Ausländerrecht: Was kann ich machen, wenn ich wegen einer Einreisesperre nicht nach Deutschland reisen kann? - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (die sog. „Einreisesperre“)

Die zuständige Behörde erlässt für Personen, die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sind, gem. § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Dies hat zur Folge, dass der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf. Auch darf dem Ausländer kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der tatsächlichen Ausreise des Ausländers beginnt.

Die konkrete Dauer der Einreisesperre steht im Ermessen der Behörde. In der Regel darf die Einreisesperre eine Dauer von 5 Jahren nicht überschreiten. Eine längere Einreisesperre darf nur in den besonderen Fällen des Abs. 5, 5a und 5b erlassen werden, (zum Beispiel bei Abschiebungen aufgrund von Straftaten).

Was ist bei der Ausreisesperre zu berücksichtigen

Bei der Ermessensausübung hat die Behörde insbesondere zu berücksichtigen:

      • Die Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers,
      • Ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist
      • Ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert wurde
      • Ob eine erhebliche Überschreitung der Ausreisefrist vorlag
      • Ob der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt

Gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen sog. nachträglichen Befristungsantrag zu stellen. Hierdurch kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich verkürzt oder sogar aufgeboben werden.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Ausländer nachträglich schutzwürdige Belange vorbringen kann, die bei der ursprünglichen Ermessensentscheidung durch die Behörde noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt worden sind.

Wiedereinreise ins Bundesgebiet

Sofern die im Zuge der Abschiebung erlassene Einreisesperre noch wirksam sein sollte, ist eine Wiedereinreise nicht möglich.

Durch den nachträglichen Befristungsantrag kann die Einreisesperre jedoch verkürzt oder aufgehoben werden. Nach Aufhebung oder Wegfall der der Einreisesperre ist eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet wieder möglich. Für einen beabsichtigen langfristigen Aufenthalt müsste jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen (z.B. Ehegattennachzug).

Es besteht zudem die Möglichkeit eine sog. Betretenserlaubnis zu beantragen. Mit einer Betretenserlaubnis kann das Bundesgebiet trotz des Bestehens einer wirksamen Einreisesperre kurzfristig betreten werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird für diesen Zeitraum ausgesetzt. Die Betretenserlaubnis stellt keinen Aufenthaltstitel dar und befreit nicht von einer möglicherweise geltenden Visumspflicht.

Die Betretenserlaubnis ist grundsätzlich zu erteilen, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (z.B. Beerdigung, Gerichtstermine, Hochzeit). Das Ermessen der Ausländerbehörde beschränkt sich auf die Frage, ob und wie die Betretenserlaubnis mit Nebenbestimmungen ausgestaltet werden soll. (vgl. OVG Bremen, B. v. 18.03.2010 – 1 B 45/10)

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2 Comments

  • Schönen Guten Tag ,

    Ich wurde aus Deutschland abgecshoben und hab eine eine Einreisespeere vom 5 Jahren bekommen. Die im März abläuft. Ist eine einreise dann wieder möglich.
    Und ich hab eine restrafe von 11 Monaten da ich vorzeitig aus der haft entlassen wurde.
    Können sie mich in dem Anliegen betreten und wie hoch würden die kosten sich belaufen

    Mit Freundlichen Grüßen

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