Einbürgerung: Rücknahme der Einbürgerung wegen Extremismus oder Antisemitismus - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16.05.2022, Az.: 9 K 1741/17

Eine Einbürgerung kann nach § 35 Absatz 1 StAG zum Beispiel wegen fehlender Verfassungstreue der eingebürgerten Person aufgrund von Antisemitismus oder Extremismus erfolgen. Dies ist aber immer nur dann möglich, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist. Dabei ist zu beachten, dass nach § 35 Abs. 3 StAG die Rücknahme nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen darf.

In dem hier besprochenen Fall wurde die Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen syrischer Herkunft wegen extremistischer Besprebungen wieder zurückgenommen.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der 1991 geborene Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner im Jahr 2012 vollzogenen Einbürgerung.

Der Kläger hatte am 01.12.2011 einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gestellt. Dabei hatte er angegeben, die marokkanische Staatsbürgerschaft zu besitzen, sich seit seiner Geburt Deutschland aufzuhalten und seinen schulischen Werdegang in Deutschland absolviert zu haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung absolvierte er ein Informatikstudium an der Fachhochschule und bezog Leistungen nach dem BAföG.

Kläger hatte bei Einbürgerung die Loyalitätserklärung unterschrieben

Bei Antragsabgabe hatte der Kläger ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, das mit „Loyalitätserklärung“ überschrieben war, abgegeben: „Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.“ Auf der gleichen Seite des Antrags leistete der Kläger seine Unterschrift.

Die Sicherheitsabfragen ergaben keine Bedenken, die Einbürgerung erfolgt dann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Am 02.05.2012 wurde dem Kläger nach Leistung des nach § 16 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vorgesehenen feierlichen Bekenntnisses die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Im September 2012 reiste der Kläger nach Alexandria in Ägypten und im Februar 2013 von dort aus nach Syrien.

Den Behörden wurde bekannt, dass der Kläger Mitglied einer extremistischen Vereinigung war

Am 07.10.2013 kontaktierte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK) erstmals das Ausländeramt des Beklagten hinsichtlich des Klägers und bat unter Bezugnahme auf einen „Ausreisesachverhalt“ um Mitteilung der Grundpersonalien und des Einbürgerungsdatums.

Schließlich wurde gegen den Kläger durch den Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen der Mitgliedschaft in einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung eingeleitet. Dies hatte den Grund, dass der Kläger bereits im Jahr 2012 Mitglied der in Euskirchen ansässigen muslimischen Gruppierung „DAWA EU“ gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Einbürgerung aufgrund der Abgabe einer „falschen Loyalitätserklärung“ erfolgt sei. Der Kläger sei Domaininhaber der Internetseite www.dawaeu.de gewesen, die unter der Rubrik „Partnerlinks“ unter anderem auf die Seiten www.EinladungzumParadies.de, www.diewahrereligion.de,www.diewahrheitimherzen.net sowie www.salaf.de verwiesen habe.

Mit Schreiben vom 13.03 2017 teilte der Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass beabsichtigt sei, die Einbürgerung zurückzunehmen, weil sie sowohl durch arglistige Täuschung als auch durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Der Kläger sei bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung aktives Mitglied in einer radikalislamistischen Organisation gewesen.

Die Behörde nimmt die Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zurück

Mit Bescheid vom 30.03.2017 nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband schließlich zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es lägen zwischenzeitlich Tatsachen vor, wonach die Behörde berechtigt sei, die Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 2. HS 1. Alt. StAG zurückzunehmen. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, weil sie durch arglistige Täuschung erwirkt worden sei.

Kläger klagt gegen die Rücknahme der Einbürgerung

Gegen diese Rücknahmeverfügung hat der Kläger am 03.04.2017 Klage erhoben.

