Ausländerrecht: Zur Identitätsfeststellung bei der Einbürgerung
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Stuttgart, 14.02.2017, Az.: 11 K 5514/16

Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, vgl. § 8 Abs.1 StAG. Zudem legt § 10 StAG weitere Voraussetzungen fest, für den Fall, dass ein Ausländer schon seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt, unter denen er einzubürgern ist.

BVerwG Identitäsprüfung

 

Identitätsfeststellung ist ebenfalls Voraussetzung der Einbürgerung

Fest steht jedoch, dass dies nur dann gelingen kann, wenn die Identität des Antragsstellers eindeutig geklärt ist. Dies wird im besten Fall durch öffentliche Dokumente seines Heimatsstaates belegt (am geeignetsten sind Personenstandsurkunden mit Lichtbild). Geeignet sind dabei neben der Geburtsurkunde und dem Reisepass aber auch Dokumente wie ein Führerschein, Dienstausweis oder sogar ein Schulzeugnis.

Im nachfolgenden Fall stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart klar, dass eine Anerkennung als Flüchtling nur insoweit nach § 4 Satz 1AsylVfG a.F. (jetzt §6 Satz 1 AsylG) Bindungswirkung entfaltet, als alle staatlichen Instanzen von der Asylberechtigung ausgehen müssten, nicht jedoch von einer geklärten Identiät. Gleiches gelte für eine erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Deren Tatbestandswirkung erstrecke sich nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person.

Sachverhalt des Falles

Der Kläger war als Asylbewerber eingereist

Der Kläger Ist eritreischer Staatsangehöriger und begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 21.04.1980 reiste der nach eigenen Angaben 1968 geborene Kläger in das Bundesgebiet ein, wo er zunächst in einer Pflegefamilie aufwuchs. Aufgrund eines Folgeantrags, auf einen erfolglos gestellten Asylantrag, wurde der Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach gerichtlicher Verpflichtung mit Bescheid vom 04.12.1984 als Asylberechtigter anerkannt und ist seit dem  29.01.1985 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Anerkennung wurde jedoch mit Bescheid vom 07.03.2003 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.

Der Kläger beantragt die Einbürgerung

Der Kläger schloss am 1985 die im Bundesgebiet besuchte Grund- und Hauptschule ab und begann eine Lehre, welche er aber im zweiten Lehrjahr abbrach. Am 10.02.2014 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Bundeszentralregister gibt es über den Kläger nach Auskunft vom 18.06.2014 keine Eintragung.

Der Kläger gab am 30.09.2014 gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab und trug mit Schriftsatz vom 20.10.2015 vor, er mache gerade eine Umschulung zur „Fachkraft für Metalltechnik mit der Fachrichtung Montagetechnik“.  Er habe im Zeitraum von  Juli 2015 bis Juli 2016  Arbeitslosengeld I beansprucht und es bestehe kein Klärungsbedarf im Hinblick auf seine Identität und er gebe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen Personalien an. Sein Onkel, mit dem er eingereist sei, habe ebenfalls keine abweichenden Angaben gemacht. Er lebe seit über 35 Jahren unter denselben Personalien im Bundesgebiet.

Vorlage einer Geburtsurkunde aus Eritrea nach Ansicht des Klägers unzumutbar

Er ist der Auffassung, dass die Forderung eine Geburtsurkunde vorzulegen unzumutbar sei, weil er laut Mitteilung der eritreischen Botschaft in Berlin vom 21.10.2014 einen  eritreischen Personalausweis vorlegen müsse, damit eine Geburtsurkunde ausgestellt werden könne. Diesen besitze er jedoch nicht. Daher sei eine schriftlich beglaubigte Aussage zur Identität des Antragstellers von drei Zeugen erforderlich, die mindestens 40 Jahre alt und im Besitz eines eritreischen Ausweises sein müssten. Diese Voraussetzung könne nicht erfüllt werden. Er habe Schwierigkeiten eine Geburtsurkunde zu erhalten, da er vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren sei. Da er nicht getauft sei sowie dem islamischen Glauben angehöre, komme ein Identitätsnachweis mittels einer Taufurkunde nicht in Betracht. Um eritreische Urkunden zu erhalten, müsse er eine Zwangssteuer an den Staat Eritrea in Höhe von zwei Prozent seines Nettoeinkommens als eine sog. „Aufbausteuer“ rückwirkend seit dem Jahr seiner Ausreise bezahlen. Dies verstoße gegen deutsches Recht und man könne nicht von ihm verlangen, sich an einer rechtswidrigen Handlung zu beteiligen.

