Einbürgerung: Erfolgreiche Berufung gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.03.2020 – 1 LC 171/16

Es gibt mehrere Möglichkeiten, um deutscher Staatsangehörigkeit zu werden. Am einfachsten ist es, wenn man mindestens ein deutsches Elternteil hat und in der BRD wohnt, da man hierdurch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Doch was passiert, wenn das deutsche Elternteil letztlich gar kein biologisches Elternteil ist?

Im vorliegenden Fall verlor ein fast einjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, da sich herausstellte, dass sein mutmaßlicher deutscher Vater gar nicht sein biologischer Vater war. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen, doch das Oberverwaltungsgericht Bremen widerrief dieses Urteil, da es keine gesetzliche Regelung dafür gab, dass die deutsche Staatsangehörigkeit wegfällt, wenn die Vaterschaft angefochten wird.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Kläger begehrte die Feststellung, dass er deutscher Staatsangehöriger ist

Der Kläger war 2014 geboren und somit fast 1 Jahr alt. Seine Mutter war ghanaische Staatsangehörige, als sein Vater wurde der deutsche Staatsangehörige J. A eingetragen, mit welchem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war und durch welchen der Kläger ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt. Im selben Jahr legte K.A. eine Vaterschaftsanerkennung ein, welcher der Mutter zustimmte. Das Amtsgericht Bremen stellte mit Beschluss vom 8.10.2014 fest, dass J.A. nicht der Vater war. Daraufhin stellte das Stadtamt Bremen mit Bescheid vom 07.09.2015 fest, dass der Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei.

Das Ausländeramt lehnte ab, daraufhin reichten die Eltern Klage ein

Am 08.10.2015 hatte der Kläger gegen letzteren Bescheid Klage erhoben und beantragt, das Stadtamt Bremen zu verpflichten, bei ihm festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger war.

Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage ab und erklärte den Bescheid des 7.09.2015 als rechtmäßig.

In Reaktion darauf legte der Kläger Berufung ein und beantragte, sowohl das Urteil des VG Bremen als auch den Bescheid des 7.09.2015 der Beklagten aufzuheben und diese dazu zu verpflichten, die deutsche Staatsbürgerschaft des Klägers festzustellen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen:

Gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Kläger Berufung ein

Die zulässige Berufung des Klägers hatte Erfolg. Er hatte gegenüber der Beklagten Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zur Begründung führte das OVG Bremen zunächst aus, dass der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, an die strenge Anforderungen zu stellen sind.

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG lautet: Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Dies schloss den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers jedoch nicht von vornherein aus, weil es sich bei dem Wegfall nicht um eine Entziehung, sondern um einen Verlust der Staatsangehörigkeit handelte. Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit wird als jede Verlustzufügung definiert, welche die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Beeinträchtigung erfolgt durch den Wegfall der Staatsangehörigkeit aufgrund der nichtbehördlichen Anfechtung der Vaterschaft zumindest nicht, wenn das betroffene Kind sich zum Zeitpunkt der Anfechtung in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 24). Als die Vaterschaft des J.A. angefochten wurde, hatte der Kläger noch nicht einmal das erste Lebensjahr vollendet. Ein solches Vertrauen auf den Bestand seiner Staatsangehörigkeit hatte zu dem Zeitpunkt somit noch nicht bestanden.

Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur dann erfolgen, wenn keine Staatenlosigkeit eintritt

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf ein Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Der zu beachtende Gesetzesvorbehalt (kein Handeln ohne Gesetz) ist nicht allein dadurch erfüllt, dass der Gesetzgeber eine Verlustregelung normiert hat; es müssen darüber hinaus auch Anforderungen an die Verständlichkeit der Regelung beachtet werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 48). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verlustregelung sind nicht einheitlich; sie sind von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Staatsangehörigkeit abhängig (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, juris Rn. 88 f.).

Dem Gesetzesvorbehalt ist demzufolge bei einem Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft erst dann genügt, wenn die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit eindeutig dem Wortlaut einer einfachgesetzlichen Norm entnommen werden kann (a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49). Dies gilt unabhängig davon, ob die Anfechtung der Vaterschaft durch eine Behörde oder die Mutter bzw. einen Vater des Kindes vorgenommen wird.

