Da dem Kläger wegen der Unbeachtlichkeit der somalischen Dokumente keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, seine Identität und Staatsangehörigkeit mithilfe amtlicher Dokumente nachzuweisen, steht ihm der Rückgriff auf andere Beweismittel iSd § 26 Abs.1 S.1,2 VwVfG offen.
Von der Notwendigkeit des Vorlegens offizieller Dokumente kann jedoch nur abgesehen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs.1 S.2 StAG iVm § 82 Abs.1 AufenthG an der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitgewirkt hat, er hat die Obliegenheit, bis zur Grenze des objektiv Möglichen und subjektiv Zumutbaren mitzuwirken.
Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn die Ausreise aus gesundheitlichen oder sonstigen humanitären Gründen nicht sicher wäre oder eine nicht zumutbare Härte für den Antragsteller bedeuten würde.