Am 10.12.2015 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab, in dem er erklärte, er heiße J H und sei am …1968 in Asmara geboren. Im ablehnenden Bescheid vom 18.03.2016 auf den Antrag auf Einbürgerung erklärte die Landeshauptstadt Stuttgart, der Kläger sei seit dem Widerruf der Asylberechtigung im Jahr 2004 verpflichtet, sich einen Nationalpass zu beschaffen, was er bislang nicht getan habe. Daher sei die Identität des Klägers nicht geklärt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.03.2016 Widerspruch ein und seine Mutter ,die 1933 in Asmara geboren sein soll, gab in einer eidesstattlichen Versicherung vom 26.07.2016 an,  dass der Kläger ihr Sohn J H  sei, der 1968 in Asmara geboren und aus der Ehe mit Herrn H A hervorgegangen sei.

Beklagte lehnt Einbürgerung wegen offener Identität ab

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klärung offener Identitätsfragen sei notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in § 10 und § 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe.

Kläger reicht daraufhin Klage ein

Daraufhin erhob der Kläger am  08.09.2016 Klage und führte aus, er sei am …1968 in Asmara geboren als  Eritrea noch zu Äthiopien gehört habe. Unabhängig sei das Land erst seit 1993.

Bevor er drei Monate in Khartum im Sudan gelebt habe, habe er von 1968 bis 1980 in Asmara gelebt und sei 1980 mit seinem Onkel nach Deutschland geflüchtet, wo er in einer Pflegefamilie untergekommen sei und die Schule absolviert habe. Ein äthiopisches oder eritreisches Ausweispapier besitze er nicht und sei auch nicht in der Lage sich ein eritreisches Ausweispapier zu beschaffen. Nur sein Onkel könne seine Identität bestätigen.  Da es Eritrea zu seiner Geburt noch nicht gegeben habe, könne er keine Geburtsurkunde vorlegen und seine Mutter habe das Land schon vor längerem verlassen, weswegen sie ihn nicht nachregistrieren könne. Sie besitze selbst keinen eritreischen Reisepass.

Damit seine Mutter, die 2015 in den Sudan geflüchtet sei,  aus dem Gefängnis entlassen werden konnte, habe er 50.000,00 Nakfa bezahlen müssen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an,  im September 2015 habe er eine Umschulung begonnen, die am 13.01.2017 geendet habe. Davor sei er zwei Jahre und drei Monate bei D. über eine Zeitarbeitsfirma tätig gewesen. Er habe zuvor im Druckgewerbe gearbeitet. Momentan sei er arbeitslos, habe sich aber bei D. und bei Zeitarbeitsfirmen beworben, jedoch noch keine Antwort erhalten. Er sei im Jahr 2000 mit seinem blauen Ausweis nach Asmara geflogen um, um seine Eltern zu besuchen und seine Familie zu sehen. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Die zulässige Klage sei unbegründet und die Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Gemäß § 8 oder § 10 StAG ist zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung eine geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers. Die Identitätsprüfung sei im Gesetz ungeschrieben vorausgesetzt.

