Ausländerrecht: Kann eine wohl missbräuchlich anerkannte Vaterschaft durch einen Deutschen zu einem Aufenthaltsrecht einer ausländischen unverheirateten Mutter führen? - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgerichtshof München, 11.03.2019, Az. 19 BV 16.937

Es kommt vor, dass Ehen oder sonstige Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Deutschen und (nicht-EU-)Ausländern nur zu dem Zweck geschlossen werden, dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Wann sich ein Ausländer in Deutschland legal aufhalten darf, bestimmt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 28 AufenthG wird ein Nachzug der Familie zu Deutschen ermöglicht. In § 27 Ia AufenthG sind allerdings Fälle normiert, in denen der Familiennachzug nicht zugelassen ist. Dies gilt neben erzwungenen Ehen auch für missbräuchlich geschlossenen Ehen oder sonstigen Verwandtschaftsverhältnissen. Der Missbrauch ist darin zu sehen, dass das Verwandtschaftsverhältnis nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts des Ausländers geschlossen wurde, ein richtiges Verwandtschaftsverhältnis also gar nicht vorliegt. Neben einer Scheinehe sollen also auch sog. Zweckpartnerschaften oder Zweck-Adoptionen verhindert werden. Nicht klar ist, inwieweit auch die Anerkennung der Vaterschaft eines deutschen Kindes oder gar die Zeugung eines Kindes zum Zweck eines Aufenthaltsrechts umfasst ist. Denn wenn das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft innehat, haben auch die Eltern ein Aufenthaltsrecht, um für das Kind zu sorgen.

Im nachstehenden Urteil stellt der Verwaltungsgerichtshof München (VGH München) klar, dass die wohl missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind einer ausländischen Mutter durch einen Deutschen keinen Fall des § 27 Ia Nr.1 AufenthG darstellt.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Klägerin verklagte Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines deutschen Kindes

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob der Entzug einer Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig war bzw. ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht. Klägerin ist die Mutter eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit, Beklagte eine Ausländerbehörde.

Die Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige und hält sich seit dem Jahr 2005 ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland auf. Im September 2006 bringt sie ein Kind zur Welt, für das der deutsche Staatsangehörige W. bereits am 18.5.2006 die Vaterschaft anerkennt, womit es ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Die Mutter erhält in den Folgejahren immer neue Aufenthaltsgenehmigungen, die immer wieder verlängert werden. Einmal setzt die Beklagte jedoch das Aufenthaltserlaubnisverfahren mit der Begründung aus, dass die biologische Vaterschaft zweifelhaft sei.

Wegen Zweifeln an der biologischen Vaterschaft wurde diese durch die Ausländerbehörde angefochten

Einen DNA-Test lehnt die Klägerin ab. Die Vaterschaft W.‘s wird daraufhin angefochten. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der entscheidenden Norm wird die Anfechtung der Vaterschaft zurückgezogen. Daraufhin beantragt die Klägerin eine Wiederaufnahme des Aufenthaltserlaubnisverfahrens, da sie nach § 28 I Nr.3 AufenthG einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe. Den zwischenzeitlich eingeführten Versagungsgrund gemäß § 27 Ia AufenthG hält sie für nicht anwendbar, da nicht feststehe, dass das Verwandtschaftsverhältnis nur zum Erhalt eines Aufenthaltstitels geschlossen wurde.

Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage ab

Am 24.3.2016 weist das Verwaltungsgericht ihre Klage ab, da es den Versagungsgrund des § 27 Ia AufenthG für gegeben sieht. Hiergegen legt die Klägerin Berufung ein und beantragt daher die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Ausländerbehörde zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 28 I Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

Daraufhin legt die Klägerin Berufung ein

Die Ausländerbehörde beantragt Abweisung der Klage. Sie hält § 27 Ia Nr.1 AufenthG für anwendbar, da sie die Vaterschaft des W. nicht anerkennt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes München

VGH München verpflichtete die Ausländerbehörde zur Einbürgerung der Klägerin

Der VGH München gibt der Berufung der Klägerin statt, ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtet die Ausländerbehörde die erwünschte Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Anspruchs aus § 28 I 1 Nr.3 AufenthG zu erteilen. Das Gericht führt dazu aus, dass die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nie bestritten wurden und keine sonstigen Bestimmungen entgegenstehen.