Die Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die gesetzliche Regelung über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Anfechtung der Vaterschaft stellt, waren wiederholt Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzesvorbehalt „strenge Anforderungen“ an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt. Eine nur mittelbare Regelung, welche lediglich impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, genügt diesen Anforderungen nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 83). In einer weiteren Entscheidung, in welcher es ebenfalls um die Definition der Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt (dieses Mal aber bei einer nichtbehördlichen Anfechtung der Vaterschaft) ging, hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Behördenanfechtung entwickelten „strengen Anforderungen“ des Gesetzesvorbehaltes Bezug genommen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 83 = BVerfGE 135, 48 <79 Rn. 80>). Diese strengen Anforderungen schließen einen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes infolge einer Vaterschaftsanfechtung nicht unbedingt aus, verlangen aber vom Gesetzgeber, eine klare Regelung zu schaffen, dass die Anfechtung der Vaterschaft auch wirklich zum Wegfall der Staatsangehörigkeit führen kann.  Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist an eine gesetzliche Regelung über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine nichtbehördliche Anfechtung der Vaterschaft keine geringeren Anforderungen als an eine Regelung des Verlustes durch eine behördliche Anfechtung zu stellen.

Das Kleinkind kann dieVerlustzufügung nicht selbst beeinflussen

Dem entgegenzusetzen könnte die Tatsache sein, dass das Bundesverfassungsgericht den Wegfall der Staatsangehörigkeit durch eine behördliche Vaterschaftsanfechtung als eine verfassungsrechtlich unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit wertet, da das betroffene Kind die Verlustzufügung nicht selbst beeinflussen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 31, 50 f.). Dies gilt nur in den Fällen, in denen die Vaterschaftsanerkennung nicht auf die Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts abzielt. Aus diesen Ausführungen des BVerfG ist zu entnehmen, dass eine erfolgreiche Behördenanfechtung, oftmals sogar als besonders eingriffsintensive und durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit darstellt da weder das Kind noch die Eltern Einflussmöglichkeiten besitzen. Jedoch ist den Ausführungen im Umkehrschluss nicht zu entnehmen, dass der Gesetzesvorbehalt aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG geringere Anforderungen an die gesetzliche Regelung eines Verlusttatbestands infolge der nichtbehördlichen Vaterschaftsanfechtung stellt. Vielmehr beziehen sich die strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, die das Bundesverfassungsgericht abgeleitet hat, ausdrücklich auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft stellt.

Dass bei einer behördlichen und nichtbehördlichen Anfechtung der Vaterschaft dieselben Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt für den Verlust der Staatsangehörigkeit gestellt werden, liegt daran, dass es im Wesentlichen gleich intensive Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG sind (insoweit noch anderer Ansicht BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 36). Die Rechtsfolge in beiden Fällen, nämlich der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, ist für das betroffene Kind jeweils gravierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 85; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 34). Nur weil die behördliche Anfechtung darauf zielt, die Staatsangehörigkeit des Kindes zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 36), bedeutet dies nicht, dass es eine wesentliche Unterscheidung in Hinblick auf die Eingriffsintensität gibt. Für die Intensität des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist in erster Linie der Umfang der Verkürzung des Schutzbereichs von Bedeutung. Nur weil der Verlust der Staatsangehörigkeit aber durch den Anfechtenden erfolgte, wiegt die dadurch entstandene Belastung für den Kläger nicht schwerer.

Für die Vergleichbarkeit der Eingriffe spricht ebenfalls, dass das minderjährige Kind in beiden Fällen gleichermaßen schutzwürdig ist. Das Kind ist nicht dafür verantwortlich gewesen, wer nun als sein Vater anerkannt wurde. Auch auf die Anfechtung einer nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB entstandenen Vaterschaft hatte es persönlich keine Einwirkungsmöglichkeiten. Die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangehörigkeit haben hingegen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit des Kindes, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 24).

Nur weil die Behördenanfechtung intensiver in die Grundrechte der Eltern eingreift, bedeutet dies ferner nicht, dass eine behördliche und nichtbehördliche Anfechtung nicht miteinander verglichen werden kann; denn in Bezug auf den Eingriff in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich der Wegfall der Staatsangehörigkeit für das Kind gleichermaßen intensiv dar. Durch die Behördenanfechtung wird vom Staat aus in die privaten Familienrechtsverhältnisse eingegriffen, indem die rechtliche Vaterschaft rückwirkend gegen den Willen der Familienmitglieder beendet wird (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 36). Damit greift sie zusätzlich in den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Bestand der Elternschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 94) und in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ein (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 102).

