Ausländerrecht: Die Möglichkeiten der Auslandseinbürgerung für im Ausland wohnende Personen - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Voraussetzungen dafür sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. In der Regel ist es für eine Einbürgerung notwendig, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben.

Im Folgenden werden die Ausnahmetatbestände und ihre Voraussetzungen dargestellt, auf Grundlage derer auch nicht in Deutschland lebende Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten können. Der Artikel behandelt somit die Einbürgerung aus dem Ausland. Der Antrag auf Einbürgerung kann somit aus dem Ausland gestellt werden.

1. Einbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)

Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder haben die Möglichkeit, wieder die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen, sogar wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Wird ein Antrag nach § 13 StAG gestellt, steht die Entscheidung über die Gewährung der Einbürgerung im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverwaltungsamtes, einen gebundenen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Der Antrag muss bei der zuständigen deutschen Botschaft in dem Wohnsitzland des Einbürgerungsbewerbers gestellt werden. Entschieden wird über den Einbürgerungsanspruch beim Bundesverwaltungsamt in Köln.

Grundsätzlich müssen für die Einbürgerung nach § 13 StAG die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

      • Die Identität und Staatsbürgerschaft müssen geklärt sein
      • Handlungsfähigkeit iSd § 37 Abs.1 S.1 StAG oder gesetzliche Vertretung (Gem. § 8 Abs.1 Nr.1 StAG)
      • Keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe oder aufgrund von Schuldunfähigkeit Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (Gem. § 8 Abs.1 Nr.2 StAG)

Da § 13 StAG keinen gebundenen Anspruch auf Einbürgerung begründet, steht die Gewährung der Einbürgerung bei Vorliegen der obengenannten Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. In die Ermessensentscheidung fließen die folgenden Kriterien ein:

Vorliegen eines öffentlichen Interesses

Ausgangspunkt der Ermessensausübung ist, gemäß des Sinn und Zwecks der Norm, ob angesichts der besonderen Verhältnisse des Antragstellers eine Einbürgerung, trotz des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland, im staatlichen Interesse wäre. Es erfolgt eine Abwägung der persönlichen Verhältnisse sowie der relevanten kulturellen, politischen und Wirtschaftlichen Belange. Auf die persönlichen Interessen des Antragstellers kommt es hingegen nicht an.

Ein entgegenstehendes öffentliches Interesse kann zum Beispiel im Hinblick auf § 29 Abs.3 StAG dadurch begründet sein, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Beibehalten der ausländischen Staatsangehörigkeit herbeigeführt wurde. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Doppelstaatigkeit steht dann der Wiedereinbürgerung entgegen. Etwas anderes gilt beispielsweise in Fällen, in denen Frauen die nach § 1 Nr.6 RuStAG ihre deutsche Staatsbürgerschaft durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben, hier wird ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung in der Regel bejaht.

Doch das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Interessen alles genügt nicht, es muss ein positives Interesse des Staates an der Einbürgerung erkennbar sein.

Unterhaltsfähigkeit

Der Einbürgerungsbewerber muss seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familie) in seinem aktuellen Heimatstaat – ohne staatliche Hilfe – gewährleisten können. Bei verheirateten Bewerbern wird das Einkommen bzw Vermögen der gesamten Familie berücksichtigt. Darunter fällt auch die Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Grund dafür ist, dass sonst gemäß § 24 SGB XII gegebenenfalls Ansprüche auf Sozialhilfe auch während des Aufenthalts in einem anderen Staat geltend gemacht werden könnten.

Bindung an Deutschland

Die Aufrechterhaltung besonderer Bindungen an Deutschland kann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Antragstellers begründen. Dazu zählen beispielsweise:

      • langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland;
      • längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
      • Eigentum an Immobilien oder Unternehmen in Deutschland
      • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, diese können, nach Aufforderung, durch das Bestehen des Einbürgerungstestes nachgewiesen werden
      • Minderjährige, die die Staatsangehörigkeit ohne eigene Entscheidung verloren haben, weil ihre Eltern eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Der Antragsteller muss ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen können. Diese liegen in der Regel vor, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Ein Nachweis darüber kann erforderlich sein, wenn der Antragsteller nicht in Deutschland aufgewachsen ist.

