Ausländerrecht: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des Umgangsrechts mit einem deutschen Sohn nur bei tatsächlicher Eltern-Kind-Beziehung
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26.09.2016, Az.: 10 B 13.1318

Auch im Ausländerrecht ist das Recht des Vaters oder der Mutter auf Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen

Art. 6 Abs. 2 und 3 GG garantieren den Vorrang der Eltern, ihre Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder, bestellen aber zugleich die staatliche Gemeinschaft zum Wächter. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge demnach unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Verantwortung der Eltern und müssen von den Rechtsinhabern (den beidem Elternteilen) im Verhältnis zueinander respektiert werden.

Der deutsche Staat darf nur zum Vorteil des Kindes in das Umgangsrecht der Eltern eingreifen

Daraus folgt, dass auch der Staat nur zum Wohle des Kindes das Umgangsrecht der Eltern begrenzen darf. Eine Berücksichtigung hat insbesondere im Bereich der Jugendhilfe, aber auch im Bereich der Aufenthaltsregelungen zu erfolgen. So hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei seinen Bescheiden bezüglich Aufenthaltserlaubnissen zu prüfen, ob ein Sorgerecht oder Umgangsrecht besteht und ob in diesem Zuge von einer familiären Eltern-Kind-Beziehung auszugehen ist.

 

Im gleichen Zuge ist Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, der ebenfalls ein Umgangsrecht der Eltern gewährt und einen besonderen Schutz der Familie vorsieht.

Im nachfolgenden Urteil hat sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn gewandt.

Sachverhalt des Falles

Kläger reiste erst als sudanesischer Staatsangehöriger und dann als nigerianischer Staatsangehöriger ein

Der Kläger beantragte unter falscher Identität beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26.05.1997 Asyl. Hierbei gab er an, dass er sudanesischer Staatsangehöriger sei und sein Herkunftsland bereits Ende März 1955 verlassen habe. Auf Anfrage bei der sudanesischen Botschaft in Bonn wurde festgestellt, dass er kein sudanesischer Staatsangehöriger sei und er erhielt danach einen Ablehnungsbescheid, woraufhin er untertauchte.

Am 25.03.2004 reiste der am 01.10.1964 geborene Kläger erneut nach Deutschland ein. Diesmal als nigerianischer Staatangehöriger mit einem spanischen Aufenthaltstitel und beantragte sodann am 29.03.2004 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer in Dänemark vollzogenen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Dem Kläger wurde daraufhin am 18.05.2004 eine zunächst bis 17.05.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG erteilt. Diese wurde dann bis 17.05.2007 als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG verlängert.

Nach der Geburt des Sohnes beantragte der Kläger Niederlassungserlaubnis

Am 06.01.2007 kam sein Sohn zur Welt, woraufhin der Kläger am 18.05.2007 einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragte. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorlagen, nahm er am 27.09.2007 seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurück. Er erhielt daraufhin am 29.10.2007 eine bis 11.02.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

Seit Oktober 2007 lebt der Kläger von seiner Ehefrau getrennt, was er auch am 06.12.2007 anzeigte. Am 11.02.2009 beantragte er bei der Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG. Zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn wurde ihm daraufhin eine bis 24.06.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt.

Kläger kümmert sich allerdings nicht um seinen Sohn

Die Ehe des Klägers wurde am 21.09.2009 geschieden. Die geschiedene Ehefrau gab an, dass der Kläger die vereinbarten Besuchstermine nicht einhielte und zudem keinen Unterhalt zahle. Daher sei der Stiefvater der eigentliche Vater.

Am 22.04.2010 beantragte der Kläger eine  Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs. Den Antrag nahm er jedoch zurück, weil er wegen des laufenden Sozialleistungsbezugs offensichtlich erfolglos war. In der Folgezeit wurden ihm Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Schließlich erteilte ihm die Beklagte am 18.07.2011 eine bis 17.06.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

Ausländerbehörde lehnte neue Aufenthaltserlaubnis wegen fehlenden Umgangs ab.

Am 01.03 2012 beantragte der Kläger erneut eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und gab als Aufenthaltszweck völkerrechtliche, humanitäre und politische Gründe an. Inzwischen hatte er einen Arbeitsplatz gefunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2012 jedoch ab. Und begründete dies damit, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG erfüllen würde, da zwischen ihm und seinem Sohn keine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe, was unter anderem aus den Ausführungen seiner Exfrau hervorgingen. Der Kläger habe sich zudem nicht um Kontakt zu seinem Sohn bemüht, vielmehr seien die anfänglichen Kontakte auf fünfminütige Treffen am Nürnberger Hauptbahnhof beschränkt gewesen. Der Kläger habe nicht auf Einladungen reagiert. Seit dem Wegzug der geschiedenen Frau und des Sohnes aus Nürnberg habe es seitens des Klägers überhaupt keinen Kontakt mehr mit dem Sohn gegeben.

