Ausländerrecht: Die Möglichkeiten der Auslandseinbürgerung für im Ausland wohnende Personen - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Ausländerrecht
von: Helmer Tieben

1. Einbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)

Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder haben die Möglichkeit, wieder die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen, sogar wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Wird ein Antrag nach § 13 StAG gestellt, steht die Entscheidung über die Gewährung der Einbürgerung im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverwaltungsamtes.

Grundsätzlich müssen für die Einbürgerung nach § 13 StAG die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unterhaltsfähigkeit
    Der Einbürgerungsbewerber muss seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familie) in seinem aktuellen Heimatstaat – ohne staatliche Hilfe – gewährleisten können. Darunter fällt auch die Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
  • Es müssen Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht bestehen
    Dazu zählen unter anderem:
  • langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland;
  • längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
  • Eigentum an Immobilien oder Unternehmen in Deutschland
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
    Der Einbürgerungsbewerber muss ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen können. Diese liegen in der Regel vor, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.
  • Straffreiheit
  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen
    Soweit er nicht in Deutschland aufgewachsen ist, kann es notwendig sein, dass er einen Einbürgerungstest erfolgreich ablegen muss (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  • Vorliegen eines öffentlichen Interesses

Der Antrag muss dann bei der zuständigen deutschen Botschaft in dem Wohnsitzland des Einbürgerungsbewerbers gestellt werden. Entschieden wird über den Einbürgerungsanspruch allerdings beim Bundesverwaltungsamt in Köln

2. Einbürgerung wegen enger Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG)

Die Einbürgerung für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben ist auch dann möglich, wenn diese enge Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben.

Solche enge Bindungen sind zum Beispiel langjährige (z. B. Studium oder Arbeit) oder immer wiederkehrende Aufenthalte in Deutschland: Eigentum von Immobilien oder Unternehmen (oder Aktien dieser) in Deutschland, Deutsche Lebenspartner, Freunde oder Bekannte, Beherrschen der deutschen Sprache, Mitgliedschaften in deutschen Vereinen oder Tätigkeiten für deutsche Organisationen.

Bestehen solche Verbindungen, müssen zusätzlich noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unterhaltsfähigkeit
    Der Einbürgerungsbewerber muss seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familie) in seinem aktuellen Heimatstaat – ohne staatliche Hilfe – gewährleisten können. Darunter fällt auch die Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
  • Es müssen Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht bestehen
    Dazu zählen unter anderem:
  • langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland;
  • längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
  • Eigentum an Immobilien oder Unternehmen in Deutschland
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
    Der Einbürgerungsbewerber muss ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen können. Diese liegen in der Regel vor, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.
  • Straffreiheit
  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen
    Soweit er nicht in Deutschland aufgewachsen ist, kann es notwendig sein, dass er einen Einbürgerungstest erfolgreich ablegen muss (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  • Vorliegen eines öffentlichen Interesses

Der Antrag muss dann bei der zuständigen deutschen Botschaft in dem Wohnsitzland des Einbürgerungsbewerbers gestellt werden. Entschieden wird über den Einbürgerungsanspruch allerdings beim Bundesverwaltungsamt in Köln

3. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 StAG)

Mittlerweile können Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Erklärung erwerben. Hintergrund ist die Möglichkeit der Wiedergutmachung für diejenigen, die wegen geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.

Dies betrifft aber nur bestimmte Personen:

  • Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben
  • Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat

Darüber hinaus muss der Einbürgerungsbewerber nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren sein und er darf keine weitergehenden strafrechtlichen Verurteilungen aufweisen.

4. Einbürgerung zur Wiedergutmachung (Art 116 Abs. 2 GG)

Frühere Deutsche können sich wieder auf ihre frühere Staatsangehörigkeit berufen, wenn ihnen während der Zeit des NS-Regimes die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Dies gilt auch für deren Abkömmlinge.

Bei dieser Art der Einbürgerung handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung und nicht um eine Ermessenseinbürgerung. Das heißt bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Einbürgerungsbewerber einen Anspruch darauf eingebürgert zu werden und das Bundesverwaltungsamt somit keinen Ermessensspielraum.

Die folgenden Personen haben den Wiedergutmachungsanspruch:

  • Ihnen wurde zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen
  • Sie sind Abkömmling einer Person, der zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war.

5. Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge (§ 15 StAG)

Seit dem Jahr 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.

Diese Möglichkeit wurde geschaffen, um das Unrecht derjenigen NS-Verfolgten  wiedergutzumachen, die zwar unter NS-Verfolgung gelitten haben, denen aber nicht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde und die somit keinen Anspruch nach Art 116 Abs. 2 GG haben.

Der folgende Personenkreis hat einen Einbürgerungsanspruch nach § 15 StAG:

Einbürgerungsbewerber, die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945

  • die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben (z. B. durch Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat),
  • von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
  • a. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder
    b. allgemein von einer Einbürgerung – die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre – ausgeschlossen waren oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – in den Grenzen vom 31.12.1937 – aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser
    a. bereits vor dem 30.01.1933 begründet worden war
    oder
    b. als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war

Diese Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Nachkommen dieser Personen offen.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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