In der Klage argumentierte der Kläger, dass der Beklagte beweispflichtig für die Täuschung über die Verfassungstreue sei, jedoch keine Beweise vorgelegt habe. Der Kläger habe den Beklagten nicht getäuscht. Er sei keiner besonderen Befragung seitens des Beklagten unterzogen worden, sondern habe lediglich den gesamten Einbürgerungsantrag, der auch die vorgedruckte „Loyalitätserklärung“ enthalte, unterschrieben. Der Beklagte verkenne zudem die Reichweite der Religions- und Meinungsfreiheit.

Im Übrigen könne aus der Rückkehr des Klägers nach Deutschland der Schluss gezogen werden, dass er sich ideologisch von den dortigen Gruppierungen abgewandt habe. Auch distanziere er sich ausdrücklich von einer salafistischen Ausrichtung des Islam und seiner Interpretation in kriegerischer Form. Er nehme regelmäßig am Aussteigerprogramm Islamismus des Landes Nordrhein-Westfalen teil und beginne im September 2022 eine Ausbildung.

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen

Das Verwaltungsgericht Aachen sah die Rücknahme der Einbürgerung als rechtmäßig an.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung sei § 35 Abs. 1 Alt. 1 StAG. Danach könne eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sei.

Die Einbürgerung des Klägers sei rechtswidrig gewesen, weil sie gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstoßen habe.

Kläger habe Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen

Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sei die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, dass der Ausländer Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, es sei denn, der Ausländer habe glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.

Nach Überzeugung des Gerichts würden tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen seitens des Klägers vorliegen. Dieser sei Mitglied einer Gruppierung, die – jedenfalls teilweise – salafistisches Gedankengut vertreten habe und habe als solches entsprechende, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen unterstützt.

Kläger sei Mitglied einer salafistischen Gruppierung gewesen

Politisch- und jihadistischsalafistische Bestrebungen seien zu den gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen zu zählen.

Jedenfalls einige Mitglieder der Gruppierung DAWA EU, darunter der Kläger, hätten nach den vorliegenden Erkenntnissen eine salafistische Ideologie vertreten.

Der Begriff „Dawa“ (Aufruf oder Einladung zum Islam) werde von extremistischen Salafisten zur Bezeichnung ihrer Missionierungstätigkeiten genutzt und stelle das grundlegende Betätigungsfeld der Szene dar. Der Zusatz „EU“ stellt den Bezug zur Region Euskirchen her.

Von einem Mittragen durch den Kläger im vorbenannten Sinne sei vorliegend auszugehen. Die salafistische Ausrichtung der Gruppierung bzw. der Teilgruppierung, der der Kläger zuzurechnen war, ergebe sich insbesondere aus deren Betätigungsfeldern sowie deren Beziehung zu anderen Personen und Gruppierungen der salfistischen Szene. Zudem habe auch der Bruder des Klägers, der Zeuge E. , in seiner Einlassung während des gegen ihn und den Kläger gerichteten Strafverfahrens angegeben, dass die Ideologie innerhalb der Moschee und DAWA EU als salafistisch betrachtet werden könne.

Die Problematik seiner Handlungen war für den Kläger erkennbar und es sei auch anzunehmen, dass er zum Vorteil der verfassungsfeindlichen Ziele handeln wollte, die bei DAWA EU propagiert worden sind. So sei insbesondere davon auszugehen, dass dem Kläger die salafistische Ausrichtung sowohl der Gruppierung DAWA EU als auch der „Partnerorganisationen“ bekannt und von diesem gewünscht gewesen waren.

Kläger habe sich auch nicht glaubhaft von den extremistischen Bestrebungen abgewandt

Dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Einbürgerung oder zu einem späteren Zeitpunkt von dieser Unterstützung abgewandt hat, habe er ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG würden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichne ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen seien Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen seien in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens sei und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreiche. Es sei eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genüge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert habe und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von – wie hier – sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen sei. Der Ausländer müsse in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er müsse aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören.

Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs scheitere die Annahme des Abwendens durch den Kläger bereits daran, dass er die salafistische Ausrichtung der Gruppierung und seine Unterstützungshandlungen nach wie vor bestreite und insbesondere die Veranstaltungen zur Koranverteilung lediglich als beabsichtigte Aufklärungsarbeit verharmlose. Vor diesem Hintergrund bestünde schon rein logisch kein Raum für eine Abkehr.

Darüber hinaus zeige der weitere Verlauf seiner Entwicklung mit den Aufenthalten in Ägypten und Syrien, dass er weiterhin radikalislamische Ansichten vertrete.

Die rechtswidrige Einbürgerung sei seitens des Klägers durch arglistige Täuschung erwirkt worden.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung knüpfe § 35 Abs. 1 StAG an den entsprechenden Begriff im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begehe eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusse, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorrufe, deren Unrichtigkeit der Adressat kenne oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kenne.

Mit der Loyalitätserklärung habe der Kläger den deutschen Staat arglistig getäuscht

Nach diesem Maßstab habe der Kläger mit seiner Unterschrift unter seine Loyalitätserklärung vom 1. Dezember 2011 die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebungen zu unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien. Soweit er die Unterstützungshandlungen erst nach Abgabe der Erklärung, aber noch vor Vollzug der Einbürgerung vorgenommen habe, hätte er den Beklagten darüber aufklären müssen. Für die Begehungsform der arglistigen Täuschung in der Alternative des Verschweigens von Tatsachen reiche es, dass der Betreffende Tatsachen verschweigt und dabei weiß oder in Kauf nimmt, dass diese verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können.

Auch die zum Zeitpunkt der Rücknahme der Einbürgerung in § 35 Abs. 3 StAG i.d.F. vom 5. Februar 2009 normierte maßgebliche Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung, die mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde beginne, sei mit der Rücknahmeverfügung vom 30. März 2017, ausgehändigt am 1. April 2017, eingehalten worden.

Auch die Frist des § 35 StAG stünde der Rücknahme nicht entgegen

Dass dieser Zeitpunkt inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliege, sei unerheblich. Denn die Rücknahmefrist in § 35 Abs. 3 StAG konkretisiert den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begriff der „zeitnahen“ Rücknahme, der sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme, also bis zur Bekanntgabe des Rücknahmebescheides verstrichenen Zeitraum beziehe. Mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides entfalle die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eingebürgerten in den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit.

Schließlich habe der Beklagte sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Er habe dem öffentlichen Interesse an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Einbürgerung des Klägers ohne Ermessensfehler den Vorrang vor dessen privatem Interesse am Erhalt seiner deutschen Staatsangehörigkeit eingeräumt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO seien nicht ersichtlich.

So habe der Beklagte insbesondere das ihm von § 35 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen erkannt und von diesem Gebrauch gemacht. Die Behörde habe im Falle der Rücknahme einer Einbürgerung die privaten Belange des Eingebürgerten und die öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Bei der Identifizierung der schutzwürdigen privaten Belange sei neben der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Integration des Betroffenen in die deutschen Lebensverhältnisse in die Ermessenserwägungen einzustellen. Insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sei regelmäßig – und dies gelte in besonderem Maße, wenn sie von langjähriger Erwerbstätigkeit begleitet werde – ein aussagekräftiger Indikator für die Integration in das gesellschaftliche Umfeld, deren Förderung durch Einräumung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten ein Hauptanliegen der Einbürgerung sei.

Diese Umstände habe der Beklagte ausreichend berücksichtigt und mit den öffentlichen Interessen abgewogen. So habe er ausgeführt, der Kläger sei in Deutschland geboren und habe seinen schulischen Werdegang in Deutschland durchlaufen. Eine Integration sei jedoch mangels Erwerbstätigkeit und aufgrund der terroristischen Vergangenheit nicht gelungen. Zudem seien die Verstöße des Klägers schwerwiegend. So lehne er die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik ab, sei aktives Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen und schwerstkriminell geworden.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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