Nach Mitteilung des Jugendamts W. hätten am 10.02.2012 sowie am 02.11.2012 Umgangskontakte des Klägers mit seinem Sohn stattgefunden. Die anderen beiden geplanten Termine hätten abgesagt werden müssen, da der Sohn einen Termin bei einem Kindertherapeuten gehabt habe, einen Termin am 05.10.2012 habe der Kläger abgesagt. Der erste Kontakt im Februar habe auf Initiative der Mutter stattgefunden. Der Sohn sei hierauf zunächst durch das Jugendamt vorbereitet worden. Bei dem Kontakt sei ein Dolmetscher anwesend gewesen, da der Kläger nur sehr schlecht Deutsch spreche. Der Termin habe nur eine Stunde gedauert und sei ohne nennenswerte Probleme verlaufen. Der zweite Termin sei jedoch nach dreißig Minuten durch den Sohn abgebrochen worden. Dies habe an der großen Barriere zwischen den beiden gelegen, da zwischen den Terminen keinerlei Kontakt stattgefunden habe.

Auch seinen Lebensunterhalt kann der Kläger nicht selbst sichern

Im Weiteren führte die Behörde aus, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht erfüllt seien, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG).

Erste Instanz weist Klage auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab

Mit Urteil vom 5. März 2013 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers ab. Im Klageverfahren hatte dieser beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Das VG Augsburg hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG habe, weil er nicht die Personensorge für seinen Sohn ausübe und auch nicht mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Er habe sich von seiner Ehefrau im Oktober 2007 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sohn erst neun Monate alt gewesen. Eine häusliche Gemeinschaft habe somit nie über einen längeren Zeitraum bestanden. Das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind sei durch gerichtliche Entscheidung vom 30.10.2008 auf die Mutter übertragen worden. Die wesentliche Verantwortung für das Kind liege somit seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Darüber hinaus lebe die Mutter mit dem Kind weit vom Kläger entfernt und er würde keinen nennenswerten Beitrag bei der Kindeserziehung leisten. Ein problemloses und geordnetes Umgangsrecht sei kaum möglich gewesen und es habe nur geringfügige Kontakte gegeben. Darüber hinaus habe das Kind nach einiger Zeit zunehmend zu erkennen gegeben, nicht beim Vater bleiben zu wollen.

Die Kammer gehe insofern insgesamt davon aus, dass der Kläger über die seltenen Besuche hinaus keinen ernsthaften Anteil am täglichen Leben des Kindes nehme wollte oder Interesse am Leben des Sohnes habe. Die beiden sprächen nicht einmal dieselbe Sprache.

Im Weiteren habe der Kläger bis auf drei Zahlungen in Höhe von jeweils 100 Euro noch niemals Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Er sei überwiegend keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Aber auch in den Zeiten, in denen er bei der Firma A. beschäftigt gewesen sei, habe er keinen Unterhaltsbeitrag geleistet.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwischen dem Kläger und dem Sohn bestehe keine schützenswerte Beziehung.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein und legte dar, dass das VG Augsburg das Umgangsrecht falsch eingeschätzt habe. Der Kläger habe Interesse am Leben seines Kindes und würde sich um einen Umgang mit seinem Sohn bemühen. Es sei eine Umgangspflegerin bestellt worden, um einen begleiteten Umgangskontakt zur Anbahnung weiterer Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn zu ermöglichen und durchzuführen. Das Umgangsrecht ergebe sich direkt aus Art. 6 Abs. 1 GG und dürfe daher nicht von weiteren Voraussetzungen wie z.B. Unterhaltszahlungen abhängig gemacht werden. Darüber hinaus könnten fehlende Unterhaltszahlungen nicht die Annahme von fehlendem Interesse begründen. Im Weiteren lägen die aufgetretenen Probleme mit seinem Sohn an der Beeinflussung durch die Mutter, die ein Umgangsrecht nicht wünsche und hoffe, dass er das Land verlasse. Der Kläger beabsichtige nunmehr, in die Nähe seines Sohnes zu ziehen um sein Umgangsrecht besser ausüben zu können.

Die zum Berufungsverfahren eingereichte Stellungnahme der Umgangspflegerin legt dar, dass der Sohn zur Zeit keinen Kontakt mit seinem Vater haben möchte und nur unter Gewaltanwendung zu einem Umgang gebracht werden könne, was jedoch nicht dem Kindeswohl entspreche, sodass das Umgangsrecht für ein Jahr auszusetzen sei.

