Ausländerrecht: Syrischer Student bekommt auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Aachen, 19.02.2015, Az.: 8 L 623/14

Seit der Bürgerkrieg in Syrien im Jahr 2011 ausgebrochen ist, haben Deutschland und Nordrhein-Westfalen mehrere Regelungen auf den Weg gebracht, die die Einreise syrischer Flüchtlinge erleichtern und den Aufenthaltsstatus syrischer Flüchtlinge in Deutschland verbessern sollen.

Dies betrifft selbstverständlich nicht nur syrische Staatsangehörige, welche sich noch im Ausland befinden, sondern auch solche, welche bereits in Deutschland sind.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

In Deutschland lebender syrischer Student beantragt Aufenthaltserlaubnis

Der Antragsteller in diesem Verfahren befand sich zum Studium in Deutschland und wurde zunächst von seinem ebenfalls in Deutschland lebenden syrischen Cousin unterstützt, welche eine dahingehende Verpflichtungserklärung abgegeben hatte.

Wegen des Ausbruchs des Bürgerkrieges in Syrien war der Cousin allerdings nun nicht mehr in der Lage, den Antragsteller zu unterstützen, weil der Cousin sich nunmehr verpflichtet hatte, den Bruder des Antragstellers zu unterstützen, um diesen so vor dem Bürgerkrieg in Syrien zu retten.

Die eigene Familie des Antragstellers in Syrien war wegen des Bürgerkriegs ebenfalls nicht – wie ursprünglich geplant – in der Lage, den Antragsteller finanziell bei seinem Studium unterstützen.

Syrischer Student hat aber keine Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten

Da der Antragsteller somit keinen gesicherten Lebensunterhalt mehr hatte, erging durch die Antragsgegnerin am 21.08.2014 eine Ordnungsverfügung, mit welcher eine weitere Aufenthaltserlaubnis versagt und die Abschiebung angedroht wurde. Hiergegen reichte der Antragsteller Klage ein.

Da die Klage gegen die Ordnungsverfügung allerdings keine aufschiebende Wirkung entfaltete und die Ordnungsverfügung somit trotz Klage wirksam wurde, reichte der Antragsteller gleichzeitig den Antrag ein, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2014 anzuordnen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen:

Verwaltungsgericht Aachen sieht Antrag des Studenten als begründet an

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied nun, dass der dahingehende Antrag des Antragstellers Erfolg hat. Im Rahmen der Begründetheit sei in einer summarischen Prüfung eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit den Interessen der Allgemeinheit an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmen.

Bedeutsam seien für die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiege, sofern die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei.

Sei sie offensichtlich rechtmäßig, überwiege das Interesse an ihrer Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien, habe eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Hier überwiege das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg habe.

Die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller habe nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den Aufnahmeanordnungen, die das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein – Westfalen (MIK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) betreffend syrische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) seien, unter dem 10. April 2013 und ergänzend unter dem 10. Juni 2014 – Az. jeweils 15-39.08.02-1-2-13-016 – getroffen habe.

Der Antragsteller unterfalle den Aufnahmeanordnungen

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin unterfalle der Antragssteller hier nämlich dem eindeutigen Wortlaut der beiden o.g. Aufnahmeanordnungen. Nach der Aufnahmeanordnung vom 10.04.2013 werde syrischen Staatsangehörigen, wie dem Antragsteller, die sich seit spätestens 01.02.2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG in NRW aufhielten, auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach folgenden Maßgaben erteilt:

  1. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG liegen mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhalts vor.
  2. Die bisherige finanzielle Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen wird nicht mehr erbracht.
  3. Die Studierenden erhalten keine bzw. nicht ausreichende deutsche Fördermittel.
  4. Den Studierenen stehen auch durch die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit keine bzw. nicht ausreichende Finanzmittel zur Lebensunterhaltssicherung zur Verfügung.
  5. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung ist durch die Studierenden nachzuweisen bzw. hinreichend glaubhaft zu machen, z.B. durch die Vorlage von Kontoauszügen.

Nach summarischer Prüfung würden diese Voraussetzungen hier sämtlich vorliegen. Zwar sei der Antragsteller nicht seit dem 01.02.2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, weil seine ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis am 31.03.2012 abgelaufen sei.

Bis zur Entscheidung habe der Antragsteller das Recht auf eine Fiktionsbescheinigung

Aufgrund seines rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestellten Verlängerungsantrags sei er jedoch wie oben gezeigt nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde und damit auch zum maßgeblichen Stichtag so zu behandeln, als ob die bisherige Aufenthaltserlaubnis fortbestünde.

Darüber hinaus habe er aufgrund seines Antrags, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben würde, einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG würden auch mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhalts vorliegen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und nach § 16 Abs 1 Satz 5, Halbsatz 2 AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden könne.

Hier studiere der Antragsteller wie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergeben würde als ordentlicher Student an der Rheinisch – Westfälischen Technischen Hochschule in Aachen Maschinenbau im 3., demnächst im 4. Fachsemester. Der Wechsel des Studienfachs stünde der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen, da die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Ermessensentscheidung vom 02.12.2013 den Wechsel zugelassen habe. Demnach fehle es für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufentG – wie in der Aufnahmeanordnung vorausgesetzt – allein an der Sicherung des Lebensunterhalts. Wie der Antragsteller durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen habe, erhalte er weder deutsche Fördermittel noch könne er durch eigene Erwerbstätigkeit hinreichende Einkünfte erzielen.

Nach Auffassung der Kammer liege auch die zweite in der Aufnahmeanordnung genannte Voraussetzung vor, dass die bisherige finanzielle Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen nicht mehr erbracht werde. Weder der Cousin noch die Familie des Antragstellers können diesen in der Zukunft unterstützen.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung begehren würde, sei auch dieser Antrag statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz NRW habe die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG würden zwar vorliegen. Der Antragsteller sei nach dem Ablauf der Gültigkeit seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führe zwar dazu, dass gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Ausreisepflicht nicht vollziehbar sei. Da die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aber nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzen würde, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Abschiebungsandrohung eine Annexmaßnahme zu der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei, die deren Schicksal teilen würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Ausländerrecht.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment