. Diese Zahlen verdeutlichen, dass das derzeitige Staatsangehörigkeitsgesetz nicht ausreichend ist, um Menschen mit Migrationshintergrund zu unterstützen und ihnen eine erfolgreiche Integration und Zukunftsplanung zu ermöglichen. Als Reaktion darauf wurde das neue Gesetz verabschiedet.

Die Kriterien für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sowie für die Einbürgerung sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festgelegt, das aus 42 Paragraphen besteht und verschiedene Bereiche wie Aufenthaltsdauer, Ehe, Herkunft, Flucht und Staatsangehörigkeitsausgleich im Detail behandelt. Die jüngsten Änderungen des Gesetzes betreffen insbesondere die Paragraph 4 und 10 StAG. Das Gesetz bringt mehrere Änderungen an bestehenden Maßnahmen mit sich, die sowohl Vorteile als auch Nachteile für Einbürgerungsbewerber haben können.

Gesetzgebungsverfahren

Am 19. Januar 2024 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)“. Es erhielt Zustimmung von 382 Abgeordneten, 234 stimmten dagegen, und 23 enthielten sich. Am 26. März 2024 wurde es dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und das Datum der Inkrafttretung ist der 26.06.2024.

Zweck des Gesetzes

Das vorrangige Ziel dieses neuen, überarbeiteten Gesetzes ist es, Ausländern, die langfristig in Deutschland leben möchten, den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu erleichtern und ihnen Perspektiven für die Zukunft zu bieten. Gleichzeitig strebt die Bundesregierung an, Deutschland attraktiver für hochqualifizierte Fachkräfte zu machen. Durch das neue Einbürgerungsgesetz sollen insbesondere qualifizierte Arbeitskräfte verstärkt angelockt werden.

Änderungen

Es wurden mehrere Änderungen eingeführt, von denen die wichtigsten hier näher betrachtet werden:

Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft:

Die doppelte Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich für alle Personen ermöglicht. Alle Einbürgerungswilligen, unabhängig von ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit, können nun ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten, wenn sie dies wünschen.

Alte Rechtslage:

Die deutsche Staatsangehörigkeitsgesetzgebung strebte seit jeher an, die Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Deshalb sah es bisher vor, dass der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderte. Deutsche Staatsbürger verloren ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annahmen, es sei denn, sie hatten zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung (Beibehaltungsgenehmigung) beantragt.

Es gab jedoch bereits einige Ausnahmen, z. B. für EU-Bürger, Schweizer Bürger oder Bürger von Ländern, in denen die Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht möglich war (z. B. Iran) Diese Ausnahmen führten dazu, dass fast 70% der Einbürgerungswilligen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten konnten. Diese Ausnahmen waren streng definiert.

Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hat nun die Verpflichtung, bei der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, vollständig abgeschafft. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist daher nun für jeden möglich.

Ausnahmen: Trotz des neuen deutschen Gesetzes gibt es einige Länder, in denen eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Einige Länder sehen vor, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Landes automatisch zum Verlust der eigenen Staatsangehörigkeit führt.

Zu diesen Ländern gehören unter anderem: Äthiopien, Belize, Bhutan, China, Elfenbeinküste, Guinea, Guinea-Bissau, Honduras (wenn die honduranische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde), Indien, Indonesien, Japan, Kamerun, Kasachstan, Komoren (wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat), Kongo (Demokratische Republik), Kuba, Libyen, Madagaskar, Mauretanien, Mikronesien, Monaco, Myanmar, Namibia, Nepal, Papua-Neuguinea (wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat), São Tomé und Príncipe, Senegal, Simbabwe (wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat), Sri Lanka, Südafrika (wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat), Südkorea (Republik Korea), Suriname, Tansania (wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat), Tonga, Trinidad und Tobago, Uganda.

Einbürgerung früher möglich

Ausländische Staatsbürger, die in Deutschland leben, sollen nun früher als zuvor die Möglichkeit zur Einbürgerung erhalten.

Alte Rechtslage:

Gemäß der bisherigen Gesetzgebung (vor dem 26. Juni) war es erforderlich, sich acht Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten, um für eine Einbürgerung in Betracht zu kommen. Es gab jedoch eine Ausnahme für Einbürgerungsbewerber, die erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen hatten. Für sie wurde die erforderliche Aufenthaltsdauer um ein Jahr verkürzt, sodass sie sieben Jahre warten mussten. Unter besonderen Umständen, wie herausragenden schulischen, beruflichen oder Qualifikationsleistungen, Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 oder ehrenamtlichem Engagement, konnte die Mindestaufenthaltsdauer sogar auf sechs Jahre verkürzt werden.

Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

Auch die neue Rechtslage sieht eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vor, die jedoch verkürzt wurde. Die Einbürgerung ist nun nach fünf statt acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts möglich. Unter besonderen Integrationsnachweisen ist sogar eine Einbürgerung nach drei Jahren möglich. Dazu gehören besondere Qualifikationen im Beruf, ehrenamtliches Engagement (z.B. Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr oder ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirche) und vor allem besondere Sprachkenntnisse (Zertifikat C1). Das neue Modernisierungsgesetz sieht jedoch nicht mehr vor, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs automatisch die Aufenthaltsdauer um ein Jahr verkürzt.

Erleichterungen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

In Deutschland geborene Kinder erlangen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt.

Alte Rechtslage:

Nach bisherigem Recht konnten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern bereits nach dem sogenannten ius soli-Prinzip (= Geburtsortsprinzip) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Hierfür musste mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis verfügen.

Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts erleichtert diese Möglichkeit, indem es die Voraussetzungen weniger strikt gestaltet. So wird die Mindestaufenthaltsdauer eines Elternteils von acht auf fünf Jahre reduziert. Dadurch können mehr in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern ohne Vorbehalte die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburt erhalten. Diese Regelung soll das Zugehörigkeitsgefühl stärken und eine tiefere Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft fördern. Sie gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geboren werden.

Erleichterungen für die Gastarbeitergeneration

Alte Rechtslage:

In der Vergangenheit gab es kaum Integrationsmöglichkeiten für Zuwanderer in den westlichen Bundesländern und für Vertragsarbeiter in der ehemaligen DDR, obwohl sie alle zur Entwicklung Deutschlands beigetragen haben. Menschen, die seit 30 oder 40 Jahren hier leben und dennoch keine Einbürgerung erhalten haben, werden nun einen erleichterten Zugang dazu haben. Bislang mussten diese Personen auch Sprachkenntnisse (mündlich und schriftlich) nachweisen. Die Mitglieder der Arbeitsmigrantengeneration mussten außerdem einen Einbürgerungstest bestehen.

Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

Die Einbürgerung wird für Mitglieder der sogenannten Gastarbeitergeneration, einschließlich Vertragsarbeitern aufgrund ihres langjährigen Beitrags, erleichtert. Ein Einbürgerungstest ist nicht mehr erforderlich, und das geforderte Sprachniveau ist auf das mündliche Verständnis beschränkt. Personen, die sich gut integriert haben, ehrenamtlich tätig sind und über ein C1-Zertifikat in Deutsch verfügen, können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.

Ausnahmen für bestimmte Personen, die keine Deutschkenntnisse nachweisen oder einen Einbürgerungstest ablegen müssen:

  • Personen, die in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate lang einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind.
  • Personen, die in einem Haushalt mit einem Vollzeitbeschäftigten und einem Kind leben.
  • Die sogenannten „Gastarbeiter“
  • Vertragsarbeiter, die bis 1974 in die Bundesrepublik Deutschland und bis 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind.

Bekenntnis zum Grundgesetz

Die Anerkennung der grundlegenden demokratischen Ordnung bleibt eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Sie wird ergänzt durch die Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für das ungerechte Regime des Nationalsozialismus und seine Folgen.

Alte Rechtslage:

Bisher musste sich jeder, der in Deutschland eingebürgert werden wollte, verpflichten, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zu respektieren und zu erklären, dass er oder sie keine verfassungswidrigen Bestrebungen verfolgt.

Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen wird gemäß der neuen Regelung eine weitere Anforderung hinzugefügt: Nur diejenigen, die sich „zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges“ bekennen, dürfen eingebürgert werden. Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, diese Prinzipien zu stärken und deutlich zu machen, dass Personen, die solche verachtenden Einstellungen annehmen, kein Recht auf Einbürgerung in Deutschland haben. Im Einbürgerungsprozess wird daher besonders darauf geachtet, ob die Bewerber die Garantie der Menschenwürde als höchsten Wert der Verfassung und die daraus resultierende grundlegende demokratische Ordnung wirklich anerkennen und eine inhaltlich korrekte Erklärung abgeben. Personen, die Handlungen motiviert durch Antisemitismus, Rassismus oder sonstige Menschenverachtung begehen, sind von der Einbürgerung ausgeschlossen. Wenn konkrete Tatsachen auf eine verachtende Einstellung des Einbürgerungsbewerbers hinweisen, wird in einem ergänzenden Gespräch sichergestellt, dass das Bekenntnis zur grundlegenden demokratischen Ordnung tatsächlich verstanden wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Diese Erklärung ist ein neues Standbein im Einwanderungsgesetz.