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 23.07.2014 hierzu Stellung und teilte mit, er habe sich mit seiner geschiedenen Ehefrau darauf geeinigt, dass zunächst keine Umgangskontakte zwischen ihm und dem Sohn stattfänden. Er werde vor März 2015 keinen neuen Umgangsantrag stellen. Die Exfrau habe sich bereit erklärt, auf Vermittlung des Jugendamtes in eine systemische Familienberatung zu gehen. Er sei der Ansicht, dass seine weitere Anwesenheit erforderlich sei, um zu einem Therapieerfolg zu kommen und an den Identitätsproblemen des Sohnes zu arbeiten.

Mit Schreiben vom 24.03.2016 legte die Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens nochmals dar, dass der Bescheid vom 29.11.2012 rechtmäßig sei, da der Kläger nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG keinen Anspruch auf die Erteilung einer ehegattenunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe. Auch der Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 AufenthG scheide schon deswegen aus, da er nicht das Sorgerecht für seinen Sohn habe. Ebenso bestünde keine schutzwürdige Lebensgemeinschaft oder familiäre Bindung zu seinem Sohn.

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München

Auch die Berufungsinstanz sieht keinen Anspruch des Klägers auf Aufenthaltstitel

Die Berufung sei zulässig aber unbegründet. Das Bayrische Verwaltungsgericht Augsburg habe die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29.11.2012 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Neubescheidung des Antrags vom 01.03.2012 zu Recht abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. auf Neubescheidung seines Antrags aufgrund seiner Beziehung zu seinem Sohn (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG habe.

Der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG sei nur bei vorangegangener Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG möglich. Eine solche Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger jedoch nie erteilt. Vielmehr habe der Kläger nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf seinen Antrag vom 11.02.2009 am 25.02.2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG erhalten. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.03.2012 bestand jedoch kein Anspruch auf Verlängerung der dem Kläger zur Ausübung der Personensorge für seinen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn diese Regelung ließe nur die Verlängerung einer zuvor erteilten akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 27, § 30 oder § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, nicht jedoch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

Kein Aufenthaltstitel, da die familiäre Gemeinschaft nicht gelebt wird

Im Weiteren scheide auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG aus. Alleinige Inhaberin des Sorgerechts für den minderjährigen Sohn des Klägers sei dessen geschiedene Ehefrau.

Ebenso bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Nach dieser Regelung kann dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Der Kläger hat jedoch – trotz Bemühen – gerade keinen Kontakt mit seinem Sohn und erst Recht keine familiäre Gemeinschaft mit ihm. Das letzte Treffen fand 2012 statt und darüber hinaus wurde bei einem familiengerichtlichen Vergleich festgehalten, dass der Kläger bis März 2015 keinen weiteren Umgang mit seinem Sohn haben werde. Es erfolge lediglich Schriftwechsel per Brief und Paket, wobei die Antwort lediglich durch die Mutter erfolgte, da der Sohn weiterhin keinen Kontakt wünsche. Daher sei nach Einschätzung der Jugendhilfe der Briefkontakt ausreichend und das Umgangsrecht sollte zum Kindeswohl nicht ausgeübt werden. Hieraus ergebe sich, dass eine durch Art. 6 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung gerade nicht bestünde. Eine kontinuierliche emotionale Bindung bestünde nicht. Auch könne der Kläger keinen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen.

Einer erweiternden Auslegung des Begriffes der familiären Gemeinschaft i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.12.2010 (Rs. 20578/07 – juris) bedürfe hingegen vorliegend nicht. Nach Auffassung des EGMR könne zwar die Versagung des Umgangs des leiblichen Vaters mit seinem Kind einen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder zumindest des Privatlebens darstellen, auch wenn der leibliche Vater noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte. Jedoch könne der Vater hieraus lediglich ein Umgangsrecht herleiten, nicht jedoch ein Aufenthaltsrecht, sofern dies nicht zum Kindeswohl erforderlich sei.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der Weigerung des Sohnes mit seinem Vater außer über vierteljährliche Briefe Kontakt aufzunehmen, sei der Eingriff in Art. 8 EMRK, der mit der Ausreise verbunden sei, gerechtfertigt.

Auch ein Anspruch aus § 28 Abs. 3 S. 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG scheide aus, da der Kläger noch keine drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenhG gewesen sei.

Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Letztlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung bzw. Herstellung des Umgangsrechts mit seinem Sohn nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK aus. Die Ausreise des Klägers sei nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Auch bei einer Ausreiseverpflichtung läge kein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben und damit ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor, da wie bereits zuvor ausgeführt kein Umgangsrecht zum Wohle des Kindes stattfindet.

Letztlich bleibe auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ohne Erfolg, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnormen nicht vorlägen. Auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung käme es demnach nicht mehr an.

 

Fazit: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines deutschen Kindes setzt voraus, dass der Elternteil auch tatsächlich den Kontakt mit seinem Kind sucht und auch hält. Erfolgen die Besuche nur sporadisch kann daraus auch kein Aufenthaltstitel folgen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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