Ausländerrecht: Einbürgerung - herabgesetztes Beweismaß für den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, 06.09.2017, Az.: 19 A 2246/15

Nach § 3 Abs. 1 StAG wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4), durch Erklärung nach § 5, durch Annahme als Kind (§ 6), durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a), für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c) erworben.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der Antrag auf Einbürgerung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Neben dem Einbürgerungsantrag sind u.a. Passfoto, Lebenslauf, Nationalpass oder Reiseausweis, Geburtsurkunde, Nachweis der Deutschkenntnisse, Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse und Einkommensnachweise einzureichen.

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung oder Neubescheidung seines Einbürgerungsbescheides. Er ist in Tel Aviv/Israel geboren und israelischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 31.08.1989 zu Ausbildungszwecken in das Bundesgebiet ein. Hier schloss er zunächst eine Ausbildung und anschließend ein Studium ab.

Am 16.08.2002 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige Layla A und stellte daraufhin am 26.05.2003 einen Antrag auf Einbürgerung bei der Beklagten unter Abgabe eines Verfassungstreuebekenntnisses mit einfacher Loyalitätserklärung. Die Beklagte erteilte daraufhin eine Einbürgerungszusicherung, sofern er den Verlust seiner israelischen Staatsbürgerschaft nachweise.

In den Jahren 2009 und 2010 arbeitete der Kläger zusammen mit Muhamed Seyfudin Cifti und Pierre Vogel an Islamseminaren als Referent mit. Im April 2010 wurde auf YouTube ein Video veröffentlicht, welches Zusammenschnitte der Reden des Klägers beinhaltet, sowie den Verweis auf den Verein EZP. Im Weiteren arbeitet der Kläger wiederholt als Übersetzer und Fahrer für den ägyptischen Prediger Abu Ishad Al-Huwaini, welcher für den Verein EZP mehrere Vorträge hielt.

Im Mai 2010 wurde schließlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Volksverhetzung angestrebt. Der Verein EZP löste sich nach vereinsrechtlichen Ermittlungen im Juli 2011 auf.

Nach Ausspruch mehrerer Bedenken an der Einbürgerung des Klägers unter anderem durch den Staatsschutz und das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW), lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung mit Bescheid vom 27.11.2014 ab. Die Beklagte führte unter anderem aus, dass sich aus seinen Predigten und Vorträgen konkrete und vorhaltbare Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ergäben.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.12.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses wies die Klage als unbegründet zurück. Es führt in seiner Begründung aus, dass der Kläger nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfülle. Dieses müsse inhaltlich zutreffen, stelle also nicht nur eine rein formale Voraussetzung dar. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung entspreche jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) seiner inneren Einstellung. Unabhängig davon liege auch ein Ausschlussgrund vor, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien.

Daraufhin legte der Kläger Berufung ein und führt aus, dass seine Erklärung zur Verfassungstreue und Loyalität der Wahrheit entspräche und Ausfluss seiner Überzeugung sei. Das vorhandene Video stelle nicht die tatsächlichen Geschehnisse dar. Im Weiteren habe er keinen Kontakt zu Pierre Vogel oder dem Verein EZP gepflegt.

Oberverwaltungsgericht NRW: Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Berufung zwar zulässig aber unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 8 K 8778/14) habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Einbürgerungszusicherung oder Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.11.2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei der unbeschränkte Einbürgerungsantrag des Klägers. Daher seien sämtliche denkbaren und nach Lage des Falles in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Diese grundsätzlich anzunehmende Auslegung eines Einbürgerungsbegehrens gelte nur dann nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch mache, seinen Antrag durch eindeutige Erklärung auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken.

Der Kläger hat vorliegend weder einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nach § 10 StAG noch nach § 9 StAG oder § 8 StAG.

Zunächst steht der Erteilung der Einbürgerungszusicherung nach § 10 StAG der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Hiernach ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die u.a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Der Kläger habe wiederholte Male an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, die durch den Verein EZP oder jedenfalls durch dessen Verantwortliche organisiert wurden, mitgewirkt. Hierdurch habe er Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung unterstützt. Demnach ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen vorgenommen, die darauf gerichtet seien, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr.1 StAG zu berücksichtigen, welches konkrete Tatsachen für die Beurteilung ausreichen lässt.

Nach der Überprüfung der Erkenntnisse des Bundesministeriums des Innern, die im Verfassungsschutzbericht 2010 von NRW auftauchen, habe ein konkreter, tatsachengestützter Verdacht vorgelegen, dass die Vereinstätigkeit des EZP politisch motiviert gewesen sei und darauf gerichtet gewesen war, die Grundprinzipien der Bundesrepublik zugunsten eines islamistischen Gottesstaats zu beeinträchtigen.

Mithin sei der Verein EZP als „einflussreiche Propagandaplattform salafistischer Ideologie“ hinreichend verdächtig, eine salafistische Ideologie über die Vereinsmitglieder hinaus zu propagieren, die die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem ansieht, in dem Gesetze nur von Gott kommen können (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Dieses Grundprinzip des Salafismus steht in einem fundamentalen Widerspruch zum Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG.

Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er jedenfalls in den Jahren 2009/2010 unter anderem als Referent und Übersetzer die Bestrebungen des Vereins EZP gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG „unterstützt habe“. Als „Unterstützen“ gelte jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne dieser Norm objektiv vorteilhaft sei, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies müsse für den Ausländer erkennbar sein und er müsse zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Unter Betrachtung der gesamten Begleitumstände, wie die Tätigkeit als Referent, die Dolmetschertätigkeit während des Aufenthalts des ägyptischen Predigers Al- Huwaini, sowie die veröffentlichen YouTube-Videos belegen, dass der Kläger die Bestrebungen des Vereins EZP unterstütze. Im Weiteren sei dem Kläger die Förderlichkeit seiner Unterstützungshandlungen erkennbar gewesen, und es sei auch davon auszugehen, dass er zum Vorteil der verfassungsfeindlichen Bestrebung des Vereins EZP handeln, sowie sich mit den Zielen des Vereins dauerhaft identifizieren wollte.

Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt habe.

„An die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben. Er muss jedoch nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch oder irrig verurteilen oder ihnen abschwören.“

Ein Abwenden sei bei dem Kläger unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere, da er die Unterstützung an sich weiterhin geleugnet habe und auch keinerlei Einsicht bezüglich seiner Unterstützertätigkeit erkennbar gewesen sei.

Der Anspruch aus § 10 StAG scheide daher aus.

Auch ein Anspruch aus § 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 StAG scheide aus. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. Demnach dürfen keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland der Einbürgerung entgegenstehen. Dies ist jedoch aufgrund der vorgenannten Ausführungen des Gerichts aufgrund des Bestrebens des Vereins EZP zu befürchten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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