Fehlten geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität, sei diese klärungsbedürftig und spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung müsse die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sein.  Dies sei dann der Fall, wenn ein Einbürgerungsbewerber mit Gewissheit die Person ist, für die er sich ausgibt, also Verwechslungsgefahr nicht besteht. Die Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand) des Einbürgerungsbewerbers  müssen also feststehen. Zudem müsse der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert sein. Durch anerkannten ausländischen Pass oder ausländischen Reisepass könne in der Regel die Feststellungen zu Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort getroffen werden. Ein Pass/Passersatz bescheinige nämlich, dass die in ihm angegebenen Personendaten den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Läge ein solcher Pass nicht vor, könne die Identität auch durch andere geeignete Dokumente nachgewiesen werden. Geeignet seien beispielsweise die Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente. Bevor nicht ein gültiges Ausweisdokument oder gleich beweiskräftige Unterlagen zum Nachweis der Identität vorlägen, sei die Identität des Einbürgerungsbewerbers ungeklärt. Hierfür trage der Einbürgerungsbewerber die Beweislast und solange die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt sei, gehe dies zu seinen Lasten.

Gericht bestätigt die Entscheidung des Beklagten

Die Identität des Klägers sei nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.1984 enthielt gerade keine Identitätsfeststellung, sondern entfalte nur insoweit nach § 4 Satz 1AsylVfG a.F. (jetzt §6 Satz 1 AsylG) Bindungswirkung, als alle staatlichen Instanzen von der Asylberechtigung des Klägers ausgehen mussten. Ebenso entfalte die am 29.01.1985 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person des Klägers.

Der Reiseausweis des Klägers vom 28.01.1985 für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK enthielt keinen Vermerk des Inhalts, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV), so dass die Legitimationsfunktion des Reiseausweises für Flüchtlinge nicht von vornherein aufgehoben war, aber das Fehlen eines solchen Vermerks ließe nicht den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Inhabers des vorbehaltlos ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge zu. Eine Prüfung der Identität des Klägers sei in dem Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge erkennbar nicht erfolgt. Folglich sei innerhalb des Einbürgerungsverfahrens eine Identitätsprüfung zwingend erforderlich ist.

Die Identität des Klägers ist nach wie vor ungeklärt, da er die nötigen Dokumente seines Heimatlandes bisher nicht vorgelegt habe. Die vom Kläger und von seiner Mutter abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen seien keine amtlichen Dokumente und genügen deshalb nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis.

Der Vortrag des Klägers, er habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen  Personalien angegeben, lasse die Klärungsbedürftigkeit der Identität nicht entfallen. Die Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person genüge den Einbürgerungsbehörden nicht, vielmehr müssten sie regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen, sodass auch der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber stetig dieselben Personaldaten nutze nicht zum Nachweis diene.

Der Kläger ist für die Identitätsnachweise beweispflichtig

Nach der Beweislastverteilung geht dies zu Lasten des Klägers, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und das Fehlen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG durch die ungeklärte Identität nicht festgestellt werden könnten.

Eine Härtefallregelung für den Fall, dass die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland nicht möglich oder aussichtslos sei, wurde vom Gesetzgeber nicht geschaffen, sodass dahinstehen könne, ob der Kläger seiner Mitwirkungspflicht (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) hinreichend nachgekommen sei.

Nach alledem sei die Klage abzuweisen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

5 Comments

  • Mein Name ist Kald abdu ,ich habe schon unbefris Aufenthal ,aber ich habe auch für einbürgerung antrag gestellt.Ich habe schon mein Geburserkunden, schule zeugnes ,führschein abgegeben.Die Ausländerbehörder hat mir gesagt das reicht nicht aus.Ich muss aus Eritrea eine Reise pass habe und muss ich zu Boschaft gehen .Ich kann nicht auch zu Eri Boschaft gehen .Mus ich zu Eritrea Boschaft gehen ,um meine Identität zu erklärung?

    1. Sehr geehrter Herr Abdu,

      Sie müssen alles Ihnen Zumutbare machen, um Ihre Identität zu bestätigen. Somit müssen Sie es zumindest bei der Botschaft probieren.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Tieben

  • Soll den Familienstand für die Einbürgerung geklärt werden ?
    Beim BAMF habe ich gesagt, dass ich ledig bin. Bei der Ausländerbehörde steht aus versehen beim ersten Anmeldeantrag, dass ich Verheiratet bin. Ist die Eidesstattiche versicherung in diesem Fall genuck?

  • Leave a comment