Sicherung des Lebensunterhalts

Die neue Gesetzgebung verschärft im Vergleich zu den vorherigen Regeln die Bedingungen und erschwert die Einbürgerung. Ab sofort ist eine Einbürgerung nicht mehr möglich, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (ohne staatliche Unterstützung) gesichert werden kann. Es gibt nur noch wenige Ausnahmen, die jedoch sehr selten sind. Personen mit geringem Einkommen, ältere Menschen und Kranke sowie Teilzeitbeschäftigte werden daher größere Schwierigkeiten haben, die erforderlichen Bedingungen für die Einbürgerung zu erfüllen.

Alte Regelung:

Um die Einbürgerung in Deutschland zu erhalten, mussten die Bewerber in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls den ihrer Familie zu sorgen. Allerdings verhinderte der Bezug von staatlichen Hilfen nicht automatisch die Einbürgerung, solange der Bewerber dafür nicht verantwortlich war.

Neue Regelung (ab 26. Juni 2024):

Der Nachweis finanzieller Sicherheit ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Einbürgerung, da die Fähigkeit, für die eigenen Bedürfnisse und die der Familie zu sorgen, ein entscheidender Schritt in Richtung vollständiger Integration und Teilnahme an der Gesellschaft ist.

Gemäß der neuen Regelung müssen die Bewerber ebenfalls in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Es darf also keine staatliche Unterstützung mehr in Anspruch genommen werden. Die Ausnahme für Personen, die ungewollt auf diese Hilfen angewiesen waren, wurde daher durch das neue Gesetz aufgehoben. Es wurden jedoch einige Ausnahmen eingeführt, die von der Anforderung eines gesicherten Lebensunterhalts befreit sind. Betroffen sind:

  • Bewerber für die Einbürgerung, die in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben.
  • Ebenso müssen Personen, die ein Kind mit einem Ehepartner aufziehen, der diese 20 Monate berufstätig war, nicht ihren eigenen finanziellen Unterhalt nachweisen.
  • Schließlich können selbst Einwanderer und ihre Ehepartner, die Sozialleistungen erhalten, eingebürgert werden, sofern sie nicht dafür verantwortlich sind.

Erforderliche Unterlagen für die Einbürgerung:

Ausgefüllter Einbürgerungsantrag:

Dies ist das formelle Dokument, mit dem Sie die Einbürgerung beantragen.

Personaldokumente:

Dies umfasst Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie eventuell weitere Dokumente, die Ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegen.

Biometrisches Lichtbild:

Ein aktuelles Passfoto gemäß den Anforderungen für biometrisches Fotos

Aufenthaltstitel:

Wenn Sie kein deutscher Staatsbürger sind, benötigen Sie Ihren gültigen Aufenthaltstitel, der Ihren legalen Aufenthalt in Deutschland bestätigt.

Nachweis über den Lebensunterhalt:

Sie müssen Unterlagen vorlegen, die belegen, dass Sie und Ihre Familie (falls vorhanden) Ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Dies können Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder andere Einkommensnachweise sein.

Sprachnachweise:

Je nach Ihren individuellen Umständen müssen Sie möglicherweise einen Sprachtest absolvieren oder Sprachzertifikate (B1) vorlegen, um Ihre Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Nachweise über Integration und Werte:

Dazu gehören Nachweise über Ihre Integration in die deutsche Gesellschaft, wie z.B. Teilnahmebescheinigungen von Integrationskursen oder Zertifikate über ehrenamtliches Engagement. Außerdem müssen Sie Ihr Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Ihre Anerkennung der deutschen Gesetze und Werte dokumentieren.

Einbürgerungstest:

Der Nachweis, dass Sie den Einbürgerungstest bestanden haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Anforderungen je nach persönlicher Situation variieren können und dass es zusätzliche Dokumente geben kann, die möglicherweise benötigt werden. Es wird empfohlen, sich direkt an die Einbürgerungsbehörde zu wenden, um eine genaue Liste der erforderlichen Unterlagen für Ihren spezifischen Fall zu erhalten.

Kurze Zusammenfassung:

Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft: Die Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, wird für alle Einbürgerungswilligen ermöglicht.

Erleichterungen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Die Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung wurde verkürzt und besondere Integrationsnachweise können zu einer früheren Einbürgerung führen.

Erleichterungen für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern: Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Geburt wurden gelockert.

Erleichterungen für die Gastarbeitergeneration: Personen, die seit Jahrzehnten in Deutschland leben, haben erleichterte Zugangsbedingungen zur Einbürgerung.

Bekenntnis zum Grundgesetz: Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur historischen Verantwortung Deutschlands ist für die Einbürgerung erforderlich.

Sicherung des Lebensunterhalts: Die Einbürgerung wird erschwert, da der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung gesichert werden muss. Es gibt jedoch einige Ausnahmen für bestimmte Personengruppen.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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