Ausländerrecht: Nur kurzzeitige Aufenthalte im Bundesgebiet widersprechen nicht dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht München, 07.04.2016, Az. M 12 K 15.3847

Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Rücknahme des Aufenthaltstitels, Widerruf des Aufenthaltstitels, Ausweisung des Ausländers, Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist oder wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einen Asylantrag stellt. Ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht bei längerer Ausreise.

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht bei längerer Abwesenheit (§ 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG), wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Hierbei ist zu beachten, dass lediglich kurzfristige Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 6 Monaten der Einordung der Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land nicht entgegenstehen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert sein muss, da zur Prognose der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu welchen die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Niederlassungserlaubnis erlischt.

Im nachstehenden Sachverhalt geht es um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz mehrjähriger Abwesenheit (Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets) hat.

Sachverhalt: Der Beklagte wendet sich gegen den Bescheid über die Nichterteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Der Kläger reiste als türkischer Staatsangehöriger am 17.02.1989 zum Nachzug zu seiner damaligen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger erhielt zum Zwecke des Ehegattennachzugs am 30.06.1989 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, zunächst verlängert bis zum 24.11.1993. Nachdem der Kläger sich von seiner Ehefrau dauerhaft getrennt hatte, wurde ihm die Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht bis 28.01.1996 verlängert. Die Ehe wurde im Februar 1995 geschieden. Am 21.12.1995 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Im September 1996 heiratete der Kläger in der Türkei. Die Ehefrau zog am 26.07.1997 zu ihm in das Bundesgebiet. Am 31.12.2005 wurde das Beschäftigungsverhältnis des Klägers beendet, seine Ehe wurde am 01.01.2006 in Istanbul geschieden. Im September 2008 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige, welche am 05.02.2010 einen türkischen Nationalpass erhielt. Durch Verzicht verlor sie am 01.03.2010 ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Kläger beantragte am 08.03.2010 eine Beitragserstattung bei der Deutschen Rentenversicherung, da er seit 07.02.2010 seinen Wohnsitz in der Türkei habe und sein letztes Beschäftigungsverhältnis Ende 2005 geendet habe. Daraufhin wurden dem Kläger seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.

Am 12.04.2010 meldete sich der Kläger von seiner bisherigen deutschen Wohnanschrift ab und meldete sich dort am 05.12.2012 wieder an. Bis 01.02.2012 hat in der deutschen Wohnung seine Ehefrau gewohnt.

Am 06.12.2012 wollte der Kläger seine Aufenthaltserlaubnis in seinen türkischen Nationalpass übertragen lassen. Nach seinen Angaben sei er seit 2010 nie länger als 6 Monate außerhalb des Bundesgebiets gewesen. Er würde eine türkische Rente beziehen und so seinen Lebensunterhalt sichern. In der Türkei gehe er einer Hausverwaltertätigkeit nach. Nach seinem Nationalpass hat er sich 2010 bis 2012 mehrfach für wenige Tage außerhalb der Türkei aufgehalten.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass seine Niederlassungserlaubnis durch seine Rückkehr im Jahr 2010 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG und durch den mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, eine Ausnahme nach § 51 Abs. 2 AufenthG sei nicht erkennbar. Somit sei er mit Frist bis zum 25.05.2013 zur Ausreise verpflichtet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit, dass der Kläger den Schutz des Art. 6 GG genieße, da seine Ehefrau ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe. Es wurde eine Bescheinigung der bestehenden Niederlassungserlaubnis beantragt. Zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts des Klägers wurden ein Verdienstnachweis der Ehefrau, ein Kontoauszug sowie Grundbuchauszüge und Mietverträge von Immobilien in der Türkei vorgelegt.