2. Einbürgerung wegen enger Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG)

Die Einbürgerung für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben und noch nie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, ist möglich, wenn diese enge Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben. § 14 StAG begründet keinen gebundenen Anspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Der Antrag muss bei der zuständigen deutschen Botschaft in dem Wohnsitzland des Einbürgerungsbewerbers gestellt werden. Entschieden wird über den Einbürgerungsanspruch beim Bundesverwaltungsamt in Köln.

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Vorliegen eines öffentlichen Interesses

Ausgangspunkt der Ermessensausübung ist, gemäß des Sinn und Zwecks der Norm, ob angesichts der besonderen Verhältnisse des Antragstellers eine Einbürgerung, trotz des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland, im staatlichen Interesse wäre. Es erfolgt eine Abwägung der persönlichen Verhältnisse sowie der relevanten kulturellen, politischen und Wirtschaftlichen Belange. Auf die persönlichen Interessen des Antragstellers kommt es hingegen nicht an.

Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Erwägungen wie beispielsweise die Vorteilhaftigkeit der Immigration von jungen Menschen im Hinblick auf die demografische Struktur in Deutschland.

Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs.1 StAG

      • Handlungsfähigkeit iSd § 37 Abs.1 S.1 StAG oder gesetzliche Vertretung
      • Der Einbürgerungsbewerber muss seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familie) in seinem aktuellen Heimatstaat – ohne staatliche Hilfe – gewährleisten können. Darunter fällt auch die Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
      • Keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe oder aufgrund von Schuldunfähigkeit Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (Gem. § 8 Abs.1 Nr.2 StAG)

Bestehen besonderer Bindungen an Deutschland

Erforderlich sind besondere Bindungen in mehrfacher Hinsicht, darunter fallen beispielsweise:

      • langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland;
      • längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
      • Eigentum an Immobilien oder Unternehmen in Deutschland
      • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, diese können, nach Aufforderung, durch das Bestehen des Einbürgerungstestes nachgewiesen werden
      • Bestehende oder frühere Ehe oder idR mehrjährige Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
      • Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in einem deutschen Unternehmen

Oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen

Voraussetzung ist, dass ein besonderes öffentliches Interesse an dem Auslandsaufenthalt des deutschen Ehepartners besteht, beispielsweise, wenn er aus beruflichen Gründen in das Ausland entsendet worden ist.

Weitere, allgemeine Voraussetzungen

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Der Einbürgerungsbewerber muss ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen können. Diese liegen in der Regel vor, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.

Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen

Wer zum Zeitpunkt der Einbürgerung älter als 16 Jahre ist, muss das Bekenntnis iSd § 16 StAG abgeben.

3. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 StAG)

Mittlerweile können Personen, unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Erklärung erwerben. Hintergrund ist die Möglichkeit der Wiedergutmachung für diejenigen, die wegen geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben. Die Erklärung wirkt konstitutiv, bei Vorliegen der Voraussetzungen erwirbt der Erklärende mit Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde automatisch die Staatsbürgerschaft.

Der Erklärende muss handlungsfähig iSd § 37 Abs.1 S.1 StAG oder gesetzlich vertreten, sowie nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, also ab dem 23.05.1949 geboren worden sein und einer der folgenden Personengruppen angehören:

      • Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben
      • Kinder einer Mutter, die vor deren Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat
      • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat
      • Abkömmlinge der Kinder nach einer der anderen Alternativen

Von der Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Erklärung ausgeschlossen sind gemäß § 5 Abs.1 StAG Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sind, oder für die bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung eine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt.

Gemäß § 5 Abs.2 StAG kann die Erklärung auch nicht abgeben, wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Geburt besessen, aber wieder aufgegeben, verloren oder ausgeschlagen hat, sowie dessen nach der Aufgabe geborenen Abkömmlinge oder als Kind angenommene Personen, sowie Personen, die die Staatsbürgerschaft nach § 4 Abs.4 S.2 iVm Abs.1 erwerben konnten, dies aber nicht getan haben oder noch tun könnten.