Zwar kann auch die nichtbehördliche Anfechtung zu einem Eingriff in diese Grundrechte führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1974 – 1 BvL 14/73, juris); Da dieser Eingriff aber von jemanden initiiert wird, der selbst Grundrechte besitzt, ist er damit weniger intensiv als die rein staatlich betriebene behördliche Anfechtung. Auf Grund dieses intensiveren Eingriffs in die Grundrechte muss die Behördenanfechtung daher höheren Anforderungen für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffes genügen. Bezogen auf den Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich daraus hingegen keine höheren Anforderungen. Dessen Anforderungen sind allein von der Intensität des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG abhängig, weil die Beachtung des Gesetzesvorbehaltes eine Voraussetzung zu dessen Rechtfertigung ist. Die Intensität des Eingriffs wird nicht dadurch verstärkt, dass die behördliche Anfechtung zusätzlich auch in andere Grundrechte eingreift.

Eine gesetzliche Grundlage, die diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte, besteht für den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB nicht.

Solch eine gesetzliche Grundlage folgte weder aus § 1599 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften (im Ergebnis ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 – 6 A 112/18, juris Rn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 46 ff.).

§ 1599 Abs. 1 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Fiktionswirkung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt und damit die Vaterschaft des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen war, rückwirkend entfällt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält aber weder eine ausdrückliche Regelung noch einen Anhaltspunkt für eine darüber hinaus gehende Regelung, welche Rechtsfolgen aus dem rückwirkenden Entfallen der Vaterschaft resultieren.

Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG griff nicht durch, da diese keine Regelung zum Verlust, sondern zum Erwerb der Staatsangehörigkeit darstellt.

Die eingefügten Regelungen von § 17 Abs. 2 und 3 StAG stellen ebenfalls keine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der Staatsangehörigkeit dar. § 17 Abs. 2 StAG legt fest, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter berührt, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG gilt Absatz 2 entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit weiterhin nicht genügt, weil nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt (a.A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49). § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung der Vaterschaft zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 – 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 34).

Der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG („Absatz 2 gilt entsprechend“) legt nahe, dass sich der Regelungszweck der Vorschrift darin erschöpft, die Altersgrenze für den Verlust der Staatsangehörigkeit auf aus anderen Vorschriften resultierende Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit anzuwenden. Die im Gesetzestext nachfolgende ausdrückliche Benennung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB ist ebenfalls nicht so formuliert, dass von einer Normierung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Die Einleitung „insbesondere bei“ spricht vielmehr dafür, dass klarstellend beispielhaft einige der von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG erfassten Sachverhalte benannt werden sollen. Nach dem Wortlaut hat § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG also ausschließlich eine die Staatsangehörigkeit schützende Wirkung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 – 6 A 112/18, juris Rn. 28); er macht den Wegfall der Staatsangehörigkeit nach nichtbehördlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abhängig, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird.

Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte von § 17 Abs. 2 und 3 StAG. Zum Zeitpunkt des 2009 abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens wurde in der Rechtsprechung – inklusive der des Bundesverfassungsgerichts – mit unterschiedlichen Begründungen unumstritten davon ausgegangen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit als Folge einer nicht behördlich initiierten rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und dieser Wegfall keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04, juris Rn. 21 m.w.N.). Anlass zu Zweifeln an dieser rechtlichen Bewertung hat erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung (Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10) gegeben.

Aus dem Sinn und Zweck der Ergänzung von § 17 StAG um die Absätze 2 und 3 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass damit der Wegfall der Staatsangehörigkeit konstitutiv angeordnet werden sollte. Durch die Ergänzung sollte der Verlust der Staatsangehörigkeit rechtssicher geregelt werden (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 6 f.). Zwar würde unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Umsetzung dieses Ziels eine ausdrückliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit erforderlich machen. Jedoch ist bei dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch zu berücksichtigen, von welchem konkreten Regelungsbedarf der Gesetzgeber ausgegangen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungsbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 und Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04) abgeleitet worden. In Bezug auf den rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – wovon der Gesetzgeber zutreffend ausgegangen ist (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 7) – lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit, nicht aber ein Bedarf für deren konstitutive Regelung entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04, juris Rn. 19 ff.). Auf diesen Regelungsbedarf ist infolgedessen der Gesetzzweck begrenzt.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenwirken von § 1599 BGB mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG. Eine ausdrückliche Regelung erfordert eine klare Benennung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit bei Anfechtung der Vaterschaft. Die angeführten Rechtsvorschriften enthalten zwar nach allgemeiner Überzeugung (alleinige Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit vom ursprünglichen Vater) bzw. nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Altersgrenze des fünften Lebensjahrs) notwendige Voraussetzungen für den Wegfall der Staatsangehörigkeit. Weder den Einzelvorschriften noch deren Zusammenwirken kann aber eindeutig die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit entnommen werden. […]

Oberverwaltungsgericht Bremen

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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