Einbürgerung: Wann führen Verurteilungen zu einer Straftat zur Ablehnung der Einbürgerung? - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Will ein ausländischer Staatsangehöriger in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden, muss er besondere Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass sowohl der Anspruch auf Ermessens- als auch der Anspruch auf Anspruchseinbürgerung voraussetzen, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist.

Einbürgerungsbehörde muss und darf keine eigene Prüfung der Straftat durchführen

Eine rechtswidrige Tat ist eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Siehe § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Insofern ist zu beachten, dass eine eigenständige Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde ausgeschlossen ist. Das heißt, dass sich die Einbürgerungsbehörde voll und ganz auf die Entscheidung des Strafgerichts verlassen darf. Der Einbürgerungsbewerber sollte es also auf jeden Fall unterlassen, seine strafrechtliche Verurteilung gegenüber der Behörde als geringfügig darzustellen und zu verharmlosen.

Alle Straftaten und Ermittlungsverfahren müssen angegeben werden

Ganz besonders wichtig ist auch, im Einbürgerungsverfahren sämtliche Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren anzugeben, denn die Einbürgerungsbehörde wird selbstständig eine Anfrage beim Bundeszentralregister stellen, um herauszufinden, ob der Ausländer eine Vorstrafe hat. Stellt sich heraus, dass dies der Fall ist und dass der Einbürgerungsbewerber bei dem Antrag auf Einbürgerung gelogen hat, ist alleine diese Lüge ein Ablehnungsgrund für die Einbürgerung.

Welche Straftaten hindern die Einbürgerung nicht?

Zu beachten ist auch, dass nicht jede Vorstrafe zur Ablehnung der Einbürgerung führt. Nach § 12a StAG bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, außer Betracht. Liegt die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat nur geringfügig über den Grenzen von 90 Tagessätzen bzw. bei einer Freiheitsstrafe geringfügig über drei Monaten, hat die Einbürgerungsbehörde einen Ermessensspielraum. Das heisst, sie kann die Einbürgerung trotz der Vorstrafe vornehmen, kann dies aber auch unterlassen. Die Grenze darf aber nicht zu weit überschritten sein. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist dieser Ermessensspielraum bereits nicht mehr gegeben.

Genügt ein sauberes Führungszeugnis?

Wichtig ist auch, dass es für die Einbürgerung nicht darauf ankommt, dass nichts mehr im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht. Denn nicht alle Verurteilungen werden in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen, § 32 BZRG. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, den Einbürgerungsbehörden für das Einbürgerungsverfahren zur Kenntnis gebracht werden. Es kommt für die Einbürgerung somit einzig und allein darauf an, ob die Eintragung noch im Bundeszentralregister steht. Die dahingehenden Tilgungsfristen liegen zwischen fünf und 20 Jahren, vergleiche § 46 BZRG. Insofern bestimmt § 51 BZRG, dass die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person erst dann im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist.

Hassverbrechen gegen Juden oder Israel führen ebenfalls zur Ablehnung der Einbürgerung

Immer wieder führen auch Hassverbrechen gegen Juden (Antisemitismus) oder die Verherrlichung der Herrschaft des Nationalsozialismus dazu, dass Ausländer nicht eingebürgert werden. Dazu gibt es schon ausreichende Möglichkeiten im Strafgesetzbuch sowie im Staatsangehörigkeitsgesetz. So kann nach § 130 StGB ein Ausländer, der gegen Juden oder Israel hetzt, zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Wie oben beschrieben würde dies ab einem gewissen Rahmen dann dazu führen, dass er wegen dieser Verurteilung nicht eingebürgert werden kann.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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