Von der Beklagten wurde erwidert, dass der Immobilienbesitz und die Einkünfte in der Türkei nicht als Sicherung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet erachtet werden könnten. Aus den vorgelegten Belegen sei nicht ersichtlich, ob und wie lange das gemeinsame Bankvermögen als Lebensunterhalt dem Kläger zur Verfügung gestanden habe. In einem Aktenvermerk vom 02.03.2015 geht hervor, dass die Ehefrau des Beklagten nach Auszahlung ihrer Abfindung ab 26.01.2009 arbeitslos gewesen sei und nur im Jahr 2012 einer weiteren erwerbstätigen Arbeit nachging. Von der Abfindung habe sie in der Türkei ein Haus gekauft.

Mit Bescheid vom 24.08.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei und nicht fortbestehe, da er aus Gründen nicht vorübergehender Natur die Bundesrepublik verlassen habe. Aus seinen Ausführungen und Handlungen gehe hervor, dass er im Jahr 2010 eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei vollzogen habe, wodurch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG eingetreten sei. Die Aufgabe ihres langjährigen Arbeitsplatzes und der Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft weisen darauf hin, dass auch seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagern wollte. Der Kläger habe sich offenbar freiwillig zu einer Rückkehr in seine Heimat und zum Abbruch seiner Beziehungen zu Deutschland entschlossen.

Zum Zeitpunkt seiner Ausreise (12.04.2010) aus dem Bundesgebiet und damit dem Erlöschen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG habe der Kläger keine Einkünfte im Bundesgebiet mehr gehabt. Seit 16.09.2008 habe auch kein Krankenversicherungsschutz mehr bestanden. Durch seine Ehefrau sei der Lebensunterhalt ebenfalls nicht gesichert gewesen. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet sei der Lebensunterhalt somit nicht gesichert gewesen. Auch danach kann nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden, da der Kläger die Gelder aus der Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Einkünfte der Immobilien in der Türkei angelegt habe. In Deutschland habe der Kläger sogar öffentliche Gelder beziehen müssen und habe hier keine Rente mehr zu erwarten. Die beantragte Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG habe daher abgelehnt werden müssen. Des Weiteren werde dem Kläger eine Ausreisefrist bis 30.09.2015 gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise werde ihm die Abschiebung angedroht.

Im September 2015 erhob der Kläger Klage und beantragte, den Bescheid vom 24.08.2015 aufzuheben. Begründet wurde die Klage damit, dass der Kläger sich unstreitig über 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sein Lebensunterhalt gesichert sei. Er verfüge über ausreichen Einkommen aus Mieteinnahmen und türkischen Rentenbezügen. Die Grundstücke des Klägers in der Türkei müssten ebenfalls als Vermögenswerte berücksichtigt werden. Es komme im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht darauf an, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des maßgeblichen Zeitpunkts nachgewiesen werden müssten. Für die Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts sei das gesamte Einkommen des Klägers im In- und Ausland maßgeblich. Seine Rente in der Türkei sei höher als der künftige Rentenanspruch in Deutschland. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens verfüge der Kläger im Bundesgebiet über ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Die Beklagte führte zur Begründung, die Klage abzuweisen an, dass der Kläger die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Lebensunterhalt belegbar auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach gesichert sei. Die Beurteilung habe zum Zeitpunkt des Erlöschens des Titels zu erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger in keiner Weise belegt, ob und wie er künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten werde. Da die Ausländerbehörde eine Prognose anstellen müsse, sei es erforderlich, dass der Ausländer auch zum maßgeblichen Zeitpunkt nachweise, wie sein Lebensunterhalt künftig gesichert sein werde. Die Beklagte zweifele die Mieteinnahmen der Wohnung in Deutschland im Jahr 2010 an, da in besagter Wohnung bis 2012 seine Ehefrau gewohnt habe. In Deutschland habe der Kläger keine Einkünfte und könne keine Altersversorgung mehr erwarten. Türkische Renten seien für deutsche Sozialbehörden nur schwer überprüfbar. Mit der angegebenen türkischen Rente könne er aufgrund der geringen Höhe seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik nicht sichern, zumal er sich privat krankenversichern müsste. Bestenfalls sei eine Notfallversorgung der Krankenversicherung in Deutschland gewährleistet.

Verwaltungsgericht München: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.

