Ausländerrecht: Kein Sachbescheidungsinteresse an der Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Deutschen, an dessen deutscher Staatsangehörigkeit keine Zweifel bestehen. - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht München, 11.12.2019, Az. M 25 K 17.2264

Es kann vorkommen, dass die Staatsangehörigkeit einer Person nicht zweifelsfrei feststeht oder aus sonstigen Gründen bestritten wird (bspw. nach Verlust der Geburtsurkunde). Um unter anderem solche Fälle lösen zu können, wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erlassen. Hiernach besteht auch die Möglichkeit, sich einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen zu lassen, der als amtliche Urkunde solche Zweifel beseitigt. Doch können auch Deutsche, an deren deutscher Staatsangehörigkeit keine Zweifel bestehen, eine solche Urkunde beantragen?

Das Bayrische Verwaltungsgericht München (VG München) hat im nachstehenden Urteil klargestellt, dass in unzweifelhaften Fällen kein Sachbescheidungsinteresse besteht und die Behörde daher keinen Staatsangehörigenausweis ausstellen muss.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Vater will für sich und seine 2 Kinder einen Staatsangehörigkeitsausweis

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über den Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises. Kläger sind ein Vater und seine zwei Kinder, Beklagte ist eine Ausländerbehörde.

Der Vater beantragt am 21.11.2016 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich und seine Kinder. Die Behörde lehnt die Anträge mit der Begründung ab, dass kein Bedarf an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehe, da sie an der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger nicht zweifelt. Die Familie hat zudem deutsche Ausweispapiere.

Behörde lehnt Erteilung des Ausweises ab – Vater klagt vor dem Verwaltungsgericht

Hiergegen erhebt der Vater Klage, da die Ausweispapiere seiner Meinung nach nicht als sicherer Nachweis für die Staatsangehörigkeit anzusehen sind. Ferner führt er an, den Staatsangehörigkeitsausweis für Immobiliengeschäfte im Ausland zu benötigen. Aus diesen Gründen besteht für ihn ein Interesse an der Ausstellung eines Ausweises. Er beantragt daher, die Behörde zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises zu verpflichten.

Die Ausländerbehörde beantragt Abweisung der Klage, da sie ein begründetes Interesse an der Ausstellung verneint.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts München:

Verwaltungsgericht weist Klage als unzulässig und unbegründet ab.

Das VG München weist die Klage ab. Es hält sie bereits für unzulässig. Sie ist für die minderjährigen Kinder des Vaters unzulässig, da sie vor Gericht nicht ordnungsgemäß vertreten wurden und somit gemäß § 62 VwGO nicht prozessfähig waren.

Für den Vater ist die Klage ebenfalls unzulässig, da kein Sachbescheidungsinteresse besteht. So setze die Untätigkeitsklage gemäß § 75 S.1 Alt. 2 VwGO voraus, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da die Behörde nicht grundlos untätig geblieben ist.

Behörde sei zulässigerweise untätig geblieben, da kein Sachbescheidungsinteresse vorliegen würde

Sie ist viel mehr untätig geblieben, da offensichtlich kein Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG bestehe. Dem Wortlaut der Norm ist zwar kein besonderes Antragserfordernis zu entnehmen, etwa dass ein besonderes Interesse an der Feststellung bestehen muss. Dies ergebe sich aber aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Verwaltungstätigkeit in der Regel unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist. Dies gilt auch für einen Antrag nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.

Staatsangehörigkeit sei niemals in Frage gestellt oder bestritten worden

Ein Sinn bestehe deshalb nicht, da keine Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers besteht und die Staatsangehörigkeit auch nie von einer Behörde bestritten wurde. Ebensowenig war die Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises bei Immobiliengeschäften bislang notwendig, noch sei eine solche Notwendigkeit ersichtlich. Daher müsse die Behörde nicht tätig werden, ein Sachbescheidungsinteresse liegt nicht vor.

Quelle: VG München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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