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Ausländerrecht: Versagung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz langjährigen Aufenthalts wegen fehlender Sprachkenntnisse

Verwaltungsgericht München, 18.03.2019, Az. M 27 K 17.5631

Will ein (nicht-EU) Ausländer dauerhaft in Deutschland leben, muss er seine Integration nachweisen. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass er ausreichende Deutschkenntnisse besitzt. Für eine Niederlassungserlaubnis ist das Sprachniveau B1 gefordert. Sie verleiht im Vergleich zur nur befristeten Aufenthaltserlaubnis ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. All dies ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Wohnt nun ein Ausländer schon 20 Jahre in Deutschland, könnte man aufgrund der langen Zeit zunächst von einer ausreichenden Integration und dem Erwerb von ausreichenden Deutschkenntnissen rechnen. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen ein Nachweis überhaupt nötig ist.

Im nachstehen Urteil stellt das Verwaltungsgericht München (VG München) klar, dass auch nach einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich ist.

Sachverhalt des Gerichtsverfahrens:

Die Klägerin stammt aus Malaysia und begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin ist eine malaysische Staatsangehörige, die Beklagte ist eine Ausländerbehörde.

Die Frau heiratete im Jahr 1997 einen Deutschen und reiste 1999 erstmals nach Deutschland ein. Im Anschluss wurden ihr mehrfach befristete Aufenthaltsgenehmigungen ausgestellt. Zwischenzeitlich hielt sie sich auch immer wieder für mehrere Jahre in Malaysia auf. Aufgrund eines Behördenfehlers wurde bei der Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen kein Sprachnachweis von ihr verlangt; später wurde aus Kulanz darauf verzichtet. Ab 2013 wurde sie jedoch darauf hingewiesen, dass sie nunmehr einen Integrationskurs besuchen und ihre Sprachkenntnisse nachweisen müsse. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.

Nach 20 Jahren Aufenthalt in Deutschland verfügte die Klägerin immer noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse.

Im Jahr 2016 stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ohne die erforderlichen Bescheinigungen über den Besuch eines Integrationskurses und ihre Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1) vorzulegen. Sie führte an, dass sie ausreichend integriert sei. Zudem sei es ihr aufgrund ihrer mangelnden Bildung unmöglich, die deutsche Sprache zu erlernen. Außerdem könne sie sich im Alltag mit „einigen Worten“ und auf Englisch verständigen. Ferner sei sie seit 20 Jahren mit einem Deutschen verheiratet.

Die Behörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 II AufenthG ab, da die Klägerin ihre Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nicht nachweisen konnte. Auch könne keine Ausnahme gemacht werden, etwa aufgrund einer Krankheit oder Behinderung. Die Behauptung der Klägerin, es sei ihr persönlich unmöglich, die deutsche Sprache zu erlernen, könne die Behörde mangels Nachweises (z.B. ärztliches Attest) nicht berücksichtigen. Auch ihr inzwischen erreichtes Alter von 54 Jahren sei unbeachtlich, da in einem hochentwickelten Industrieland das Prinzip des lebenslangen Lernens gelte. Zudem stelle es keine besondere Härte dar, das Erlernen der deutschen Sprache von einem Ausländer zu fordern.

Gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis reicht die Klägerin Klage ein.

Gegen die Ablehnung erhob die Frau Klage und beantragte, die Ablehnung aufzuheben und die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu verpflichten.

Neben den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumenten berief sie sich darauf, dass sie aus Gründen des Vertrauensschutzes keinen Sprach- und Integrationsnachweis erbringen müsse. So habe sie nie einen solchen Nachweis vorlegen müssen und darauf vertraut, dass dies auch in Zukunft gelten würde.

Die Ausländerbehörde beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verwies erneut auf die Aufforderungen zum Besuch eines Integrationskurses und zur Vorlage eines Sprachnachweises. Weder habe die Klägerin dies getan, noch habe sie in den persönlichen Anhörungen ihren Integrationsgrad durch Sprachkenntnisse unter Beweis gestellt. Vielmehr habe sie sich nicht einmal auf einfache Weise verständigen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts München:

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab, da es keinen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 I 1 Nr. 1 AufenthG erkannte.

Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass alle Voraussetzungen, einschließlich der Sprachkenntnisse, erforderlich seien.

Zunächst listete das Gericht die Voraussetzungen des § 28 II 1 AufenthG auf, also den dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen in Deutschland sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Es stellte zudem fest, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Das Gericht bejahte das Vorliegen der meisten Voraussetzungen, verneinte jedoch das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse. Diese habe die Klägerin weder durch ein Sprachzertifikat noch anderweitig nachgewiesen.

Ein Härtefall sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Auch liege kein Härtefall im Sinne des § 28 II 2 i.V.m. § 9 II 1 Nr. 7, S. 2 AufenthG vor, da weder eine Krankheit noch eine Behinderung dargelegt wurde. Unter diese Regelung falle auch nicht ihr Alter von inzwischen über 50 Jahren und ihre vermeintlich schlechte Bildung.

Mögliche Ansprüche aus § 28 II 2 i.V.m. § 9 II 2 AufenthG, § 28 II 2 i.V.m. § 9 II 5 AufenthG und § 9 II 1 AufenthG scheitern ebenfalls an den mangelnden Sprachkenntnissen und dem fehlenden Nachweis des Besuchs eines Integrationskurses.

Ein möglicher Anspruch aus § 204 II 1 AufenthG scheitert an den zu langen Aufenthalten der Klägerin in Malaysia von bis zu sieben Jahren.

Das Argument der Klägerin, dass sie einen Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes habe, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Es handele sich bei einer Niederlassungserlaubnis um einen qualitativ anderen Aufenthaltstitel, der mit einer einfachen Aufenthaltserlaubnis nicht vergleichbar sei. Des Weiteren habe die Ausländerbehörde die Klägerin mindestens zwölfmal auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Sprachnachweises und eines Nachweises der Teilnahme an einem Integrationskurs hingewiesen.

Diese Nachweise fehlten also zum Bestehen des Anspruchs, weshalb das Gericht die Klage abwies.

Quelle: VG München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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