Durch die nach eigenen Angaben am 07.02.2010 erfolgte Ausreise des Klägers in die Türkei aus nicht nur vorübergehendem Grund sei die Aufenthaltserlaubnis des Klägers, die als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, erloschen. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestätigt, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei habe. Sein künftiger Wohnsitz befände sich in Istanbul, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hätte er am 12.04.2010 abgemeldet. Von der gezahlten Abfindung habe er ein Grundstück in der Türkei gekauft, woraus auch die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei ersichtlich werden würde. Bei den mehrfachen Ausreisen aus der Türkei handele es sich um lediglich kurzzeitige Aufenthalte im Bundesgebiet, die den dauerhaften Charakter des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht in Frage stellen könnten. Auch dass der Kläger durch den Verkauf der Eigentumswohnung in Deutschland eine Immobilie in der Türkei finanziert habe spräche nicht für den vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthalts. Auch habe die Ehefrau des Klägers im März 2010 ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgegeben und sich von der ihr gezahlten Abfindung in der Türkei ein Haus gekauft. Insgesamt spreche dies dafür, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in die Türkei verlagert habe. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sei daher erfüllt.

Der Kläger könne sich auch nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG berufen, wonach seine Niederlassungserlaubnis fortbestehen würde. Der Kläger habe sich zwar zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch sei sein Lebensunterhalt nicht i.S.v. § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG gesichert. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose sei der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG somit der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (BayVGH – 10 B 16.165). Entgegen der Ansicht der Beklagten könne der Kläger seine finanzielle Situation auch im Nachhinein nachweisen, allerdings könne man beim Kläger nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgehen.

In den Jahren vor seiner Ausreise sei der Kläger lange Zeit ohne Erwerbstätigkeit gewesen und habe bereits öffentliche Leistungen (Arbeitslosengeld II) bezogen. Auch seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Ausreise ohne Erwerbstätigkeit gewesen und habe Arbeitslosengeld I bezogen. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten in nächster Zukunft bzw. im Fall der Wiedereinreise über Einkommen verfügen können.

Sonstige Einkünfte zum Zeitpunkt der Ausreise habe der Kläger nicht nachgewiesen, da die vorgelegten Mietverträge erst nach der Ausreise abgeschlossen seien und die Mieteinnahmen und der Verkauf der Eigentumswohnung im Bundesgebiet vom Kläger nicht belegt worden seien. Zu seiner Hausverwaltertätigkeit sei nichts weiter bekannt und er habe diese erst nach seiner Ausreise aufnehmen können. Die bereits 2004 und 2006 erworbenen Grundstücke in der Türkei stellen kein liquides Vermögen dar, können also auch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Auch die einmalige Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht geeignet um einen gesicherten Lebensunterhalt anzunehmen. Von der ausgezahlten Summe habe der Kläger nicht dauerhaft – etwa durch Zinseinnahmen – leben können. Auch sei über seinen Erstattungsantrag zum Zeitpunkt der Ausreise nicht entschieden worden, sodass die Beitragserstattung in der Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts nicht berücksichtigt werden könne.

Die angegebene Rente in der Türkei reiche ebenfalls nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Da der Kläger mit Erlöschen der Niederlassungserlaubnis keinen erforderlichen Aufenthaltstitel mehr besessen habe, ergebe sich folgerichtig seine Ausreisepflicht aus § 50 Abs. 1 AufenthG.

Sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei habe der Kläger verloren, da er den deutschen Arbeitsmarkt mittlerweile endgültig verlassen habe. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2005 habe der Kläger bis zu seiner Ausreise keine Beschäftigung ausgeübt. Im Februar 2010 habe der Kläger das Bundesgebiet verlassen und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert, weshalb von einem endgültigen Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes ausgegangen werden müsse.

Der Kläger habe sich zwei Jahre und neun Monate im Ausland aufgehalten. Gewichtige Gründe dafür, dass sein Lebensmittelpunkt dennoch weiter im Bundesgebiet gewesen wäre, seien nicht ersichtlich.

Die Klage sei demnach unbegründet und der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Quelle: Verwaltungsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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