4. Einbürgerung zur Wiedergutmachung (Art 116 Abs. 2 GG)

Frühere Deutsche können einen Antrag auf Einbürgerung stellen, wenn ihnen während der Zeit des NS-Regimes die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Dies gilt auch für deren Abkömmlinge. Für im Ausland lebende Antragsteller entscheidet das Bundesverwaltungsamt über die Einbürgerung.

Bei dieser Art der Einbürgerung handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung und nicht um eine Ermessenseinbürgerung. Das heißt bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Einbürgerungsbewerber einen Anspruch darauf eingebürgert zu werden und das Bundesverwaltungsamt somit keinen Ermessensspielraum.

Die folgenden Personen haben den Wiedergutmachungsanspruch:

      • Ihnen wurde zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen
      • Sie sind Abkömmling einer Person, der zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war.

Grundsätzlich obliegt dem Antragstellenden der Nachweis über den Entzug der Staatsbürgerschaft aus den oben genannten Gründen. Dies kann zu Beweisschwierigkeiten führen. Um die Wirksamkeit der Wiedergutmachungsregelung zu gewährleisten, kann der Nachweis unter Umständen schon durch den Nachweis einer Gruppenzugehörigkeit erbracht werden. Dies gilt beispielsweise für die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben.

5. Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge (§ 15 StAG)

Seit dem Jahr 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachkommen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben. Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Behörde daher keinen Ermessensspielraum, sondern dem Anspruch ist stattzugeben.

Diese Möglichkeit wurde geschaffen, um das Unrecht derjenigen NS-Verfolgten wiedergutzumachen, die zwar unter NS-Verfolgung gelitten haben, denen aber nicht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde und die somit keinen Anspruch nach Art 116 Abs. 2 GG haben.

Der folgende Personenkreis hat einen Einbürgerungsanspruch nach § 15 StAG:

Einbürgerungsbewerber, die handlungsfähig nach § 37 Abs.1 S.1 oder gesetzlich vertreten sind und die entweder selbst, oder als Abkömmlinge einer Person die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen im Sinne des Art. 116 Abs.2 GG in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945

      • vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben (z. B. durch Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat),
      • von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
      • nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung – die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre – ausgeschlossen waren.
      • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – in den Grenzen vom 31.12.1937 – aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser
        bereits vor dem 30.01.1933, oder als Kind auch später, begründet worden war. Dies betrifft Personen, die als Ausländer vor dem 30.01.1933 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, denen dann aber die zuvor gegebene Möglichkeit der Einbürgerung genommen wurde.

Staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile, die durch eine der in a)-d) bezeichneten Alternativen, jedoch vor oder nach dem oben genannten Zeitpunkt entstanden sind, berechtigen nicht zu einer Einbürgerung iSd § 15 StAG. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft durch den Nationalsozialismus motiviert war, beispielsweise um Deutschland vor der Machtergreifung zu verlassen.

Von der Möglichkeit der Einbürgerung nach § 15 StAG ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sind, oder für die bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung eine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Eine Anwendung des § 12a Abs.1 StAG wird in § 15 Abs.1 StAG ausgeschlossen, woraus entnommen werden kann, dass § 12a Abs.2 StAG Anwendung findet. Es sind daher auch im Ausland verurteilte Straftaten zu berücksichtigen, soweit die Tat im Inland strafbar wäre.

Weiterhin ist die Einbürgerung nicht möglich für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 08.05.1945 bereits erworben, daraufhin aber wieder aufgegeben oder verloren hat, gleiches gilt für deren nach der Aufgabe geborene Abkömmlinge oder Personen die als Kind angenommen wurden. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Staatsbürgerschaft in diesen Fällen durch die Eheschließung mit einem Ausländer oder eine Legitimation durch einen Ausländer aufgegeben worden ist.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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