Hierzu stellt es zunächst fest, dass § 1597a BGB und § 85a AufenthG, die zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht zwecks Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen geschaffen wurden, nicht mehr anwendbar sind. Dies begründet es mit der bereits erfolgten Beurkundung der Vaterschaft und der Länge des verstrichenen Zeitraums von immerhin über 10 Jahren. Die Vaterschaft selbst könne somit nicht mehr rechtswirksam abgesprochen werden.

Für den VGH bleibt somit allein klärungsbedürftig, ob § 27 Ia Nr.1 AufenthG den Anspruch vereiteln kann, oder ob dieser unanwendbar ist. So wäre die Aufenthaltsgenehmigung zu versagen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, der Mutter den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Für die Norm kommt es also nicht mehr auf die Wirksamkeit des Verwandtschaftsverhältnisses an. Sie setzt die Wirksamkeit voraus und betrachtet nur den Zweck, zu dem das Verwandtschaftsverhältnis geschlossen wurde. Das Gericht hält die streitgegenständliche Konstellation für nicht von § 27 Ia Nr.1 AufenthG umfasst, womit diese nicht anwendbar sei.

Zunächst stellt es klar, dass die Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, diese missbräuchlich vorgenommen werden kann und sich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels auswirken kann. Anschließend differenziert es in zwei verschiedene Konstellationen, in denen diese Auswirkungen eintreten können.

So kann einerseits ein ausländischer Vater die Vaterschaft für ein deutsches Kind anerkennen, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Andererseits kann ein Deutscher die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen unverheirateten Mutter anerkennen, wodurch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und die Mutter gegebenenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge (vorliegende Konstellation).

Der VGH München sieht § 27 Ia Nr.1 AufenthG nur für erste Konstellation anwendbar, da gerade durch die Anerkennung der Vaterschaft das Verwandtschaftsverhältnis entstehe. Im vorliegenden Fall entstehe das Verwandtschaftsverhältnis allerdings nicht durch die Anerkennung der Vaterschaft, sondern durch die gelebte Mutter-Kind-Beziehung. Die Mutter begehrt auch keinen Aufenthaltstitel, um zu Herrn W. zu ziehen. Sie will in Deutschland bleiben, um für ihr deutsches Kind zu sorgen.

Gericht sah Regelungslücke und forderte Gesetzgeber zum Handeln auf

Dass der Gesetzgeber auch ein missbräuchlich begründetes Mutter-Kind-Verhältnis umfassen wollte, hält das Gericht für zweifelhaft. Zur Klärung der Frage untersucht es ausführlich die Gesetzgebungsmaterialien, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern, kann dem jedoch diesbezüglich nichts entnehmen. Es stellt lediglich fest, dass der Gesetzgeber Missbrauch bei der Anerkennung der Vaterschaft zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts verhindern wollte, dies für die vorliegende Konstellation jedoch nicht mit § 27 Ia Nr.1 AufenthG geschafft hat.

Somit prüft es anschließend, inwieweit die Norm dennoch direkt, notfalls analog anzuwenden ist, um der unspezifischen Absicht der Verhinderung von Missbrauch gerecht zu werden.

Eine direkte Anwendung verstoße jedoch gegen den Grundsatz, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur dann unberücksichtigt bleiben könne, wenn sie erfolgreich angefochten ist.

Eine analoge Anwendung scheitert am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. So könne das Aufenthaltsrecht der Mutter nur durch Herbeiführen der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung verhindert werden, dies sei jedoch nicht Zweck des § 27 Ia Nr.1 AufenthG.

Für eine direkte oder analoge Anwendung der Norm sucht es außerdem vergeblich in Rechtsprechung und Literatur.

Der VGH München erklärt § 27 Ia Nr.1 AufenthG für die streitgegenständliche Konstellation für unanwendbar und fordert den Gesetzgeber zum Tätigwerden auf, sofern er die Konstellation umfasst sehen will.

Quelle: VGH München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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